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Rundfunk- und Fernsehgebühren
Rundfunkgeräte und Fernseher gehören zum notwendigen Lebensunterhalt und müssen vom Sozialamt übernommen werden.
Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren ist keine Leistung des Sozialamts, sondern der Rundfunkanstalten. Das Sozialamt prüft nur die Einkommensvoraussetzungen. Dort muß auch der Antrag gestellt werden.
Sie werden von den Gebühren befreit, wenn Sie
- Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe oder Hilfe wegen schwerer Behinderung bekommen.<BR>
- Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen <B>oder</B> mit Ihren Einkommen unter der folgenden Einkommensgenze liegen:
1,5 facher Regelsatz des Haushaltsvorstandes
+ Regelsätze der Haushaltsangehörigen
+ Mehrbedarfszuschläge
+ Kosten der Unterkunft (kalt)
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= Einkommensgrenze
"Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes". Es gehören also auch geldwerte Leistungen dazu. Deshalb fragt der Hessische Rundfunk, ob Sie Lebensmittel oder Kleidung z.B. von Ihren Eltern zugesteckt bekommen, z.B. ein Pfund Kaffee oder so etwas. Auch die Finanzierung eines KfZ, das Sie fahren, interessiert die Befreiungsdetektive. Das würde als Einkommen veranschlagt.
Eine Verweigerung der Gebührenbefreiung wegen eines zu geringen Einkommens ist in der Hessischen Verordnung nicht vorgesehen und damit rechtswidrig. Im übrigen leben viele Menschen unterhalb des Sozialhilfeniveaus.
Ihr Vermögen spielt in Hessen keine Rolle. Es ist in der Verordnung nicht aufgeführt. Und nur diese ist für die Befreiung maßgeblich.
Das kann allerdings in anderen Bundesländern anders sein.
Die Befreiung muss jedes Jahr durch einen Antrag erneuert werden.
Gebühren für Kabelfernsehen zählen nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. (VGH Hessen 25.5.1992, FEVS 1993, 414; OVG Lüneburg 26.11.1997, NDV-RD 1998, 59) Wird ein ganzes Haus verkabelt, sollen SozialhilfebezieherInnen die Verkabelung durch den Einbau einer Sperrdose wieder rückgängig machen. (VGH Hessen ebda.)
Gebühren für Kabelfernsehen zählen nur dann zum laufenden Bedarf,
wenn sie unabhängig vom Willen des Sozialhilfebeziehers entstanden sind und der Vermieter nicht bereit ist, den Anschluss für einzelne Wohnungen stillzulegen. (BVerwG 13.10.1998, FEVS 49, 533f.)
wenn am Wohnsitz normale Bedingungen für den Empfang über Antennen bestehen. (so OVG Lüneburg ebda.)
Einmalige Beihilfen für eine Zimmerantenne kommen in Betracht. (OVG Lüneburg ebda.)
Quelle: Leitfaden der AG TUWAS Frankfurt