Ausbildung und Sozialhilfe

Hier stehen nützliche Informationen zu allgemeinen Fragen (Schwerpunkte) der Sozialhilfe und Armut.

Moderator: Ekelteam

Ausbildung und Sozialhilfe

Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 14. Dezember 2004, 10:09

(aus dem Leitfaden der Sozialhilfe von der AG TUWAS)

Auszubildende

Oft reicht bei Azubis die Ausbildungsvergütung nicht zum Leben.
Azubis können ihr Einkommen mit Berufsausbildungsbeihilfe und/oder mit Sozialhilfe aufstocken.

1.1 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
wird nach dem SGB III für Berufsausbildung gezahlt oder für berufsvorbereitende Maßnahmen, z.B. das Berufsgrundbildungsjahr.

1.2 Anspruch auf BAB haben
nur Azubis, die nicht bei den Eltern wohnen. (Ausnahme: behinderte Azubis)

Azubis unter 18 Jahren,
die nicht bei den Eltern wohnen (oder wohnen könnten), haben aber nur Anspruch auf BAB,
* wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern mehr als eine Stunde Fahrtzeit entfernt ist,
* wenn sie verheiratet sind und
* wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen das Wohnen bei den Eltern sprechen.

Azubis über 18 Jahren,
die nicht bei ihren Eltern wohnen, haben immer Anspruch auf BAB.

BAB für Azubis beträgt 442 € plus Kosten der Unterkunft, die 133 € übersteigen, höchstens jedoch 64 € plus Ausbildungsbedarf (Arbeitskleidung, Fahrtkosten usw.). Die Azubi-Vergütung, das Einkommen von Ehepartnern und das Einkommen der Eltern werden angerechnet. (vgl. Leitfaden für Arbeitslose, 308-313)

BAB bei berufsvorbereitenden Maßnahmen beträgt 192 €, bei Unterbringung ausserhalb Wohnung der Eltern 348 € plus Kosten der Unterkunft, die 52 € übersteigen, höchstens jedoch 64 €. Dazu kommen Lehrgangsgebühren, Lernmittel bis 8 € mtl. usw..
Seit August 2001 sind diese Beträge nicht mehr von Bedürftigkeit (d.h. nicht mehr vom Einkommen der Berechtigten und ihrer Eltern) abhängig. (§ 71 Abs. 4 SGB III neu)

Information über BAB
Leitfaden für Arbeitslose, Frankfurt 2001, 303 - 316

2.1 Anspruch auf Sozialhilfe
haben Azubis unter und über 18 Jahre zunächst nur, wenn sie bei ihren Eltern wohnen.
Dann nämlich haben sie keinen Anspruch auf BAB (§ 60-62 SGB III). Diese Voraussetzung muss erfüllt sein, damit sie einen Sozialhilfeanspruch haben.

Juristen drücken das auf Chinesisch folgendermaßen aus:
„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen ... der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt“. (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG)
Was „dem Grunde nach förderungsfähig“ bedeutet, lesen Sie bitte unter dem Stichwort Studierende 1.1 nach.
TeilnehmerInnen von Umschulungen sind keine Auszubildenden. Ebensowenig wie TeilnehmerInnen an beruflicher Weiterbildung. (§§ 77 ff. SGB III)

2.2 Diese Regelung bedeutet:
Azubis unter und über 18 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen, können Sozialhilfe im wesentlichen nur bekommen, wenn die Eltern mit Ihrem Einkommen unter den Selbstbehalten der nicht-gesteigerten Unterhaltspflicht liegen.

(Beispiel für einen unter 18-jährigen Auszubildenden im Stichwort Einzelberechnung 3.1)

2.3 Auch wenn Azubis unter 18 Jahren nicht bei den Eltern wohnen,
haben sie dann Anspruch auf Sozialhilfe,

* wenn ihre Ausbildungsstätte weniger als eine Stunde Fahrtzeit entfernt ist und
* wenn sie verheiratet sind oder mit mindestens einem Kind zusammen leben.
(§ 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG i.V. mit § 64 Abs. 1 SGB III)
In diesen Fällen haben Sie nämlich ebenfalls keinen Anspruch auf BAB.

