Moderator: Moderator
Dummkopf hat geschrieben:Hallo Cato,
der schwarze Peter bleibt nicht automatisch beim Sozialamt, auch nicht, wenn beide Verpflichteten nicht zahlen können. Den schwarzen Peter hat der-/diejenige, der/die den Bestattungsunternehmer beauftragt hat, die Bestattung durchzuführen. Wenn also die Anträge der beiden Kinder auf Übernahme aus der Sozialhilfe bestandskräftig abgelehnt werden, bleibt Lene (wenn sie die Bestattung in Auftrag gegeben hat) auf den Kosten sitzen.
Dummkopf hat geschrieben:Ob ein Jahr nach der Bestattung die Beantragung noch möglich ist, weiß ich nicht, ich würde folgendes raten: Lene (bzw. der gesetzliche Vertreter des Bruders) sollte das Sozialamt auffordern, den Antrag des Bruders schirftlich zu bescheiden. Sollte das Sozialamt mit Hinweis auf die verspätete Antragstellung ablehnen, würde ich Widerspruch einlegen. Begründung: Vom Bruder wird erst jetzt der Anteil an den Bestattungskosten (von der Schwester) gefordert, der Bruder konnte den Antrag nicht früher stellen, weil er nichts wusste, das Sozialamt hat (im Rahmen des Antrags der Schwester) falsch beraten, indem es nicht auf die Verpflichtung auch des Bruders hingewiesen hat.
Lena hat geschrieben:"Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles. In dieser Vorschrift wird das Bedarfsdeckungsprinzip konkretisiert. Danach ist Sozialhilfe nur für die Gegenwart und bei voraussichtlich bestehender Notlage auch für die Zukunft, grundsätzlich aber nicht für die Vergangenheit zu gewähren. Sozialhilfe darf weiterhin nicht dazu dienen, Schulden des Hilfeempfängers zu begleichen.
Ihnen war seit 19.12.2003 bekannt, dass Sie die Bestattungskosten ev. nicht allein zahlen können. Den Antrag auf Bestattungskosten stellten Sie aber erst am 18.12.2004, hier eingegangen am 03.01.2005. Sie machten Ihren eventuellen Anspruch im zuständigen Sozialamt nicht geltend. Die Hilfe wäre nun für die Vergangenheit zu gewähren und dies nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ausgeschlossen.
Gemäß § 2 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann, oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Aus Ihrem Verhalten, bezogen auf verspätete Antragstellung auf Gewährung vo Bestattungskosten durch das Sozialamt, ist zu schlussfolgern, dass Sie sich nicht selbst helfen wollten. Eine Hilfe zur Selbsthilfe ist nicht zu erkennen.
Eine Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG kann daher nicht erfolgen."
Lena hat geschrieben:Andere Frage: Was ist eine Entscheidung durch einen Berichterstatter? Ihr müsst wissen, ich bin in der Hinsicht echt blöd.
Zurück zu Fragen und Antworten
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste