Hallo mausi,
wie oft das übersteigende Einkommen angerechnet werden darf, (maximal jedoch bis zu 10 mal) ist eine
Kann-Vorschrift, deren Anwendung im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers liegt.
Doch die wenigsten Sachbearbeiter auf Deutschen Sozialämter wissen was pflichtgemäßes Ermessen tatsächlich bedeutet und gehen grundsätzlich (ohne Begründung - wozu sie verpflichtet wären) von sieben Mal (Monate) aus.
Einige Sozialhilfeträger haben in ihren Sozialhilferichtlinien festgelegt, wie oft bei welchen einmaligen Beihilfe das übersteigende Einkommen anzurechnen ist (Heizkostenhilfe mal 4 - Bekleidung, Hausrat mal 3 - Weihnachtsbeihilfe mal 1).
Bei Heizkostenbeihilfe ist bei der 2. und etwaigen weiteren Hilfen für dieselbe Heizperiode
kein weiterer Einkommenseinsatz zu verlangen.
Vorausgreifend darf nur das übersteigende Einkommen bis zu 6 Monaten
nach dem Monat der Hilfeentscheidung berücksichtigt werden.
Das übersteigende Einkommen eines bestimmten Monat darf
nicht mehrfach (überlappend) berücksichtigt werden.
Die Praxis zeigt jedoch, daß in solchen Fällen die meisten Sachbearbeiter für eine korrekte Rechtsanwendung zu doof sind.
Hier lohnt sich ein Widerspruch in den meisten Fällen. Bedauerlicherweise nutzen das aber die meisten Hilfeempfänger nicht konsequent genug und verschenken so jeden Jahr viele Millionen.
Ist ja auch ein Kreuz, wenn man um jeden Euro kämpfen muß
