„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 15 BSHG).“
Es ist dabei gleichgültig, ob Verstorbene vor ihrem Tode Sozialhilfe erhalten haben oder nicht.
1.1 Wer ist zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet?
Verpflichtete sind in erster Linie die Erben. (§ 1968 BGB) Sie müssen die erforderlichen Bestattungskosten, die die Sterbegelder aus Versicherungen überschreiten, aus dem Nachlass decken. Dabei steht ihnen kein Vermögensfreibetrag zu. (BVerwG 04.02.1999, FEVS 51, 5)
Reichen Sterbegeld und Nachlass nicht aus oder ist kein Nachlass bzw. kein Erbe vorhanden, sind die Unterhaltspflichtigen als Nächste verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. (§§ 1615 Abs.2 und 1360a Abs.3 BGB)
Dabei sind die Einkommensgrenzen der Hilfen in besonderen Lebenslagen Maßstab, ob es ihnen zumutbar ist. (OVG Münster, FEVS 25, 33; OVG Lüneburg 08.05.1995, ZfF 1996, 273)
Ehegatten und Kindern ist es zumutbar, aus dem die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG übersteigenden Einkommen 50% für die Bestattungskosten aufzuwenden. (OVG Lüneburg s.o.)
Einkommen und Vermögen des Ehegatten des Verpflichteten dürfen nicht berücksichtigt werden. [OVG Münster 14.03.2000 - 22A 3975/99]
Wenn die erforderlichen Kosten höher sind als das Sterbegeld der Krankenkasse plus die Beiträge aus dem Nachlass bzw. aus Unterhaltsverpflichtungen muss das Sozialamt die Differenz übernehmen.
1.2 Kostenübernahme nur bei Antrag vor der Beerdigung?
Sozialämter zahlen die Bestattungskosten teilweise nur, wenn vor der Beerdigung ein Antrag gestellt wurde. Ansonsten sei der Bedarf ja schon befriedigt. Das ist rechtswidrig.
Die Kostenübernahme ist „ein sozialhilferechtlicher Anspruch eigener Art“. Es reicht, wenn Sie das Sozialamt nach der Beerdigung informieren. (BVerwG 05.07.1997, NDV-RD 1997, 129 f.)
1.3 Sie geben die Bestattung in Auftrag, ohne verpflichtet zu sein
Wenn Sie z.B. als Freund/in die Bestattung in Auftrag geben, ohne Verpflichteter d.h. Erbe oder Unterhaltspflichtiger zu sein, bleiben die Bestattungskosten (möglicherweise) an Ihnen hängen. (OVG Schleswig 18.03.1999, FEVS 51, 231 ff.) Sie müssten sich zwecks Erstattung der Kosten an Verpflichtete oder Unterhaltspflichtige halten. Nur diese haben Anspruch auf die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt.
In Heimverträgen können Regelungen vereinbart werden, dass der Träger des Heims die Bestattung veranlasst, wenn innerhalb von 24 Stunden kein Erbe oder Unterhaltsverpflichteter zu erreichen ist. Dann muss sich der Heimträger um den Ersatz der Kosten bei Erben, Unterhaltsverpflichteten bzw. Sozialamt kümmern. (OVG Lüneburg 27.07.2000, NDV-RD 6/2000, 107)
2.1 Erforderliche Kosten der Bestattung
sind die Kosten einer ortsüblichen Bestattung. Was ortsüblich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Friedhofssatzung. (VGH Ba-Wü 19.12.1990, FEVS 41, 279)
Wenn diese Holzkreuze ohne Grabeinfassung zulässt, wird wie bei den Armengräbern der 50er Jahre ein Holzkreuz für ortsüblich gehalten. (OVG Lüneburg 04.03.1998 -4O 5592/95)
Sind Holzkreuze in den Anschaffungs- und Unterhaltungskosten teurer als Grabplatten, hält das OVG Lüneburg eine Grabplatte mit Namensinschrift für notwendig.
Der VGH Ba-Wü (FEVS 1992, 380f.) betrachtet einen angemessenen Grabstein immer als erforderlich. Auf Jüdischen Friedhöfen ist nichts Anderes möglich. [VG Hannover 07.07.1998 - 15A 2895/98]
Zur ortsüblichen Bestattung gehören jedenfalls die Kosten für Leichenschau, Leichenbeförderung, Grabgebühren, Sargträger, Sarg, Kranz, Blumen (für 120 € - so VG Göttingen Az.: 2A 2523/97 FR 10.08.2000; für 55 € nach VG Hannover 06.06.2000 - 3A 5028/99), Zurechtmachen der Leiche und die Kosten der Grabstätte incl. Erstbepflanzung.
Die Überführung eines Toten ins Ausland ist nur dann erforderlich, wenn z.B. am Sterbeort keine Beerdigung nach islamischem Brauchtum möglich und üblich ist. (OVG Hamburg 21.02.1992, FEVS 1993, 66 f.)
Das VG Göttingen hält auch eine „bescheidene“ Todesanzeige (55 € für eine 5x9 cm grosse Annonce) für erforderlich. (Az.:2A 2523/97 s.o. - anderer Ansicht VG Düsseldorf ZfSH/SGB 1987, 325)
2.2 Nicht erforderlich
sind alle Kosten, die die ortsüblichen Kosten überschreiten sowie laufende Grabpflegekosten und Gebühren für einen Geistlichen. (BVerwG 06.10.1959 NDV 1961, 179) Nur in Bayern werden diese natürlich vom Staat übernommen.
Ist die Grabpflege in der Friedhofssatzung ausdrücklich vorgeschrieben, müsste das Sozialamt ebenfalls die entsprechenden Kosten übernehmen (Spranger in ZfSH/SGB 1998, 334f.).
2.3 Gelder aus Grabpflegevertrag als Vermögen?
Viele Menschen hinterlegen bei der Friedhofsverwaltung ein paar Tausend DM für spätere Grabpflege und schliessen einen entsprechenden Grabpflegevertrag. Sozialämter wollen sich in wachsendem Maße daran bedienen. Das eingezahlte Geld ist aber nicht verfügbar, da es vertraglich gebunden ist und die Verträge nicht gekündigt werden können. Es ist makaber, dass Sozialämter Rücklagen für Grabpflege für die Bestreitung ihrer Kosten einkassieren wollen.
3.1 Feuerbestattung und anonyme Bestattung durch das Sozialamt
Um Kosten zu sparen gehen Sozialämter, die die Bestattungskosten voll tragen müssen, immer mehr dazu über, verstorbene SozialhilfebezieherInnen einäschern und anonym begraben zu lassen. Das ist nach dem Feuerbestattungsrecht rechtswidrig. Der Wille der Verstorbenen bzw. der Angehörigen muss ausschlaggebend sein. (vgl. Tade Matthias Spranger in ZfF 6/2000, S. 323-327)
4.1 Nahe Angehörige eines Verstorbenen
haben, wenn sie SozialhilfebezieherInnen sind, Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Trauerkleidung und Grabschmuck. (OVG Lüneburg FEVS 33, 251)