putenschnitzel hat geschrieben:
Bei allem Verständnis dafür, dass keiner zu weinig haben möchte, ist das, was Du Dir erlaubt hast, ein Schlag ins Gesicht für alle anderen, die wegen des Partnereinkommens keine Unterstützung erhalten.
Da erst durch die Besichtigung heraus kam, dass Du in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebst, hast Du wissentlich bei der Antragstellung eine Falschaussage abgegeben.
Jens
@ll
eine ehrliche Meinung sollte jedem zugestanden werden.
Ein Forum ist zur Diskussion da, wenn aber jede Diskussion von vornherein abgeblockt wird ...........
Was habe ich von Honig um den Bart schmieren?
Wirkliche Hilfe und Ehrlichkeit - das wünsche ich mir!
Ich denke nur damit ist einem Hilfesuchenden auch wirklich geholfen.
Menschen die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
Art. 6 GG, §§ 13, 37, 122, 122a, 140 BSHG
Das BSHG bestimmt, dass...
"Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten" (§ 122 BSHG).
Was ist sozialhilferechtlich eine eheähnliche Gemeinschaft?
Im Urteil vom 17.05.95 - 5 C 16.93 - gibt das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung auf und definiert eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 S. 1 BSHG als ...
· eine Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau
· die auf Dauer angelegt ist
· daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und
· sich durch innere Bindung auszeichnet
· die Bindung der eheähnlichen Partner muss so eng sein, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Notfällen des Lebens erwartet werden kann
· zwischen ihnen also ein gegenseitiges Verantwortungsbewusstsein besteht
Ihr Zusammenleben ist nur eheähnlich, wenn alle oben genannten "Punkte" für Sie zutreffend sind.
Der Sozialhilfeträger muss Ihnen aber nicht jeden "Punkt" nachweisen.
Wenn ein Mann und eine Frau in einem Haushalt zusammenleben, dann kann (nicht muss!; s. Beschluss des OVG Lüneburg v. 26.01. 1998 - 12 M 345/98) der Sozialhilfeträger davon ausgehen, dass die oben genannten "Punkte" zutreffend sind.
Wenn er Ihnen einen der "Punkte" nachweisen kann, dann verhärtet sich seine Vermutung. Falls der Sozialhilfeträger Ihnen jedoch einen der o.a. Punkte nicht nachweisen kann, kann er nicht von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen.
Die Frage, ob bei einer Vermutung des Sozialhilfeträger die Beweislast bei Ihnen oder beim Sozialhilfeträger liegt ist in der Rechtsprechung umstritten.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen, die das BVerwG in seinem Urteil vom 17.05.95 aufgestellt hat, weist das VGH BW in seinem Urteil vom 14.04.97 - 7 S 1816/95 - FEVS 48/98 S. 29 ff., NDV-RD 1998, 2, 35 Ihnen die Beweislast zu. Sie sollen also nachweisen, das die Vermutung des Sozialhilfeträger nicht zutrifft.
Das OVG Lüneburg hat dagegen in seinem Urteil vom 26.01.1998 - 12 M 345/98 - (vernünftiger Weise) einer "Umkehr der Beweislast" eine klare Absage erteilt.
Das Urteil des OVG Saarlouis vom 03.04.1998 - 8 V 4/98 - FEVS 48/98 S. 557 ff., setzt sich ebenfalls mit der Entscheidung des VGH BW auseinander. Im Gegensatz zum VGH BW ist das OVG Saarlouis (richtigerweise) der Auffassung, das zu Beginn einer "Zweckgemeinschaft" zwischen einem Mann und einer Frau nicht ohne weiteres von einer "festen Beziehung" ausgegangen werden kann.
Es kommt zu der abschließenden Aussage, dass "... die Entscheidung ... nicht etwa dahin verstanden werden ... (kann)... , daß bereits vom Beginn einer Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die sich als reine Zweckgemeinschaft darstellt, ohne weiteres von einer "festen Beziehung" als dem Prototyp der eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann. Wäre die Entscheidung des BVerwG so zu verstehen, könnte sie den fließenden Übergängen von in mehr oder weniger Wohngemeinschaft gelebten bloßen Freundschaftsverhältnissen bis hin zu "festen Beziehungen" im Sinne einer Einstandsgemeinschaft nicht gerecht werden und würde über das mit § 122 BSHG intendierte Ziel des Vermeidens der Schlechterstellung der Ehe im Leistungsvollzug hinausschießen".
