Schulbedarf für Kinder von Hilfeempfängern

Hier stehen nützliche Informationen zu allgemeinen Fragen (Schwerpunkte) der Sozialhilfe und Armut.

Moderator: Ekelteam

Schulbedarf für Kinder von Hilfeempfängern

Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 6. Juli 2004, 14:38

Schule und Bedarf

Schulbedarf ist nicht Regelsatz enthalten.
Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ... sind nicht solche Bedürfnisse, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (hier Schulbedarf); (BVerwG 29.10.1997, info also 1998, 24)

Schulmaterialien

"Von besonderen Lernmitteln abgesehen ... können für
den Schulbedarf (hier Schulmaterialien) nach pflichtgemäßem Ermessen laufende oder
einmalige Leistungen gewährt werden" (ebda.).

Einschulungsbedarf

besteht laut (BVerwG 21.01.1993, info also 1993, 75) aus nachfolgenden Gegenständen:
Schultüte (BVerwG ebda. 74). Diese wurde für 1989 mit 13 €
veranschlagt.

Mindestausstattung mit Lernmitteln
(BVerwG 28.03.1996, info also 1996, 199).
Das Gericht hielt rd. 72 € für 2 Schreibübungshefte, 1 Schreibheft, 1 Matheheft, 1 Oktavheft,
5 Schnellhefter, 1 Einlegemappe, 1 Aktenordner, 1 Briefblock, 2 Bleistifte, 1 Anspitzer,
1 Radiergummi, Bunt-, Filz- und Wachsmalstifte, 1 Bastelsammelmappe, Kleber, 1 Kinderschere,
KnetMasse, 1 Tuschkasten, 3 Borstenpinsel, 1 Bastelmaterialpauschale in Höhe von 10 €
für notwendig.

Schulranzen
Damit Kinder von SozialhilfebezieherInnen in ihrer Umgebung ähnlich wie Nicht-Bezieher leben
können, hat das OVG Lüneburg zugebilligt, dass ein Ranzen für 56 € bewilligt werden müsse,
nicht ein Billigranzen von 25 €. (OVG Lüneburg 06.01.2000, FEVS 2000, 476)
Auch ein Turnbeutel für 7,60 € steht Ihnen laut VG Hannover zu. (Az.: 7 B 3714/00)

Pauschale
In Frankfurt gibt es bei Einschulung seit vielen Jahren pauschal 90 € .(FRL zu § 12 BSHG G 05.07.1999) Dieser Betrag soll für Schulmaterialien, Schultüte und Ranzen ausreichen. Schon für 1979 hatte der Deutsche Verein für die Einschulung 100 € empfohlen! (NDV 2/1980, 53)

Schulmaterialien bei Beginn des Schuljahres
gehören ebenfalls zu den einmaligen Beihilfen. Stellen Sie Ihren Antrag vor Beginn des Schuljahres, sonst kann es weniger geben. Geben Sie die Preise gleich mit dazu an. Lassen Sie sich den Bedarf durch Klassenlehrer oder Schulsekretariat bestätigen.
In Frankfurt werden mickrige 30 € pro Schuljahr bewilligt (FRL zu § 12 BSHG G 05.07.1999). Damit soll dann der gesamte Bedarf für Mäppchen, Füller und Patronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Wachsstifte, Filzstifte, Spitzer, Radiergummi, Arbeits-, Schreib-, Rechenhefte und -blöcke, Jugend- Bilder-, Malbücher, Umschläge, Schnellhefter, Ordner, Zeichenblöcke, Sammelmappen, Taschenrechner, Lineal, Geo-Dreieck, Zirkel, Pinsel, Farbkasten, Schere, Klebestifte,
Bastelmaterial usw. in voller Eigenverantwortung abgedeckt sein.

Beantragen Sie eine Erhöhung und weisen Sie nach, dass die notwendigen Anschaffungen für die Schule mehr kosten. In Baden-Württemberg gibt es 60 € pro Kind. In Wiesbaden werden zwischen 87 €; (1. Klasse) und 97 €; (10. Klasse) zugestanden (Wiesbadener Ratgeber, S. 67). 1980 wurde vom Deutschen Verein das Nürnberger Schulbedarfs-Mengenschema entwickelt (NDV 1980, 53). Danach müßten die Pauschalen zwischen 120 €; in der 1. Klasse und 240 €; jährlich in der 10. Klasse liegen (Brühl 2000, 89).

Besondere Lernmittel
„Einmalige Leistungen werden insbesondere zur ... Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler ... gewährt“. (§ 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG)
Damit sind gemeint: Atlanten, Duden, Wörterbücher, Computer, Formelsammlungen usw., deren Kosten
nicht mit den Pauschalen abgedeckt sind.
Insbesondere in Gymnasien wird der Besitz eines Computers immer mehr vorausgesetzt.
Versuchen Sie, einen Antrag durchzubekommen.

