Sozialhilfe für Ausländer (aus dem Leitfaden AG TUWAS)

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Moderator: Ekelteam

Sozialhilfe für Ausländer (aus dem Leitfaden AG TUWAS)

Neuer Beitragvon Moderator » Donnerstag 30. September 2004, 23:27

Ausländer

1998 gab es 665.000 ausländische SozialhilfebezieherInnen. Ausländische Staatsbürger haben Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege sowie Hilfe für werdende Mütter. (§ 120 Abs. 1 BSHG) In allen anderen Fällen kann Sozialhilfe gewährt werden. Ausländer sind Deutschen nicht völlig gleichgestellt.

Der Bezug von Sozialhilfe kann Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht von Ausländern haben.

1.1 Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs?

Sind Sie eingereist, um Sozialhilfe zu bekommen, haben Sie keinen Anspruch. (§ 120 Abs. 3 BSHG) Voraussetzung ist, dass dieser Zweck den Entschluss einzureisen, geprägt hat. „Es ist nicht ausreichend, wenn der Sozialhilfebezug ... anderen Einreisezwecken untergeordnet (ist) und in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird“. (BVerwG 04.06.1992, ZfSH/SGB 1993, 70)
Wenn jemand wegen Kriegen, Bürgerkriegen oder politischen Schwierigkeiten sein Land verlässt, besteht das Motiv der Einreise nicht darin, Sozialhilfe zu bekommen. Das traf z.B. auf Füchtlinge aus Bosnien zu. (VGH Hessen 18.01.1992, IDAS 2/93 I.2.9)
Auch wenn jemand einreist, um mit seiner deutschen Ehefrau zusammenzuleben, kann man nicht unterstellen, dass er das wegen der Sozialhilfe tut. (OVG Hamburg 08.02.1993, FEVS 1994, 251f.)
Wenn jemand angibt, wegen der Hoffnung auf Arbeit eingereist zu sein, war der Zweck der Einreise ebenfalls nicht Sozialhilfebezug. (Zentrale Spruchstelle, Schiedsspruch 13.02.1997, ZfF 1997, 181 f.)
Wenn allerdings jemand, der in Deutschland Sozialhilfe bezogen hat, ausreist, nach mehr als sechs Monaten (also nach dem Erlöschen seiner Aufenthaltsgenehmigung) wieder einreist und dann sofort Sozialhilfe beantragt, hat er keinen Anspruch. (VGH Hessen 19.01.1994, FEVS 1995, 307f.)

Reist jemand mit der prägenden Absicht ein, in Deutschland Sozialhilfe zu erlangen, kann der Sozialhilfeträger nach seinem Ermessen trotzdem Sozialhilfe gewähren. (BVerwG 10.12.1987, info also 1988, 188)

1.1.1 Einreise wegen ärztlicher Behandlung

Krankenhilfe soll nur gezahlt werden, wenn dadurch ein akut lebensbedrohlicher Zustand behoben wird oder eine schwere oder ansteckende Krankheit unaufschiebbar und unabweisbar behandelt werden muß. (§ 120 Abs. 3 BSHG)

2.1 Ausweisung und Sozialhilfebezug

Grundsätzlich dürfen sich nur diejenigen Ausländer in Deutschland aufhalten, die ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sichern können. Ansonsten verletzen sie „erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“. Wer diese „beeinträchtigt“ (§ 45 Abs. 1 AuslG) kann ausgewiesen werden. „Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer ... für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt zu tragen oder aufgrund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss“. (§ 46 Nr. 6 AuslG)
Sozialhilfe bedeutet Hilfe zum Lebensunterhalt (einschliesslich einmaliger Beihilfen) und Hilfen in besonderen Lebenslagen.

2.2 Wann sind AusländerInnen vor Ausweisung wegen Sozialhilfebezug geschützt?

Geschützt sind Sie grundsätzlich,

2.2.1 wenn Sie eine Aufenthaltsberechtigung besitzen. (§ 27 Abs. 1 AuslG) Anspruch darauf haben Sie u.a., wenn Sie

a) seit 8 Jahren die Aufenthaltserlaubnis (AE) oder seit 3 Jahren die unbefristete AE besitzen,
b) Ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mittel sichern (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 AuslG),
c) mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben und
d) eine besondere Arbeitserlaubnis besitzen. (§ 27 AuslG und § 24 AuslG)

2.2.2 wenn Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen (§ 7a AufenthG/EWG),

a) wenn Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist sind.
Minderjährigen Kindern, die nachgezogen sind, ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine unbefristete AE zu erteilen, wenn sie sich seit 8 Jahren hier aufhalten; wenn sie Sozialhilfe beziehen, kann die unbefristete AE allerdings versagt werden, es sei denn, der Jugendliche „befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt“. (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 AuslG)
Auch minderjährige Kinder und Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, können wegen Sozialhilfebezug nicht ausgewiesen werden. Erst bei Erreichen der Altersgrenze kann es zu Ausweisungen kommen.

b) wenn Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und mit einem aufenthaltsberechtigten Ausländer oder mit einem Ausländer, der eine unbefristete AE hat und in der BRD geboren oder als Minderjähriger in die BRD eingereist ist, „in ehelicher Lebensgemeinschaft“ leben.
Sind Sie als Ehepartner nicht erwerbstätig, bekommen Sie nur dann die unbefristete AE, wenn Ihr Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit des anderen Eheteils so gesichert ist, dass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. (§ 25 Abs. 1 AuslG)

2.2.3 wenn Sie „mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft“ leben.

Wenn Sie also entweder mit einem Deutschen verheiratet sind oder nach der Trennung/Scheidung mit einem Kind deutscher Staatsbürgerschaft zusammenleben. Nach einer Scheidung/Trennung haben Sie einen Rechtsanspruch auf ein Jahr Aufenthalt auch bei Bezug von Sozialhilfe, wenn die Ehe mindestens 4 Jahre (bei besonderen Härten 3 Jahre) bestanden hat. Danach kann der Aufenthalt verlängert werden.

2.2.4 wenn Sie asylberechtigt, Kontingentflüchtling, Konventionsflüchtling oder heimatloser Ausländer sind oder

2.2.5 wenn Sie ->Asylbewerber sind oder Ihr Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen geduldet wird oder

2.2.6 wenn Sie Staatsangehöriger der Schweiz und Österreichs sind und sich mindestens 1 Jahr ununterbrochen regelmäßig in der BRD aufgehalten haben. (Vereinbarungen zwischen der BRD und der Schweiz bzw. Österreich)

2.2.7 wenn Sie Angehöriger eines Staates sind, der das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) unterzeichnet hat.

Das EFA ist zwischen den EU-Staaten Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien sowie darüber hinaus Island, Malta, Norwegen, Schweden und der Türkei abgeschlossen worden.
„Ein Vertragschliessender darf einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsschliessenden nicht allein aus dem Grund der Hilfebedürftigkeit rückschaffen“. (Art. 6 EFA) Ausnahmen gelten nur für Ausländer, die weniger als fünf Jahre in der BRD leben bzw. 10 Jahre, wenn Sie nach dem 55. Lebensjahr eingereist sind, keine engen Bindungen in der BRD haben und transportfähig sind.
Allerdings gilt diese Regelung nur für Ausländer, die sich „erlaubt“ in der BRD aufhalten, also im Besitz einer Aufent-haltserlaubnis sind. Die AE selbst kann aber wegen Sozialhilfebezugs nachträglich befristet oder versagt werden. Auch Ausländer aus den Staaten des EFA sind also nicht grundsätzlich vor Ausweisung wegen Sozialhilfebezug geschützt.

2.2.8 Assoziationsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei
Nach dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) 3/1980 dürfen türkische ArbeitnehmerInnen, ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gegenüber deutschen Staatsbürgern in den die Familienleistungen betreffenden Zweigen des Systems der sozialen Sicherheit nicht benachteiligt werden. (Artikel 3 Abs. 1 nach InfAuslR 5/1998, 205) Das Assoziationsrecht geht dem Bundesrecht vor. ArbeitnehmerInnen sind alle Personen, die wenigstens gegen ein soziales Risiko pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. (Europäischer Gerichtshof 12.05.1998, InfAuslR 1998, 316)
Nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 ergibt sich ein europarechtlicher begründeter Anspruch türkischer Staatsbürger auf Aufenthalt, der von der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig ist. „Die Aufenthaltserlaubnis hat nur deklaratorische Bedeutung und soll im wesentlichen dem Ziel dienen, dne nationalen Behörden die Kenntnis der Bevölkerungsbewegung in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen“. (Anmerkung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, InfoAuslR 6/2000, 269)

3.1 Aufenthaltsverfestigung und Sozialhilfe

Ob jemand Sozialhilfe bezieht oder nicht, spielt für den Anspruch auf Erteilung, Verlängerung und Verfestigung der Aufenthaltserlaubnis eine bedeutende Rolle.

Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung werden nur erteilt, wenn gegen Sie kein Ausweisungsgrund vorliegt. Und der kann vorliegen, wenn Sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

Der Nachzug von Ehegatten hängt davon ab, ob der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten wird. (§ 17 AuslG) Die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts eines nachgezogenen Ehegatten kann ebenfalls durch den Ausweisungsgrund Sozialhilfe verhindert werden. (§ 19 Abs. 3 AuslG)

Der Familiennachzug hängt nicht nur davon ab, ob der Lebensunterhalt des Familienangehörigen selbst gesichert ist, sondern auch davon, ob Sozialhilfe für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen gezahlt werden müsste. (§ 17 AuslG)
Volljährige Kinder, die nachgezogen sind, bekommen die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nur, wenn sie seit acht Jahren eine AE haben und nicht von Sozialhilfe leben oder sich in Ausbildung befinden. (§ 26 Abs. 1 AuslG)
Beim Recht auf Wiederkehr für junge Ausländer und Rentner kann Sozialhilfebezug nach dem Ermessen der Ausländerbehörde ein Grund sein, die Wiederkehr zu versagen. (§ 16 AuslG)
In den Fällen, in denen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, ist die Aufenthaltsgenehmigung „in der Regel“ zu versagen, wenn ein Ausweisungsgrund, also Sozialhilfebezug, vorliegt. (§ 7 AuslG) Dasgleiche gilt für die Verlängerung einer AE. (§ 13 AuslG)

Ausnahmen:
Auch bei Sozialhilfebezug ist eine befristete Aufenthaltsgenehmigung befristet zu verlängern,
* wenn ein Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hat (§ 98 Abs. 1 AuslG),
* wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einer(m) Deutschen besteht und
* wenn bei ausländischen Ehegatten von AusländerInnen die Ehe fortbesteht. (§ 18 Abs. 4 AuslG)
* wenn es sich um die AE eines minderjährigen, ledigen Kindes handelt (§ 20 Abs. 6 AuslG).

4.1 Wie erfährt die Ausländerbehörde, dass Sie Sozialhilfe beziehen?

Das Ausländergesetz (§ 76 Abs. 2) verpflichtet die Sozialämter, der Ausländerbehörde „ohne Ersuchen“ zu melden, dass Sie Sozialhilfe beziehen. (§ 76 AuslG)

5.1Aufenthaltsbefugnis

Wenn Sie eine Aufenthaltsbefugnis mit einer räumlichen Beschränkung haben, können Sie nicht einfach z.B. in ein anderes Bundesland ziehen und dort Sozialhilfe beziehen. Das Sozialamt Frankfurt gibt Ihnen dann nur eine Rückfahrkarte und Zehrgeld. (§ 102 Abs. 5 Satz 1 BSHG; FRL A zu § 120 BSHG vom 25.02.2000)
Nach einem Umzug z.B. in ein anderes Bundesland haben Sie auch trotz einer räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis kein Recht auf Sozialhilfe. (BVerfG Az.: 1BvR 781/98, FAZ 14.03.2001). Letzteres darf nicht angewandt werden auf Kontingent- und Konventionsflüchtlinge (BVerwG Az.: 5 C 29.98 und 5C 2.00, FAZ 19.05.2000) sowie auf Asylberechtigte und Ausländer, die von einem anderen Bundesland umziehen und in Hessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ohne räumliche Beschränkung erhalten. (VGH Hessen 17.12.1998 - 1TG 3529/98 und 12.02.1999 - 1 TG 404/99)

6.1 Staatenlose
werden als Ausländer behandelt. (VGH München 08.07.1997, FEVS 1998, 112 f.) Sie sind zwar nach einem Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.09.1954 Deutschen in Bezug auf Sozialhilfe gleichgestellt, allerdings nur im Umfang innerstaatlicher Gesetze für Ausländer. Staatenlosen darf die laufende Sozialhilfe ausserhalb des Bundeslandes, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, verweigert werden. (BVerfG 17.09.1997, FamRZ 23, 1469 f.)

