von Dummkopf » Freitag 17. Juni 2005, 08:01
Hallo Ipdet,
Deine Frage ist in der Tat nicht ganz so einfach zu beantworten, weder für mich, noch für die Behörden.
Für Deinen Sohn kommen im Prinzip drei Leistungen in Frage, möglicherweise ist für jede dieser Leistungen ein anderes Amat zuständig.
Welche Leistung und welcher Träger jetzt konkret für Deinen Sohn in Frage kommt, ist letztlich abhängig von der Frage, ob er arbeitsfähig ist oder nicht.
Arbeitsfähig ist man dann, wenn man täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Ist das der Fall, hätte Dein Sohn Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Alg-II) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB-II), auch Grundsicherung für Arbeitssuchende genannt. Zuständig für diese Leistung kann sein das Arbeitsamt, das Sozialamt, meist jedoch eine Arbeitsgemeinschaft aus Arbeits- und Sozialamt. Wer die zuständige Behörde für Deinen Wohnort ist, kann Dir das Arbeitsamt oder das Sozialamt sein.
Ist Dein Sohn nicht arbeitsfähig, hat er Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB-XII, also Sozialhilfeansprüche. Aber auch hier gibt es noch einen Unterschied: Ist Dein Sohn dauerhaft erwerbsunfähig, hat er Ansprüche auf die sogenannt Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB-XII. Das ist die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". Zuständig ist das Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der Du lebst, es sei denn, die haben das auf jeamand anderen (z.B. auf die kreisangehörigen Gemeinden) delegiert.
Ist Dein Sohn zwar nicht arbeitsfähig, aber voraussichtlich nur vorübergehend erwerbsunfähig, dann kommt für ihn die "normale" Sozialhilfe in Frage. Für die Zuständigkeit gilt das gleiche, wie für die Grundsicherung nach dem vierten Kapitel SGB-XII.
Da verschiedene Landkreise die Grundsicherung im Alter delegiert haben, die Sozialhilfe aber nicht (oder umgekehrt), können auch für die beiden letztgenannten Leistungen (beide nach dem SGB-XII) zwei verschiedene Ämter zuständig sein.
Die Frage, ob Arbeitsfähigkeit besteht, bzw. in welchem Maße Erwerbsunfähigkeit vorliegt, muss zwingend von Ärzten (und zwar vom medizinischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, einem Gesundheitsamt oder einem Rentenversicherungsträger) festgestellt werden, eine solche Untersuchung muß von den zuständigen Behörden veranlasst werden.
Was also kann Dein Sohn tun?
Der normale Weg bei Menschen, bei denen man nicht sofort feststellen kann, inwieweit der gesundheitliche Zustand sich auswirkt, wäre, bei dem für das Arbeitslosengeld II zuständigen Träger einen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen, da im Zweifelsfall jeder, der nicht (festgestellt) arbeitsunfähig ist, als arbeitsfähig gilt. Dises Amt (ich sage mal: die ARGE) veranlasst dann eine Untersuchung, sobald das Ergebnis vorliegt, wird dann die notwendige Leistung für die Zukunft zu beantragen bzw. (neu) festzustellen sein. In der Zwischenzeit wird der Lebensunterhalt durch die Zahlung von Alg-II sichergestellt.
Über die vielen vielen Probleme, die bei der Bearbeitung von Alg-II zur Zeit bestehen hast Du sicher schon gehört. Eines der Probleme ist (aus meiner Sicht) die völlige Überlastung der ARGE-MitarbeiterInnen im Leistungsbereich, die noch dazu nur sehr unzureichend ausgebildet sind.
Wenn also die ARGE sich mit dem Antrag Deines Sohnes (den er so schnell wie möglich stellen sollte) Probleme hat bzw. nicht zu Potte kommt, wird es schwer.
Deshalb empfehle ich, vorsorglich einfach bei allen drei Behörden einen Antrag zu stellen (bzw. bei zwei, wenn das oben geschilderte Delegationsproblem bei Euch nicht besteht). Dabei sollte Dein Sohn sich nicht abwimmeln lassen, er sollte bei allen drei Behörden auf seinem Antrag bestehen, natürlich nicht ohne auf die anderen Anträge hinzuweisen. Auf diese Weise wird er die Behörden dazu bringen, miteinander zu kommunizieren und ggf. das Problem untereinander auf dem kurzen Dienstweg zu lösen.
Empfehlen würde ich, dass Dein Sohn sich nicht allein zu den Behörden aufmacht, sondern sich begleiten lässt. Entweder durch Dich, besser noch durch einen professionellen Beistand, wie zum Beispiel einen Sozialarbeiter von Caritas oder Arbeiterwohlfahrt, Diakonie oder so.