Langzeitarbeitslose haben Anspruch auf eine Wohnung mit Badezimmer. Verfügt ihre bisherige Unterkunft nicht über ein Bad, dürfen sich Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) II eine neue Bleibe suchen. Das entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: Do E 940-539)
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Durch den Umzug stiegen seine Miet- und Nebenkosten von 212 Euro auf 240 Euro.
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Das Argument, der Mann habe sich nicht die Zustimmung der Arge eingeholt, ließen die Richter nicht gelten. Eine vorherige Zustimmung sei nur für die Erstattung der Umzugskosten von Bedeutung, nicht aber für den Umzug als solchen.
http://www.n24.de/wirtschaft/branchen/i ... 5082700002
Cato