Unterhalt von vollj. Kindern gegenüber Eltern

Hier stehen nützliche Informationen zu allgemeinen Fragen (Schwerpunkte) der Sozialhilfe und Armut.

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Unterhalt von vollj. Kindern gegenüber Eltern

Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 6. Juli 2004, 12:48

Nach den bestehenden Gesetzen ist ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Diese Pflicht besteht nicht, wenn der angemessene Unterhalt des Kindes hierdurch gefährdet wird. Was unter angemessenem Unterhalt zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof jetzt neu festgelegt und zwar zugunsten des Kindes. Entscheidend ist die vor dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern innegehabte Lebensstellung des Kindes. Diese ergibt sich aus seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang.

Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht das Kind grundsätzlich nicht hinzunehmen. Ein nach den Verhältnissen unangemessener Aufwand oder ein Leben im Luxus wird allerdings nicht gewährleistet. Der Unterhaltspflichtige hat auch nicht mehr von seinem Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen als ihm selbst verbleibt. Bei verheirateten Kindern soll zudem die Hälfte des Einkommens für den Ehegatten aufzuwenden sein. Der BGH hat in diesem Zusammenhang nochmals bestätigt, dass auch Vermögen des Kindes einzusetzen ist. Schließlich hat er auch bestätigt, dass der Sozialhilfeträger sich um eine zeitnahe Durchsetzung seiner Rückforderungsansprüche bemühen muss. Die Inanspruchnahme des Kindes kann sonst aufgrund der Umstände und des Zeitablaufes verwirkt sein.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2003 hat der BGH sich erneut mit diesem Thema beschäftigt. Danach muss ein Unterhaltspflichtiger selbst mit seinem Taschengeldanspruch gegenüber seinem Ehepartner zum Lebensunterhalt seiner bedürftigen Eltern beitragen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Tochter einer im Heim lebenden Mutter anfänglich Arbeitslosengeld bezogen. Danach hatte sie keine eigenen Einkünfte mehr. Ihr Ehemann verdiente netto 5.900,00 € monatlich.

Ein Gefährdung des eigenen Einkommens besteht nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten so auskömmlich ist, dass der Pflichtige davon angemessen leben kann. Dann muss der Pflichtige mit seinem Taschengeldanspruch, der ihm gegen den Ehepartner zusteht, zum Unterhalt der Eltern beitragen. Im zu entschiedenen Fall war die Hälfte des Taschengelds der Mutter zur Verfügung zu stellen.

Im Urteil vom 21.04.2004 hat der BGH sich erneut mit diesem Thema beschäftigt. Danach müssen Kinder für Eltern, die sich wegen einer psychischen Erkrankung lange nicht um die Familie kümmern konnten, keinen Pflegeunterhalt zahlen. In dem zu entscheidenden Fall war der Vater zunächst Soldat der Wehrmacht gewesen und nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch krank aus dem Zweiten Weltkrieg zurückgekehrt. Seit 1949 war er ununterbrochen in Kliniken. Seit 1988 lebte er in einem Alten- und Pflegeheim.

Nach dem Gesetz ist ein volljähriges Kind gegenüber den Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn diese bedürftig sind. Eine Ausnahme besteht, wenn die Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Das ist der Fall, wenn das Kind emotionale und materielle Zuwendung für längere Zeit entbehren musste und ansonsten die Familienbande zumindest stark gelockert waren.

Unser Rat:

Ist eine Unterhaltsbedürftigkeit zu erwarten, prüfen Sie rechtzeitig vorher notwendige Vermögensdispositionen.

Wenn Sie von dem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden, prüfen Sie vorher, welche Belastungen und Verpflichtungen Sie geltend machen können und ob ein Anspruch des Sozialhilfeträgers möglicherweise verwirkt ist.
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