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Auskunftsermächtigungen

Neuer BeitragVerfasst: Mittwoch 7. Juli 2004, 01:01
von SeniorenStift®
Ihr Zeichen: Aktenzeichen 31.10.0.1 – 580/99
Ihr Schreiben vom 05.04.2000

Sehr geehrte Frau Bettina Sokol, sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Schreiben teilten wir Ihnen u.a. mit, dass die Stadt xxxxxxxx Auskunftsermächtigungen generell ohne einen ausreichenden Tatverdacht von Geldinstituten einholt.
Obwohl Sie uns in Ihrem Schreiben vom 05.04.2000 mitgeteilt haben, dass die Stadt xxxxxxxx diese Vordrucke nicht mehr verwenden darf, hat sich an der Praxis nichts geändert - siehe Anlage. Die Anlage ist vom 29.06.2004
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf folgendes Urteil:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat
Datum: 7. Februar 1995
Az: 9 TG 3113/94
NK: SGB 1 § 60 Abs. 1 Nr. 1, SGB 10 § 20, BSHG § 2 Abs. 1, BSHG § 11 Abs. 1
Titelzeile
(Zustimmung gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Einholung von Bankauskünften)
Leitsatz
1. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist das Verlangen, der Einholung von Bankauskünften zuzustimmen, eine überflüssige Ermittlungstätigkeit des Sozialhilfeträgers und somit nicht "erforderlich" im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I (SGB 1)).
hin.

Diese Praxis, die von Seiten der Stadt xxxxxxxx betrieben wird, stellt nach unserer Auffassung einen fortgesetzten und vorsätzlichen Rechtsbruch dar.

Mit freundlichem Gruß