Sozialgesetzbuch - 1. Buch (Allgemeiner Teil)

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Sozialgesetzbuch - 1. Buch (Allgemeiner Teil)

Neuer Beitragvon Amtsmann » Dienstag 2. August 2005, 19:19

Überblick über das Gesamtwerk

Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs ist dessen Allgemeiner Teil. Er enthält Vorschriften, die für sämtliche Sozialleistungsbereiche gelten. Zu seinem Verständnis ist es zweckmäßig, auf die Gesamtkonzeption des Sozialgesetzbuchs und seine Entstehungsgeschichte kurz einzugehen.

Werdegang

Das Sozialrecht, das mit der Sozialgesetzgebung Bismarcks in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts seinen Anfang genommen hatte, war im Laufe der vielen Jahrzehnte immer unübersichtlicher geworden.

Es wurde zudem komplizierter und durch viele Gesetzgebungsnovellen wies es Unstimmigkeiten auf. Um hier Abhilfe zu schaffen, beauftragte bereits Bundeskanzler Adenauer vier Professoren, Vorschläge zu unterbreiten, um auf dem Gebiet des Sozialrechts mehr Transparenz zu erreichen. Im Mai 1955 legten die Professoren in der so genannten Rothenfelser Denkschrift den Gedanken vor, das Sozialrecht in einer Kodifikation zu vereinfachen. Diese Denkschrift wurde in der Sozialgesetzgebung nicht umgesetzt. Dennoch ist der Gedanke, das Sozialrecht in einem Gesetzbuch zusammenzufassen, wach geblieben. Er wurde im Jahre 1959 in das Godesberger Programm der SPD aufgenommen.

In der Regierungserklärung von Bundeskanzler Brandt vom Oktober 1969 wurde ausgeführt, dass die „Bundesregierung dem sozialen Rechtsstaat verpflichtet ist“ und „zur Verwirklichung dieses Verfassungsauftrags mit den Arbeiten für ein den Erfordernissen
der Zeit entsprechendes Sozialgesetzbuch beginnen wird.“

Im März 1970 wurde diese Aussage der Regierungserklärung in einem Kabinettsbeschluss konkretisiert. Mit dem Sozialgesetzbuch, so wurde in dem Regierungsbeschluss niedergeschrieben,werde das Ziel angestrebt, das Sozialrecht für die Bevölkerung überschaubarer zu machen und seine Durchführung für die Verwaltung zu vereinfachen.

Dieses Ziel werde dadurch erreicht, dass jene Bereiche des Sozialrechts, die sozial- und rechtspolitische Gemeinsamkeiten aufwiesen, in dem Gesetzbuch zusammengefasst und dabei grundsätzlich alle gemeinsamen Tatbestände in einem Allgemeinen Teil dieses Gesetzbuchs geregelt würden.

Aufgrund dieses Kabinettsbeschlusses wurde 1970 eine Sachverständigenkommission von 30 Experten eingesetzt, die bis 1980 tätig gewesen ist. Sie hatte zu Beginn ihrer Tätigkeit vorgeschlagen, das Sozialgesetzbuch in zehn Bücher zu gliedern:

    1. Buch – Allgemeiner Teil
    2. Buch – Ausbildungsförderung
    3. Buch – Arbeitsförderung
    4. Buch – Sozialversicherung
    5. Buch – Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
    6. Buch – Kindergeld
    7. Buch – Wohngeld
    8. Buch – Jugendhilfe
    9. Buch – Sozialhilfe
    10. Buch – Verwaltungsverfahren

Diese Gliederung hat vor allem im Bereich der Sozialversicherung entscheidende Abweichungen erfahren. Das 4. Buch umfasst nur noch die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Die Krankenversicherung bildet das 5., die Rentenversicherung das 6. und die Unfallversicherung das 7. Buch. Das 9. Buch betrifft die Rehabilitation und andere Rechte behinderter Menschen. Die soziale Pflegeversicherung bildet das 11. Buch.