Fahrtkosten
Vorrangig ist die Übernahme durch Schülerfahrkarten.
Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben in Hessen Schüler der Klassen 1 bis 4, wenn der Schulweg zur zuständigen Grundschule länger als 2 km ist. Bei den Klassen ab 5 und bei Berufsschulen dürfen es 3 km Schulweg bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule sein.

In Frankfurt müssen Sie beim Stadtschulamt oder über die Schule einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen.
(Stadtschulamt Seehofstr. 41, 60594 Frankfurt)

Allgemein werden Fahrtkosten vom Sozialamt nur dann als laufende Leistung übernommen,

* wenn keine andere Stelle die Kosten übernimmt und
* wenn Schüler auf Verkehrsmittel angewiesen sind.

Klassenfahrt
Das Sozialamt muß die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt als einmalige Leistung übernehmen. (BVerwG 09.02.1995, FEVS 1995, 397 ff.; jedenfalls bis zum Alter von 17,5 Jahren, so OVG Münster 09.04.1987, info also 1988, 134 und VG Freiburg 26.05.1999 ZfF 12/2000, 275 f.) SozialhilfebezieherInnen sollen im Rahmen der herrschenden Lebensgewohnheiten
in der Umgebung anderer ähnlich wie diese leben und nicht ausgegrenzt werden. (ebda. 397 ff.)

Viele Sozialämter kümmert das nicht.

Was für mehrtägige Klassenfahrten gilt, muß auch für eintägige Fahrten gelten.
(VG Oldenburg 1998, siesta Nr. 37, 2000, S. 3) Das VG Hannover dagegen glaubt, sie wären schon im Regelsatz enthalten. (ZfF 1994, 252)
In Frankfurt müssen Sie vorrangig beim Stadtschulamt eine Beihilfe beantragen (freiwillige Leistung). Diese deckt nur 50% der Kosten. Den Rest zahlt das Frankfurter Sozialamt als einmalige Beihilfe. Für SozialhilfebezieherInnen werden bei Inlandsfahrten 175 € (Auslandsfahrten 225 €) pro Schuljahr als angemessen anerkannt (Sdvfg. 15/96), für Abschlußfahrten bis 250 €. Übersteigt Ihr Einkommen die Minderbemitteltengrenze, wird das übersteigende Einkommen einmal angerechnet.

Was für Klassenfahrten gilt, muß auch für Schulfreizeiten gelten.

Möbel für Schulaufgaben
Um Schulaufgaben machen zu können, braucht Ihr Kind einen Tisch, einen Stuhl und eine Lampe. (VG Hamburg, info also 1989, 100 ff.)

<p><font size="3" face="Comic Sans MS">Nachhilfeunterricht</font><br>
<font size="2" face="Comic Sans MS">In Hessen müssen Kosten der Nachhilfe übernommen werden,
wenn die Versetzung gefährdet ist oder der Übergang in eine Sonderschule droht.
(VGH Hessen FEVS 37, 112) Das könnte die Schule bescheinigen. Nachhilfe ist nur zeitweise und
begrenzt auf wenige Fächer möglich (in Frankfurt nur für zwei Fächer und maximal drei Schulstunden
wöchentlich).<br>
Häufig wird die Übernahme von Nachhilfekosten abgelehnt. Das VG Göttingen ist z.B. der Meinung,
dass Sitzenbleiben normal sei und Nachhilfe nur bei einer „drastischen Lebenskrise“ über
Sozialhilfe getragen werden sollte. (19.11.1997, NDV-RD 1998, 88)</font></p>

<p><font size="3" face="Comic Sans MS">Schularbeitenhilfe</font><br>
<font size="2" face="Comic Sans MS">(in Frankfurt: sozialpädagogische Lernhilfe) läuft als Hilfe
zur Erziehung über die Jugendhilfe. Sie dient überwiegend dazu, das Sozialverhalten der Kinder
und ihre individuelle Entwicklung zu fördern. Sie ist mit Hausaufgabenhilfe verbunden, beschränkt
sich aber nicht darauf. Die Lernhilfe ist einkommensunabhängig. Sie muß beim Jugendamt beantragt
werden.<br>
Kinder mit Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche) werden in diesem Rahmen gefördert.<br>
Infos: Bundesverband Legasthenie e.V., Königstr. 32, 30175 Hannover (Tel. 0228/ 31 87 38)
oder http://www.legasthenie.de</font></p>

<p><font size="3" face="Comic Sans MS">Privatschulen</font><br>
<font size="2" face="Comic Sans MS">Kosten für Privatschulen werden nicht übernommen, da es
öffentliche Grundschulen gibt. Ob die Schulgelder angemessen sind oder nicht, ist deshalb
uninteressant. (BVerwG 13.08.1992, NDV 1993, 196 f.)<br>
Anders kann es sein, wenn für bestimmte Zwecke der Berufsausbildung keine öffentlichen Schulen
vorhanden sind.</font></p>

<p><font size="3" face="Comic Sans MS">Schulentlassung</font><br>
<font size="2" face="Comic Sans MS">In Frankfurt gibt es bei Schulentlassung
pauschal 90 € (FR 2030/1 April 1990)<br>

