Vorbehalt zum Antrag auf ALG II

Hier darf frei diskutiert werden. Soll aber kein Freibrief sein, kommt auf meine Laune an. Halte sie daher hoch (die Laune).

Moderator: SeniorenStift®

Vorbehalt zum Antrag auf ALG II

Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Mittwoch 29. September 2004, 00:15

Diesen Vorbehalt würde ich mit dem Antrag auf ALG II gleich mit abgeben!

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Zusatz zum Antrag auf ALG II (von bla)
Die Unterschrift zum Antrag auf ALG II ist nur in soweit ohne Vorbehalt, wie sie sich auf die wahrheitsgemäßen Angaben meinerseits zur Berechung des ALGII beziehen.
Die Unterschrift entwertet nicht Rechtsnormen und Rechtsformen, die sich aus den Artikel des GG der BRD, der EU oder der Menschenrechtskonventionen ergeben.
Generell wird daher folgender Hinweis auf dem Formular (BA ALG II – H1 – 2004-07, Seite 2 gerügt) »Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich. müssen Sie der Auskunfteiteilung durch diese Personen zustimmen.« Dieser undifferenzierte »Befehl« ist so nach diesseitiger Meinung verfassungswidrig, steht diametral zur gültigen Rechtsprechung und verletzt den Datenschutz!
Im Einzelnen wird daher unter anderem bemängelt:
Die Vertragsfreiheit (Eingliederungsvereinbarung, Arbeitsgelegenheiten)
Die ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz
Der Datenschutz
Die Rechtsberatung
Vertragsfreiheit (Eingliederungsvereinbarung, Arbeitsgelegenheiten)
Die Eingliederungsvereinbarung greift »unverhältnismäßig« in die durch Art. 2 GG (Grundgesetz) geschützte Vertragsfreiheit ein und stellt somit einen »Formenmissbrauch des Gesetzgebers« dar, dem damit das Sozialstaatsgebot nach Art. 20 GG entgegen steht. Ich würde damit einem »sanktionsbewehrten Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung« ausgesetzt.
Zudem wird die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 GG in Frage gestellt. Denn mir kann für den Fall, dass ich mich später gegen den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zur Wehr setze immer »die Zustimmung zum Vertrag entgegengehalten werden«.
Nach Ansicht von Prof. Uwe Berlit (Richter am Bundesverwaltungsgericht), ist dieses um so gravierender, als nach den Gesetzesentwürfen »auch objektiv willkürliche, fachlich sinnwidrige oder solche Eingliederungsleistungsangebote, die vertretbare und Erfolg versprechende Eigenplanungen« der Arbeitslosen »konterkarieren«, als »zumutbar« gelten würden. Die Betroffenen hätten daher »keinen wirksamen Schutz« vor »unqualifizierten, überforderten oder gar böswilligen Fallmanagern« der Arbeitsverwaltung.
Nach den Gesetzesentwürfen müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige »Arbeitsgelegenheiten« übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Daher stellt sich die Frage, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Art.12 GG kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich »zumindest« dann, »wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll«.
Die ärztliche Schweigepflicht, Datenschutz
Mit der Antragstellung zum ALG II wird faktisch die ärztliche Schweigepflicht ausgehebelt!
So heißt es dort:
»Während der Zeit...sind sie verpflichtet... und ggf. zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen.
Diese Formulierung öffnet damit Tür und Tor, dass jeder der ALG II bezieht körperlich und geistig geprüft werden kann, ohne das die ärztliche Schweigepflicht noch eine bedeutsame Anwendung findet. Welche Daten übermittelt werden, wird nicht dargelegt. Des weiteren ist eine gesonderte Einzelfallprüfung z.B. wenn, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt werden, ggf. nicht mehr vorgesehen. Es liegt alleine im Ermessen des SB (Schachbearbeiters), wie weit er gehen möchte. Weil Durchführungsbestimmungen fehlen gilt auch hier; Da die Betroffenen vor keinen wirksamen Schutz vor unqualifizierten, überforderten oder gar böswilligen Fallmanagern der Arbeitsverwaltung haben.
Zu den Mitwirkungspflichten gehört es nicht, der Auskunftserteilung dritter zuzustimmen, wenn es sich um die ärztliche Schweigepflicht handelt. Schweigepflichtentbindungen müssen daher immer gezielt erteilt werden. Das heißt der, der die Informationen erfahren darf, muss konkret benannt sein und für jeden, bei dem Informationen eingeholt werden sollen, muss eine gesondert Schweigepflichtentbindung erteilt werden.