Gegenwärtiger Umfang des Sozialgesetzbuchs

Bisher sind zahlreiche Gesetze zur Schaffung des Sozialgesetzbuchs in Kraft getreten. Das erste war dasjenige über den Allgemeinen Teil aus dem Jahr 1975. Erhebliche Änderungen und Ergänzungen sind in anderen Gesetzen am Text des Sozialgesetzbuchs vorgenommen worden. Zu nennen ist hier vor allem das Renten-Überleitungsgesetz, das Vorschriften einfügte, die sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR beziehen. Das 4. Buch über die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung trat 1977 in Kraft, das 5. Buch über die Krankenversicherung im Jahre 1989, das 6. Buch über die Rentenversicherung im Jahre 1992 und das 7. Buch über die Unfallversicherung am 1. Januar 1997. Das 8. Buch über die Kinder- und Jugendhilfe war zuvor schon 1991 in Kraft getreten. Das 10. Buch beruht auf zwei Gesetzen.Dessen erstes Kapitel „Verfahrensrecht“„und sein zweites Kapitel „Schutz der Sozialdaten“ wurden 1980 verkündet. Dieses Kapitel ist in völlig überarbeiteter Form 1994 in Kraft getreten. Das dritte Kapitel „Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihrer Beziehung zu Dritten“ trat am 1. Juli 1983 in Kraft. Im Mai 1994 wurde das Gesetz über die Pflegeversicherung verkündet, das das 11. Buch des Sozialgesetzbuches bildet.

Es trat 1995, teilweise aber erst 1996 in Kraft. Am 1. Januar 1998 erlangte als 3. Buch das Recht der Arbeitsförderung Gesetzeskraft.

Es löst das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Das 9. Buch über „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ ist seit 1. Juli 2001 in Geltung. Als 17. Gesetz zur Schaffung des Sozialgesetzbuchs wurde das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 am 29. Dezember 2003 verkündet. Die mehr als 60 Paragraphen seines Artikels 1 bilden das SGB II, das ursprünglich für die Einordnung des Rechts der Bundesausbildungsförderung vorgesehen war. Das neue SGB II ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Als 18. Gesetz zur Schaffung des Sozialgesetzbuchs ist das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als SGB XII am 30. Dezember 2003 verkündet worden. Es trat ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft. Mit den beiden neuen Büchern wird die Kodifikation rund 2.700 Paragraphen umfassen. Es gibt in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kein Gesetzeswerk von vergleichbarer Dimension und Bedeutung. Als mit den Arbeiten 1970 begonnen wurde, sprach der damalige Bundesarbeitsminister Arendt von einem Dschungel des Sozialrechts. Die Diskussionen über die Unübersichtlichkeit im Steuerrecht von heute rufen Erinnerungen an die Klagen über die Verworrenheit des Sozialrechts vor mehr als 30 Jahren wach. Eine große gestalterische Leistung hat in diesem Rechtsgebiet mehr normative Klarheit und Ordnung hervorgerufen. Mit den verkündeten 12 Büchern sind die Arbeiten am Sozialgesetzbuch im Wesentlichen beendet.

Für die Leistungsgebiete, die noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet sind, ist Artikel II § 1 SGB I von großer Bedeutung. Dort sind alle Sozialgesetze aufgezählt, die noch nicht kodifiziert sind. Es ist geregelt, dass diese Gesetze bis zu ihrer Einordnung als Teile des Gesetzbuchs gelten. Dies bedeutet, dass der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuchs und SGB X, nämlich die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, den Sozialdatenschutz und die Zusammenarbeit der Leistungsträger, auf diese Gesetze bereits vor der Einordnung anwendbar sind. Hieraus folgt, dass die Daten beim Wohngeldamt auch vor der Integration des Wohngeldgesetzes in das Sozialgesetzbuch den Datenschutzvorschriften des Sozialgesetzbuchs unterliegen. Ebenso ist zum Beispiel das Verwaltungsverfahrensrecht des Sozialgesetzbuchs auch vor der Einordnung durch die Ämter für Ausbildungsförderung anzuwenden.

