Schüler und Sozialhilfe

Hier stehen nützliche Informationen zu allgemeinen Fragen (Schwerpunkte) der Sozialhilfe und Armut.

Moderator: Ekelteam

Schüler und Sozialhilfe

Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 14. Dezember 2004, 10:18

Sozialhilfe für SchülerInnen

SchülerInnen haben wie Studierende nur dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Sie „dem Grunde nach“ keinen Anspruch auf BAfög haben. (vgl. Studierende 1.1)

1.1 Nur SchülerInnen, die
* zu Hause wohnen bzw. wohnen könnten (Auszubildende 1.2),
* nicht verheiratet sind und
* keine Kinder haben, die sie erziehen,

haben Anspruch auf Sozialhilfe.

1.2 Nur bei folgenden Schulformen
haben die unter 1.1 genannten SchülerInnen Anspruch:

1.2.1 weiterführende allgemeinbildende Schulen (z.B. Gymnasium) ab Klasse 10;

1.2.2 Klassen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10;

1.2.3 Berufsfachschulen ab Klasse 10 und

1.2.4 Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

1.3 Auch SchülerInnen der allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachklassen der Klassen 1 bis 9 haben Sozialhilfeansprüche. Denn sie haben keinen Anspruch auf BAföG.

1.4 Im BSHG heisst es ferner, der Ausschluss von Sozialhilfeansprüchen „findet keine Anwendung auf Auszubildende (also z.B. SchülerInnen) .... deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... bemisst.“ (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 BSHG)

D.h. SchülerInnen, die einen BAföG-Anspruch von lediglich 375 DM haben, haben dennoch einen Sozialhilfeanspruch.
Ansonsten kämen sie nicht über die Runden.

2.1 SchülerInnen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben,
sind umgekehrt

2.1.1 SchülerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen können oder wohnen könnten,

2.1.2 die verheiratet sind oder

2.1.3 Kinder haben, die sie erziehen und

und die die unter 1.21 bis 1.24 genannten Schulformen besuchen. Die haben nämlich Anspruch auf BAföG.

Ferner haben SchülerInnen von Fach- oder Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, Abendschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Berufsakademien Anspruch auf BAföG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) und damit keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

3.1 Höhe der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe schliesst die Mehrkosten für Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Arbeitsmaterial, Fahrtkosten usw. ein. (VGH Hessen, NDV 1991, 34)
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