Der Sachverhalt wurde dem Bundesbeauftragter für den Datenschutz und Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) dargelegt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen noch keine Stellungsnahmen vor. Bis zu einer anderen Beurteilung verweise ich auf nachfolendes Urteil des BVerfG.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz (1983) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung postuliert, welches "die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen" (BVerfG 1983, S. 1) gewährleistet. Es hat auf diese Weise die verfassungsrechtliche Dimension datenschutzrechtlicher Fragen neu bestimmt. Einschränkungen des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleiteten Rechtes sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf verfassungsgemäßer gesetzlicher Grundlage zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit seinem Wesen unangetastet lässt. Schließlich ist der Grundsatz der Zweckbindung der Daten zu berücksichtigen.
In Deutschland nach den Paragraphen 203 und 204 des StGB (Der Gesetzgeber hält das individuelle Interesse des einzelnen Menschen an der Geheimhaltung aller ihn betreffenden Gesundheitsdaten ebenso wie das generelle Vertrauen aller in die Verschwiegenheit der Ärzte und bestimmter anderer Berufe für so wichtig, dass er Verstöße gegen die Einhaltung der Schweigepflicht unter Strafe gestellt hat.) geregelte, ethische und rechtliche Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit über Daten seiner Patienten. Mit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Volkszählung 1983 wurde das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, unter das auch die Verwendung medizinischer Daten fällt, begründet.
Die Schweigepflicht des Arztes beginnt bei der Tatsache des Arztbesuchs selbst, umfasst neben den medizinischen Daten auch nichtmedizinische, gilt selbst gegenüber anderen der Schweigepflicht unterliegenden Menschen (z.B. anderen Ärzten) und gilt nach dem Tod des Patienten weiter.
Anspruch auf Rechtsberatung aus dem Grundgesetz
Was mich betrifft, bezweifle ich das die Personen die den Antrag annehmen, in der Lage sind, nachfolgendes RECHT auch nur im Ansatz ordnungsgemäß umzusetzen.
Aus dem Rechts- und Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Artikel 20 Abs. 1,28 GG) hat der Bundesgerichtshof bereits in einem grundlegenden Urteil vom 26.9.1957 (NJW 1957, 1973, seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. NJW 1969, 1244, 1970, 1414) abgeleitet, dass es zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betreuten öffentlich Bediensteten gehört, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen. Danach gehört es auch zu den Amtspflichten, die zu betreuenden Personen über die nach den bestehenden Bestimmungen gegebenen Möglichkeiten, ihre Rechtsstellung zu verbessern oder zu sichern, zu belehren und zur Stellung entsprechender Anträge anzuregen.
Bei Verletzung dieser Pflichten besteht zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (Art 34 GG, § 839 BGB).
Inhaltlich umfasst dieser aus dem Grundgesetz abgeleitete Anspruch nicht nur die Beratung über Rechte und Pflichten eines Sozialleistungsbereichs, sondern auch über andere Sozialleistungsbereiche und Rechtsmaterien; er erstreckt sich nicht nur auf die reine Rechtsberatung, sondern geh auf die Aktivierung der Betroffenen selbst aus, z.B. Anregung zur Stellung zweckdienlicher Anträge und gegebenenfalls auch Formulierungshilfe (Schellhorn GK-SGB T § 14 Rz 64). Diese Betreuungspflicht der sozial schwachen Schichten ist Wesenselement des sozialen Rechtsstaats (so Giese in Giese/Melzer, Die Beratung in der sozialen Arbeit, 1974, S.15 ff., Schellhorn in GK-SOB 1 § 14 Rz 63).
(SBG I § 2. Abs. 1). Im § 14 SGB I, der als sog. harte Vorschrift unabänderlich für die besonderen Teile des SGB (§ 37 Abs. 1 S.1, 2 SGB I, SGB I Art. II § 1 Nr.15), bestimmt, dass jeder einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz hat, für dessen Erfüllung die Leistungsträger zuständig sind, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Die Kommentierung zu dieser Vorschrift ist sich darüber einig, dass der Anspruch aus § 14 Abs. 1 SGB I primär eine »reine Rechtsberatung« beinhaltet (so Giese/Krahmer § 14 SGB I Rz 3) mit umfassender »erschöpfender« Information (Schellhorn in GK-SGB 1 § 14 Rz 13), wie sie von einem guten Rechtsanwalt zu erfolgen hat (so Rüfner in Wannagat, SGB I § 14 Rz 4), so dass die Betroffenen in die Lage versetzt werden, im Hinblick auf ihre Interessen optimal zu disponieren (Schapp in Bochumer Kommentar zu SGB I § 14 Rz 4).
Daher werden Rechtsnachteile oder auch Mehrkosten, die aus einer nicht umfassenden »erschöpfenden« Rechtsberatung des AA entstehen, wenn sie identifiziert werden, folgerichtig mit allen Rechtsmitteln verfolgt.
Folge deinem eigenen Weg und laß die anderen Leute reden.
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