ALG II - Sozialhilfe oder Grundsicherung

Hier stehen nützliche Informationen zu allgemeinen Fragen (Schwerpunkte) der Sozialhilfe und Armut.

Moderator: Ekelteam

ALG II - Sozialhilfe oder Grundsicherung

Neuer Beitragvon Moderator » Freitag 17. Juni 2005, 14:30

Grundsicherung

Leistungsvoraussetzungen der Grundsicherung

Wer bekommt Grundsicherung?
    Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr
    Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie wieder erwerbsfähig werden
Was ist zu tun?

Es muss grundsätzlich ein entsprechender Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder direkt beim Landratsamt München - Grundsicherungsamt - gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass hierbei für jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, ein eigener Antrag ausgefüllt werden muss (also z.B. auch für Ihren Ehegatten).
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt dann im Grundsicherungsamt des Landratsamtes München.

Wieviel erhält der Antragsteller?

Die Leistungen nach dem GSiG setzen sich wie folgt zusammen:

Sozialhilferegelsatz (345 €)
Die neue Regelsatzbemessung im SGB XII beinhaltet eine weitreichende Pauschalierung einmaliger Leistungen, wie es sie in der Grundsicherung ansatzweise schon bisher gab. Dadurch erhöht sich der monatliche Regelsatz auf 345 Euro in den alten Bundesländern und 331 Euro in den neuen Bundesländern. Mit einer Öffnungsklausel wird es den Ländern aber ermöglicht, die Höhe des jeweiligen Regelsatzes entsprechend den regionalen Gegebenheiten anzupassen. Für die bisher getrennt zu beantragenden einmaligen Leistungen muss aus dem Regelsatz angespart werden. Nur drei dieser im SGB XII als einmalige Bedarfe bezeichneten Leistungen müssen heute, weil sie nicht pauschalierbar sind, noch einzeln beantragt werden (§ 31 SGB XII). Ist es einem Grundsicherungsberechtigten nicht möglich, einen mit dem Regelsatz abgegoltenen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren, soll vom Leistungsträger ein Darlehen gewährt werden, das in kleinen, aus den künftigen Regelsätzen einbehaltenen monatlichen Raten getilgt wird (§ 37 SGB XII).

Bedeutsam ist weiterhin, dass die Grundsicherung nunmehr auch Leistungen umfasst, die nach dem Grundsicherungsgesetz bisher nur im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wurden. Damit entfallen die sogenannten "Mischfälle", also der gleichzeitige Bezug von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt bei Grundsicherungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zahlt somit auch die Grundsicherung die Mehrbedarfszuschläge, etwa für kostenaufwändige Ernährung.

Für die Grundsicherungsberechtigten und die Verwaltung führt dies zu einer erheblichen Erleichterung, denn es müssen keine zusätzlichen Anträge auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mehr gestellt werden. Dies hat ferner den Vorteil, dass unterhaltspflichtige Eltern und Kinder entlastet werden können, die für (ergänzende) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt neben der Grundsicherung in Rückgriff genommen werden konnten.


angemessene Miete

Krankenkassenbeitrag (soweit keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht)

Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit eingetragenem Merkzeichen "G" i.H.v. 20% des jeweiligen Regelsatzes


Ist das Einkommen einzusetzen?

Die Grundsicherung ist einkommensabhängig.
Alle Einkünfte wie Renten, Arbeitslosengeld, Wohngeld, Unterhaltszahlungen, Zinsen und natürlich auch Arbeitslohn werden auf die Leistungen nach dem GSiG angerechnet. Bei Ehepaaren, ehe-ähnlichen und partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften wird zudem das Einkommen der jeweiligen Partner mit berücksichtigt.

Ist eigenes Vermögen einzusetzen?

Die Grundsicherung ist vermögensabhängig.
Sie haben jedoch als Grundsicherungsberechtigter einen Freibetrag in Höhe von 2.301,00 EUR. Soweit in Ihrem Haushalt Ehepartner und/oder Kinder leben, erhöht sich dieser Betrag entsprechend. Zum Vermögen zählen hierbei unter anderem Bargeld, Kraftfahrzeug, Wertgegenstände, Immobilien und geldwerte Rechte (z.B. Sparguthaben und Geldanlagen aller Art, Lebens- und Sterbegeldversicherungen).

Ist das Einkommen der Kinder oder Eltern zu berücksichtigen?

Im Grundsicherungsantrag müssen Sie Fragen zu Ihren Kindern und/oder Eltern beantworten. Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Kindern oder Ihren Eltern haben, bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Einkommen unter einem Betrag von 100.000,- EUR liegt. Bei Eltern gilt diese Grenze für beide Elternteile gemeinsam. Haben Kinder oder Eltern die Einkommensgrenze aber überschritten, werden diese zu Unterhaltsleistungen herangezogen.

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