Soziale Rechte

Im Sozialgesetzbuch sind soziale Rechte normiert. Sie beziehen sich auf die Bildungs- und Arbeitsförderung, auf die Sozialversicherung und die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden (§§ 3 bis 5 SGB I). Sie erstrecken sich ferner auf den Anspruch auf Minderung des Familienaufwands und auf einen Zuschuss für eine angemessene Wohnung (§§ 6 und 7 SGB I). Außerdem gibt es Rechte auf Unterstützung durch die Jugendhilfe und Sozialhilfe sowie auf die Teilhabe behinderter Menschen (§§ 8 bis 10 SGB I). Wenngleich diese sozialen Rechte in allgemeiner Sprache formuliert worden sind, so dürfen sie doch nicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes (GG) verwechselt werden. In Artikel 1 Abs. 3 GG ist bestimmt, dass die Grundrechte neben der Gesetzgebung die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Durch diese Bestimmung ist gewährleistet, dass die Grundrechte des Grundgesetzes nicht allgemeine Programmsätze bleiben. In § 2 SGB I ist demgegenüber festgelegt, dass aus den sozialen Rechten des Sozialgesetzbuchs Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. Der Bürger kann sich also nicht auf die §§ 3 bis 10 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs berufen. In den besonderen Teilen und in den Gesetzen, die als Teile des Gesetzbuchs gelten, muss jeweils die Anspruchsgrundlage für soziale Rechte gesucht werden.

Die praktische Bedeutung der §§ 3 ff. SGB I ist im Gegensatz zu den Grundrechten des Grundgesetzes gering. Auch die Hoffnung des Gesetzgebers, die er in § 2 Abs. 2 SGB I ausgedrückt hat, dass nämlich die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten seien, hat sich nicht erfüllt.


Hilfen für den Bürger

Wenngleich es das Ziel des Gesetzbuchs ist, durch eine klare Gesetzessprache, eine genaue Begrifflichkeit und einen übersichtlichen Aufbau die gesetzlichen Vorschriften für den Bürger verständlich zu machen, so kann dennoch nicht übersehen werden, dass bei der hohen Kompliziertheit des sozialen Lebens in einem modernen Dienstleistungs- und Industriestaat das Sozialrecht für den Nichtfachmann nicht selten schwer verständlich bleibt. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat das Sozialgesetzbuch eine Reihe von Möglichkeiten geschaffen, durch die der Bürger seinen Wissensstand und die Kenntnis seiner Rechte und Pflichten verbessern kann.

Aufklärung

Die Leistungsträger und ihre Verbände sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären (§ 13 SGB I). Diese Aufklärung umfasst vor allem die Unterrichtung der Bevölkerung über Rechtsänderungen auf dem Gebiet der Sozialleistungen. Sie kann durch Broschüren, Flugblätter, Verbandszeitschriften oder Anzeigen in der Presse erfolgen. Der Einzelne hat kein Recht auf Aufklärung. Die Aufklärung wendet sich an die Bevölkerung. Allerdings haftet der Leistungsträger oder Verband dafür, dass die Aufklärung von Unrichtigkeiten frei ist. Eine unrichtige Aufklärung kann unter Umständen zur Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB führen.

Die Aufklärung berechtigt nicht, Mittel zur Selbstdarstellung der Leistungsträger zu verwenden. Wenn aber, wie bei den Krankenkassen, Träger miteinander im Wettbewerb stehen, so kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden. Soll zum Beispiel eine Betriebskrankenkasse gegründet werden, so können die von einer solchen Gründung wahrscheinlich betroffenen Ortskrankenkassen sich an die Bevölkerung wenden und ihrerseits darlegen, welche Vorteile es haben würde, die Mitgliedschaft in der Ortskrankenkasse zu erhalten.

Beratung

Noch wichtiger als die Aufklärung ist für den Einzelnen der Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (§ 14 SGB I). Die Erteilung der Auskunft ist zwar kein Verwaltungsakt, da sie keine Regelung eines Einzelfalles darstellt. Ihre Verweigerung wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung als Verwaltungsakt angesehen und kann durch Widerspruch und Klage angegriffen werden. Eine Beratung setzt im Allgemeinen das Ersuchen voraus, über die Rechte oder Pflichten und deren Bedeutung unterrichtet zu werden. Dennoch kann es Fallgestaltungen geben, in denen sich bei der Bearbeitung eines Einzelfalls zeigen kann, dass die Ausübung eines Rechts für den Betroffenen auf der Hand liegt, falls er diese Möglichkeit erkennt. In solchen Fallgestaltungen hat die Beratung auch ohne Nachsuchen durch den Betroffenen zu erfolgen.