Geschwister und gleichgeschlechtliche Partner können keine eheähnliche Gemeinschaft begründen. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist nur zwischen zwei Menschen möglich, die grundsätzlich auch eine Ehe schließen könnten.
Dazu gibt es aber folgende Ausnahme:
Sie sind verheiratet, leben aber nicht mit Ihrem Ehepartner zusammen, sondern in einer Wohngemeinschaft mit einem gegengeschlechtlichen Mitbewohner. Mit diesem können Sie keine Ehe schließen, da Sie schon verheiratet sind. Sie können aber mit Ihrem Mitbewohner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, denn hier ist (wegen § 5 EheG) die Eheschließung nicht grundsätzlich, sondern nur derzeit noch ausgeschlossen (VGH BW NJW 1996, S. 2178).
Nachweis der eheähnlichen Gemeinschaft
Letztlich kann weder ein Sachbearbeiter des Sozialamtes noch ein Richter eindeutig feststellen, ob zwei Menschen eheähnlich zusammenleben oder nicht. Denn welcher Außenstehende kann schon darüber befinden, ob sich z. B. Ihre "Wohngemeinschaft" durch eine innere Bindung auszeichnet. Aus diesem Grund benutzen die Sachbearbeiter des Sozialamtes (und Richter) Indizien.
Solche Indizien können z. B. sein:
· gemeinsame Kinder, die mit Ihnen in der Wohnung leben
· wenn Sie zusammenleben und ein gemeinsames Kind erwarten
· gemeinsame Girokonten und Sparbücher
· Hinweise für ein gegenseitiges Verantwortungsbewusstsein.
Kriterien für die "Verantwortungsgemeinschaft" könnten z. B. ein langjähriges Zusammenleben oder das gemeinsame Versorgen eines Angehörigen, der mit Ihnen zusammen lebt, sein (BVerfGE 87, 265)
· Der Anlass für das Zusammenziehen. Wenn Ihr Mitbewohner z. B. seine ehemalige Wohnung in einer entfernt gelegenen Stadt aufgegeben hat, um mit Ihnen zusammenzuziehen. Wenn er darüber hinaus noch seine bisherige Arbeitsstelle kündigt und an seinem neuen Wohnort eine schlechter bezahlte Stelle annimmt, dann ist dies ein Indiz dafür, daß es sich bei Ihrer Wohngemeinschaft nicht um eine reine Zweckgemeinschaft handelt
· Feststellungen aufgrund eines (unangemeldeten) Hausbesuches.
Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ermittlungen anzustellen, um festzustellen, wie Sie mit Ihrem Mitbewohner zusammenleben.
Zu den Ermittlungen zählt auch ein Hausbesuch (VG Braunschweig, info also 2/85 S. 53, VG Frankfurt, info also 2/85, S.60 u. Gutachten des NDV 1986, S. 332). Es haben sich sogar Richter gefunden, die der Streichung der Sozialhilfe zugestimmt haben, weil jemand einen unangemeldeten Hausbesuch des Sozialamtes nicht zulassen wollte (OVG Münster vom 22.2.1989, NJW 1990, S. 728). Kontrollen von Kühlschränken, Bädern, Schlafzimmern usw. bieten aber keinen Nachweis dafür, dass Sie sich gegenseitig unterstützen. Sie können somit auch keinen Aufschluss darüber geben, dass Sie für einander einstehen oder ein gegenseitiges Verantwortungsbewusstsein entwickelt haben. (Münder ZfSH/SGB 1986, 199ff.; Giese in ZfS, 1989, 139).
Es geht mehr darum, dass der Sozialhilfeträger sich ein Gesamteindruck von Ihrem Zusammenleben macht.
· Intime Beziehungen werden ebenfalls als Indiz für den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft angesehen. Es ist aber unzulässig, Nachforschungen darüber anzustellen. Sie sind auch nicht verpflichtet, diesbezüglich Auskünfte zu geben (BVerfGE 87, 234; BVerwG NJW 1995, 2803)
Es ist unerheblich, ob Sie und Ihr Mitbewohner es sich vorbehalten, jeweils einen Raum alleine zu nutzen. Dies ist kein Beweis dafür, dass Ihr Zusammenleben nicht mit einer Ehe verglichen werden kann, denn auch in einer Ehe kommt es vor, daß jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist.
Schaf