3.1 Sozialhilfe trotz Anspruch auf BAB

3.2 Azubis, die bei ihren Eltern wohnen,
unter 21 Jahren und unverheiratet sind und sich in einer berufsvorbereitenden Maßnahme befinden, haben zwar einen Anspruch auf 375 DM BAB, dennoch aber gleichzeitig Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe. (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 BSHG) Sie würden ansonsten unter dem Sozialhilfeniveau leben.

3.3 Besondere Härtefälle„In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden“. (§ 26 Abs. 1 S. 2 BSHG)
Azubis, die nicht bei ihren Eltern wohnen, haben nur Anspruch auf BAB und nicht auf Sozialhilfe. Das kann dazu führen, dass Azubis, die einen eigenen Haushalt haben mit Azubi-Vergütung und BAB unter dem Sozialhilfeniveau leben, aber keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Ein Härtefall zu sein, reicht nicht. Es muss ein besonderer Härtefall sein.

3.3.1 Abbruch der Ausbildung - kein besonderer Härtefall
Azubis müssen grundsätzlich in Kauf nehmen, die Ausbildung abzubrechen, wenn Sie nicht über die Runden kommen. (VGH Bayern, FEVS 34, 142) Ein Härtefall liegt nämlich nicht allein deswegen vor, weil die Ausbildungsvergütung unter dem Sozialhilfebedarf liegt. (OVG Hamburg, FEVS 32, 239) Ausbildungsabbruch ist die normale Härte, wenn man kein Geld hat.

3.3.2 Besondere Härtefälle sind insbesondere dann gegeben,
wenn der Einsatz der Arbeitskraft auch bei Abbruch der Ausbildung nicht zumutbar wäre (z.B. bei Behinderten, Kranken, Schwangeren oder Alleinerziehenden). (vgl. Brühl 2000, 171)

3.4 Anspruch auf nicht ausbildungsgeprägten Bedarf in jedem Fall
Azubis, deren Ausbildung mit BAB förderungsfähig ist, haben aber immer dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn ihr Bedarf nicht ausbildungsgeprägt ist. (BVerwG, FEVS 34, 232)
Das ist er z.B.,
* wenn behinderte Azubis auf ->Haushaltshilfen angewiesen sind,
* wenn Kranke eine ->Krankenkostzulage brauchen,
* wenn Azubis einen Mehrbedarfszuschlag wegen ->Schwangerschaft oder als ->Alleinerziehende beanspruchen können. Auch alle Hilfen in besonderen Lebenslagen können beantragt werden.
(vgl.auch ->Studierende und Schüler).

4.1 Höhe der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe schliesst Mehrkosten an Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Arbeitsmaterial, Schulgeld, Prüfungsgebühren und notwendige Fahrtkosten ein. (VGH Hessen 25.01.1988, NDV 1991, 34)

4.2 Azubis sind Erwerbstätige
So das Bundesverwaltungsgericht (16.02.1972, FEVS 19, 281) Ihr Einkommen wird also bereinigt wie bei ->Erwerbstätigen. Ihnen steht auch der Freibetrag für Erwerbstätige zu.

4.3 Ausbildungsvergütung - zweckbestimmte Leistung

Als zweckbestimmte Leistung darf die Ausbildungsvergütung ebensowenig wie BAfög als Einkommen anderer Haushaltsangehöriger herangezogen werden. (vgl. Studierende)

Kritik
Bei Studierenden unterstellt das Bundesverwaltungsgericht, dass sie arbeiten können, wenn Ihr BAfög unterhalb des Sozialhilfebedarfs liegt und schliesst deshalb Sozialhilfe in der Regel aus.
Azubis aber können nicht zusätzlich arbeiten, da sie schon erwerbstätig sind.
Sind nicht alle Azubis mit Vergütungen unter Sozialhilfebedarf Härtefälle?
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