Hallo Horst,
ja diese Durchführungsbestimmungen gibt es und es gibt verwaltungsinterne Richtlinien. Für die Betrachtung des oben genannten Falles ist beide aber unerheblich, denn die Argumentation des Sozialamtes K. hakt an der falschen Auslegung der Pflegestufe. Wichtig ist nämlich nur, ob die Einweisungsgründe von 1982 noch aktuell sind oder eben nicht. Die Behauptung des Sozialamtes K., dass eine Änderung der pflegestufe nun auch zum geänderten Status der Unterbringung und somit zum Wandel der örtlichen Zuständigkeit ist einfach absurd. Denn zum einen wurde die Einweisung ins heim aus dem jahr 1982 sicher nicht mit Pflegestufe 1 begründet, so dass die Pflegestufe eine Änderung der begründung darstellen würde, denn 1982 gab es weder eine Pflegestufe 1 oder 0 - es gab noch gar kein pflegeversicherungsgesetz. Die Änderung der Pflegestufe hat nur Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Pflegekasse und nicht auf die Leistungspflicht des Sozialamtes. Es bleibt zu prüfen, wie im Jahr 1982 die Einweisung ins Heim begründet wurde. Hat sich an diesem Grund nichts geändert, so bleibt auch die rechtliche Konstellation gleich. Die Schlussfolgerung des Sozialamtes, dass die Pflegestufe 0 bedeuten würde, Frau B. "wohne" nur dort, ist einfach nur irre. Zumindest wird damit auch die eigene Entscheidung aus dem Jahr 1982 - d.h. die des Amtsarztes revidiert - unberechtigt. Der Rückzug auf das Pflegegutachten des MDK ist noch eniger verständlich, so weit ich weiß, muss ohnehin ein Amtsarzt entscheiden, ob Heimbetreuungsbedarf im Sinne des BSHG vorliegt oder nicht. Das Gutachten des MDK ist auch sonst nicht heranziehbar, denn es wurde unter einer anderen Prämisse erstellt: Leistungspflicht der Pflegekasse, als das Sozialamt dort herausinterpretieren darf.
Rechtlich ist der Fall klar, aber das nützt dir wenig. Das heißt aber nicht, dass es Keinen Weg gibt, eine Lösung zu finden, sondern nur, dass der erfolgreiche noch nicht gefunden wurde. Es gibt mit Sicherheit eine Möglichkeit, die Kostenübernahme durch die Stadtkasse zu erreichen.
ABER: mit einer moralischen Anklage kommt man nicht weit. Nicht bei Sozialämtlern. Man muss sie mit ihren eigenen Formalien erschlagen und dazu reicht es, einen einzigen schwerwiegenden Mangel zu finden, der auch einen Verwaltungsrichter zwingt, den Vorgang in einem neuen Licht zu betrachten. Dass Verwaltungsrichter nicht immer unparteiisch sind, habe ich auch schon erfahren. Man muss also dafür sorgen, dass sie nicht aus ideologischen Gründen eine Entscheidung treffen, sondern aus formaljuristischen. Da irgendwo jede Amtshandlung einen Mangel aufweist, gilt es den zu finden:
1. Beide Sozialämter weisen in ihren Widerspruchsbescheiden auf die Beteiligung sozial erfahrener Personen hin. In keinem der Bescheide werden diese benannt oder irgendwelche Angaben zur Beteiligung gemacht. Hierzu:
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... g/114.html
Wer waren diese Personen und wie haben sie sich geäußert? Gibt es dazu Gesprächsprotokolle oder Aktenvermerke?
(Du solltest Akteneinsicht beantragen und zielgerichtet nach obigen Informationen suchen.)
2. Hat ein beauftragter Amtsarzt eine Entscheidung zur Pflegebedrüftigkeit getroffen?
Wenn nein, warum nicht? Mit welcher Berechtigung wird dann vom Sozialamt K beheuptet, Frau B. würde dort nur "wohnen", wäre als nicht betreuungsbedürftig?
3. Wie wird mit anderen Pflegebedürftigen im Heim verfahren? Gibt es andere mit PFST 0, deren Kosten vom SA F. oder anderen Sozialämtern übernommen werden? Haben sich andere auf Besitzstandswahrung und Bleiberecht bezogen und waren erfolgreich?
(Gleichheitsgrundsatz)
4. Das Sozialamt F. bestätigt zum einen die Heimbetreuungsbedürftigkeit lässt aber offen, wie dieser wohl anerkannte Bedarf befriedigt werden kann, wenn der Sohn - wie festgestellt, die Kosten nicht tragen wird und auch nicht muss. Die reale Bedarfsbefriedigung wird nicht geklärt, aber behauptet, dass der notwendige Bedarf außerhalb der Sozialhilfe sichergestellt ist, weil eine häusliche Betreuung ja möglich wäre. Völlig Banane.
Der Rückzug auf örtliche Unzuständigkeit ist reichlich irre, denn hieraus wäre viel mehr ein Erstattungsanspruch gegen den örtlichen zuständigen SHT herzuleiten. Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit dürfen aber keines Falls zum Nachteil des Bedürftigen führen. So stehts im BSHG. Interessieren tut es ofensichtlich keines der beiden Sozialämter.
Bisher alles völlig typisch "Sozialamt" - unlogische an den Haaren herbeigezogene Begründungen, Vermutungen aus dem Ärmel, Zusammenhangskonstellationen aus Versatzstücken und Verwaltungsrichter sind die Ersatzspieler dieses humpelnden Teams. Aber sagen darf man es Ihnen nicht.
Grüße
She
PS: Mich stört auch besonders an den schreiben des Sozialamtes K, dass der Betreuer der Frau B, welcher zufäkllig auch der leibliche Sohn ist, immer wieder als "Sohn" bezeichnet wird. Verwandtschaftlcieh Verhältnisse spielen vielleicht zur Weihnachtszeit und in bezug auf geschenke eine Rolle, aber doch nicht bei einem Rechtsstreit. Die dauernde Erwähnung des Umstandes lässt darauf schließen, dass besondere "Beziehungen" vermutet werden, die aber hier völlig unerheblich sind. Das sind Wertvorstellungen aus dem 15. Jahrhundert, als es noch bäuerliche Großfamilien gab. Herr L. ist der Betreuer der Frau B. und vertritt sie in diesem Rechtsstreit - schluss und fertig. Gegen jede weitere Bezeichnung würde ich mich konsequent wehren - so als Anfang für Positionierung und so.