Information

„Schulkinder in der Sozialhilfe“, für 1,50 € über BAG-SHI,
Moselstr. 25, 60329 Frankfurt zu beziehen;<br>
Schulalltag von Kindern im Sozialhilfebezug, Ergebnisse einer Fragebogenaktion, siesta 37/2000, S. 1-4<br>

<p align="center" width="128" height="120"><img src="http://www.sozialhilfe-pragmatik.org/images/grafiken/mozilla.gif">
</p><br>

<p><FONT size=3>Sozialhilfe und Schulmaterialien</FONT><br><br>

„Meine Kinder hatten nichts zu essen, da bin ich zu Aldi gefahren, und habe die Polizei kommen lassen, weil ich nicht zahlen konnte — denn das Sozialamt hat eine einmalige Beihilfe oder einen Vorschuss abgelehnt."<br><br>

(zitiert aus einer Umfrage unter Oldenburger Eltern mit Kindern in der Sozialhilfe 11/99 - 02/00)<br><br>

Schulpflichtige Kinder, die Sozialhilfe beziehen, haben, so geht es aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<FONT color=#0000FF>*</FONT> hervor, einen Anspruch darauf, dass die Kosten für Lernmittel vom Sozialamt übernommen werden. <br><br>

Es ist in den Schulen zwar üblich, eine Auflistung der Kosten für die Bücher und Arbeitshefte zu erstellen, die nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit vorgesehen sind und zusätzlich von Eltern angeschafft zuerden sollen. Ebenso werden mehrtägige Klassenfahrten bei Schul (halb)-jahresbeginn angezeigt. Die sog. “kleinen Lernmittel" werden jedoch häufig nicht oder nicht im tatsächlichen Umlang berücksichtigt.<br><br>

In den Bundesländern zuerden Pauschalen unterschiedlicher Höhe für diesen Schulbedarf ausgezahlt. In Niedersachsen beträgt diese Pauschale bei einem Klassenwechsel z.B. 40,00 Mark (ohne Bücher). Die zusätzliche Übernahme der im Lauf des Schuljahres entstehenden Kosten erfolgt nur dann, wenn:<br><br>

• die Übernahme zusätzlicher Kosten beantragt und bewilligt worden ist<br>
• sämtliche Quittungen vorliegen<br>
• der Bedarf von der Schule autorisiert ist.<br><br>

Darum sollten die Schulen rechtzeitig vor Schuljahresbeginn eine detaillierte Auflistung aller benötigten Materialien und Kosten erstellen. Mit dieser umfangreichen Liste können die Eltern dann eine einmalige Beihilfe beim Sozialamt beantragen.<br><br>

Was in der Liste enthalten sein sollte:<br><br>
<B>Materialien</B>:<br><br>

• Hefte, Schutzumschläge, Schnellhefter, Aktenordner, Klarsichthüllen<br>
• Bleistifte, Buntstifte, Fasermaler, Wachskreiden, geschlossener Bleistiftspitzer, Radiergummi, Füller, Patronen,...<br>
• Malbedarf, Zeichenblock, Zeichenmappe, Skripthohl, Federn, Schere, Kleber, Fotopapier...<br>
• Geodreieck, Zirkel ...<br>
• Notenpapier, Blockflöte ...<br><br>

<B>Bücher:</B><br><br>

• Arbeitshefte (Mathematik, Deutsch, Fremdsprachen ...)<br>
• Duden<br>
• Atlas<br>
• fremdsprachige Wörterbücher und Grammatik<br>
• Lektüren (Deutsch, Fremdsprachen)<br>
• Vokabelliste ...<br><br>

Unterrichtshilfen:

• Taschenrechner, PC ...

Sportbekleidung:

• Turnschuhe
• Badeanzug, Badehose ...
• Kopiergeld (l. und 2. Halbjahr)
• Bastelmaterial (l. und 2. Halbjahr)

Schulveranstaltungen:

• Ausflüge
• Theaterbesuche mit Eintritt, Fahrgeld, Verpflegung ...

Klassenfahrten:

• eintägige Klassenausflüge
• mehrtägige Klassenausflüge

BVerwG Urteil vom 29.10.1997 - 5 C 34.95: Danach können Schülerinnen und Schüler, soweit sie sich im Sozialhilfebezug befinden, für den wiederkehrenden Bedarf an sogenannten kleinen Lernmitteln (Schulhefte, Patronen, Stifte, Radiergummi etc., aber auch für eintägige Klassenausflüge) Leistungen vom Sozialamt erhalten. Da der Bedarf der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem persönlichen Willen entsteht, und sie aufgrund der Schulpflicht notwendig auf Schulmaterial angewiesen sind, müssen die Sozialämter diesen Bedarf abdecken. Das Gericht räumt den Sozialämtern ein, nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden, ob es für den Bedarf an Schulmaterial laufende oder einmalige Beihilfen gewährt - auch sind dafür Pauschalen denkbar, die den tatsächlichen Bedarf abdecken müssen.
(Quelle: Siesta Nr. 33)
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