Beispiel:
Ein Versicherter stirbt und hinterlässt eine Witwe und minderjährige Kinder. Falls die Witwe nur für sich Hinterbliebenenrente beantragt, nicht jedoch für die Kinder, so hat der Rentenversicherungsträger die Witwe oder gegebenenfalls einen sonstigen gesetzlichen Vertreter darauf hinzuweisen, dass die Kinder eventuell leistungsberechtigt sind und ein Antrag auf Rente für sie zu stellen sei.

Der Anspruch auf Beratung kann sich auch auf Einzelheiten des Rechts oder der Pflichten erstrecken. Der Versicherungsträger muss jedoch nicht so genannte „Optimierungsberechnungen“ durchführen, die dem Betroffenen mitteilen, welche der verschiedenen Möglichkeiten, die er bei der Ausgestaltung seiner Rechte hat, die wirtschaftlich ergiebigste ist.

Bei fehlerhafter Beratung kann, falls den öffentlich- rechtlichen Bediensteten ein Verschulden trifft, ein Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB in Betracht kommen. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht den so genannten „Herstellungsanspruch“ entwickelt (siehe zum Beispiel Urteil vom 12.11. 1980. SozR 1200 § 14 Nr. 9 Leitsatz 2 bis 4).

Dieser Herstellungsanspruch besagt, dass bei einer fehlerhaften Beratung die Folgen des Fehlers, so weit dies möglich ist, zu beseitigen sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Träger bei der fehlerhaften Beratung ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Der Anspruch auf Beratung richtet sich gegen den zuständigen Leistungsträger. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben (§ 30 SGB I). Aufgrund internationaler oder übernationaler Vereinbarungen kann eine Beratung auch von Personen beansprucht werden, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsland oder in einem Land der Europäischen Union haben.
Die Beratung kann mündlich, aber auch in schriftlicher Form erfolgen.

Auskunft

Nicht so umfangreich wie die Beratung ist die Auskunft. Sie erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für den Auskunft Suchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle im Stande ist. Sie ist also nicht verpflichtet, ihrerseits Ermittlungen anzustellen (§ 15 SGB I). Auskunftsstellen sind die gesetzlichen Krankenkassen, zu denen auch die Ersatzkassen zählen. Auskunftsverpflichtet sind ferner die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Länder haben entweder die Gemeinden schlechthin als Auskunftsstellen bestimmt, so zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, oder die Landkreise und die kreisfreien Städte, wie dies in Rheinland-Pfalz erfolgt ist.

Außerdem haben die Versicherungsämter, die bei den Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften eingerichtet sind, in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen (§ 93 SGB IV). Sie haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen, auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen und Unterlagen unverzüglich an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.

Antragstellung

Neben der Antragstellung bei den Versicherungsämtern besteht im Sozialgesetzbuch der Grundsatz, dass Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen sind (§ 16 SGB I).

Das Antragserfordernis ergibt sich im Bereich der Sozialversicherung für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung aus § 19 SGB IV, des Weiteren aus den einzelnen Leistungsgesetzen. Die Anträge können auch von allen anderen Leistungsträgern, von Gemeinden und von diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden.

Wird der Antrag bei einer dieser Stellen gestellt, obwohl sie nicht zuständig ist, gilt dennoch der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er eingegangen ist. Die Frist kann auf diese Weise gewahrt werden.

Jugendliche sind nach § 36 SGB I schon in jungen Jahren handlungsfähig. Wer nach Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Sozialleistungen stellt, wird vom Gesetz als handlungsfähig angesehen. Er oder sie kann auch die Sozialleistung entgegennehmen. Der Leistungsträger soll jedoch den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche Vertreter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger die Handlungsfähigkeit des Jugendlichen einschränken. Vom Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Leistungsträger an ist dieser hieran gebunden. Zu beachten ist, dass der gesetzliche Vertreter die Handlungsfähigkeit nur einschränken, nicht jedoch gänzlich aufheben kann.
Das einzige Mittel, den Irrtum zu vermeiden, ist die Unwissenheit.

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