Kritik
Der Anteil der „Ausländer“ an den Sozialhilfebeziehern ist höher als ihr Anteil an der Bevölkerung.
Das liegt z.T. an der höheren Arbeitslosigkeit bei Arbeitsimmigranten.
Die höhere Sozialhilfequote von Arbeitsimmigranten ist vor allem ein Problem ihrer sozialen Lage als Arbeiter, nicht der Nationalität. Ausländische KollegInnen werden in Deutschland mit als erste entlassen und das Arbeitsförderungsgesetz drängt sie schneller in die Sozialhilfe ab.
Allerdings gibt es zwischen Einwanderern, die seit längerem in Deutschland sind, und der „Bestandsbevölkerung“ keine nennenswerten Unterschied im Sozialhilfebezug mehr. (DIW Wochenbericht 48/96 „Sozialhilfe als Integrationshilfe für Zuwanderer in Deutschland, S. 774f.)

Andererseits ist die höhere Ausländerquote auch eine Folge der auch von Deutschland mitproduzierten Fluchtbewegungen z.B. aus der Türkei oder aus dem ehemaligen Jugoslawien. (-> Asyl)
Die reichen Industrieländer erzielen ihren Reichtum u.a. aus der Ausbeutung von Arbeitskräften, Rohstoffen und der Produktion anderer Länder. Damit vergrössern sie das internationale Gefälle zwischen arm und reich. Sie brauchen sich nicht zu wundern, dass nach den Regeln der Marktwirtschaft Menschen als Arbeitskräfte zu ihnen kommen. Sie fördern es z.B. durch die Freizügigkeit im Rahmen der EU, weil sie die Konkurrenz der LohnarbeiterInnen untereinander erhöhen wollen.

Aber:
trotz höheren Anteils an den Sozialhilfe-bezieherInnen entsprechen die Sozialhilfeausgaben für ausländische Staatsbürger etwa ihrem Bevölkerungsanteil. Sie betragen nämlich pro Kopf nur 50% des Durchschnitts. (Bericht der Ausländerbeauftragten über die Lage der Ausländer, 1997, 55)

Die durchschnittliche Verweildauer der Haushalte von Ausländern in der Sozialhilfe ist etwa 7 Monate niedriger als die von deutschen Haushalten. Über die Hälfte der Ausländer bezieht weniger als ein Jahr Sozialhilfe. (Bericht der Ausländerbeauftragten, siehe oben, S. 148)
Die Zahl derjenigen Einwanderer, die trotz Ansprüchen keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ist wesentlich höher als bei deutschen Staatsbürgern.

Einwanderer zahlen pro Jahr 100 Mrd. DM an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Das sind 30 Mrd. DM mehr als sie vom Staat zurückbekommen. (Spiegel 23.11.1998, 27) Unternehmen in Deutschland dagegen erhielten 1998 125 Mrd. DM an staatlichen Subventionen und zahlten 98 Mrd. DM an Gewinnsteuern. Wer also liegt wem auf der Tasche?

Das Ausländergesetz ist ein Mechanismus, mit dem die LohnarbeiterInnen gespalten werden und mit dem ihre Konkurrenz untereinander verstärkt wird. Es entrechtet und unterdrückt ausländische ArbeiterInnen und verschlechtert damit die Lage auch der deutschen Kolleginnen und Kollegen.
Gleiche Rechte von Ausländern und Deutschen liegen deshalb gerade auch im Interesse der deutschen ArbeiterInnen.

Forderungen
Gleiche Rechte für Ausländer und Deutsche!
Automatische Einbürgerung der Einwanderer unter Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft (doppelte Staatsbürgerschaft)!
Keine Ausweisung von Einwanderern wegen Sozialhilfebezugs!

Information
Kirstin Brand, Leitfaden zum Ausländergesetz, Stand Mai 1999, 151 Seiten 7 DM über die AG TuWas.
Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen über die Lage der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin, Februar 2000

Beratung Frankfurt
DGB, Wilhelm-Leuschnerstr. 69-77, Tel. 069/23 08 61;
Rechtshilfekomitee für Ausländer: Evangelische Studentengemeinde, Lessingstr. 2, Tel. 069/72 91 61, Mo-Fr 900-1430 Uhr,
jeden Dienstag 1800-2000 Uhr in der Christuskirche am Beethovenplatz.

Überregionale Ausländer- und Flüchtlingsberatungsstelle der AWO (für Nicht-Frankfurter), Allerheiligentor 2-4, Tel. 069/2970303-0;

Sie können sich auch an das Amt für Multikulturelle Angelegenheiten (Tel. 212-387 65) oder an die Kommunale AusländerInnen-Vertretung Tel. 212-3 77 65 wenden. Beide: Walter-Kolb-Str. 9-11

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