Selbsauskunft BaFin - Kontodaten Sozialleistungsbezieher

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Selbsauskunft BaFin - Kontodaten Sozialleistungsbezieher

Neuer Beitragvon Cato » Freitag 15. April 2005, 23:18

Mit dem 1.April 2005 werden Sozialleistungsträgern auf Anfrage hin Auskünfte über bestehende Konten, Vollmachten, usw. erteilt. Diese Auskünfte erfolgem quasi im Geheimen, da weder die auskunftersuchende noch die auskunfterteilende Behörde dem Betroffenen hiervon Kenntnis geben. Dies wiederum beinhaltet die Gefahr, daß fehlerhaft gespeicherte Daten zu höchst unangenehmen Folgen für den Betroffenen führen können, ohne daß dieser erfährt, warum.

Zur Vermeidung derartiger Effekte ist es sinnvoll, Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen, welche nach §19 Bundesdatenschutzgesetz nicht nur an den Berechtigten erteilt werden müssen, sondern auch kostenlos (siehe Anhang). Zugleich bietet diese Selbstauskunft auch die Möglichkeit, festzustellen, ob evtl. doch relevante Daten nicht gespeichert sind, was vor- oder nachteilhaft sein kann. Dies ermöglicht dann, eine etwaig nötige Korrektur der gespeicherten Daten zu verlangen.

Der Beispielsbrief verdeutlicht, wie eine derartige Auskunft verlangt werden kann.

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Absender.............

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie mir nach §19 BDSG mit, welche Daten Sie im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit über mich gespeichert haben, damit ich ggf. fehlerhafte Daten korrigieren kann.

Mit freundlichen Grüßen

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Anhang:
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Adressdaten BaFin:

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

oder

Postfach 1308
53003 Bonn
Dienstsitz Frankfurt:

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Lurgiallee 12
60439 Frankfurt

oder

Postfach 50 01 54
60391 Frankfurt
--------------------------------------------------------------------------------
Fon: 0228 / 4108 - 0
Fax: 0228 / 4108 - 1550
--------------------------------------------------------------------------------
E-Mail: poststelle@bafin.de



§ 19 BDSG

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, die Auskunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
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Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Sonntag 22. Mai 2005, 23:38

Da werde ich jetzt mal nachsehn was die so haben :D
Folge deinem eigenen Weg und laß die anderen Leute reden.
http://www.pro-information.de/
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