Fragen zu ALG II

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Fragen zu ALG II

Neuer Beitragvon putenschnitzel » Freitag 25. Juni 2004, 01:30

SGB II
Kapitel 2 – Anspruchsvoraussetzungen
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen

(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

(3) 1Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2.ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

2 Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

(4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.


Lese unterschiedliche Berichte über die Höhe des Freibetrages bei ALG II.
Einmal wird von 400,- €/Lebensjahr geschrieben, woanders wieder nur von 200,- €.
Wer weiß, was nun richtig ist?

So, wie ich das neue SGB II lese, müssten es 400,- €/Lj sein, da die vom Vermögen abzusetzenden Punkte nicht als entweder-oder aufgeführt wurden.

Was ist darunter zu verstehen, dass für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend sind?
Muss dann alles aus einer über Jahre gewachsenen Einrichtung raus, was nach Ermessen einem Arbeitssuchenden nicht zusteht? (So nach dem Motto, dass ein Arbeitsloser genug Zeit hat, seine Möhren mit der Hand zu reiben, und keine Küchenmaschine braucht? Einen PC schon gleich gar nicht?)
Muss eine arbeitslose Familie, was über EIN zuverlässiges Auto verfügt, dieses verkaufen, bzw. gegen zwei alte Schrottkarren für sie und ihn austauschen, doppelt Steuern und Versicherung zahlen, oder wie ist das zu verstehen?

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Vermögen und SGB II

Neuer Beitragvon Dummkopf » Freitag 25. Juni 2004, 12:24

Hallo Putenschnitzel,
was das reine Geldvermögen betrifft, steht ja im Gesetz eindeutig 200,-- Euro pro Lebensjahr.
Für einen alleinstehenden 40jährigen also z.B. 8.000,-- Euro, für ein Ehepaar, 40 und 39 Jahre als insgesamt also 79 mal 200,-- = 15.800,-- Euro.
Obergrenze des Alleinstehenden 13.000,- Euro, Obergrenze Ehepaar 26.000,-- Euro.

Deine Fragen zum PKW (was ist ein "angemessener" PKW, darf der einzelne PKW des Ehepaares "doppelt so viel" wert sein, wie die zwei möglichen angemessenen PKWs) kann ich wenig sagen. Es handelt sich um sog. unbestimmte Rechtsbegriffe. Auslegungskriterien sind meines Wissens bisher noch nirgendwo formuliert worden. Ich fürchte, die sich daraus ergebenden Fragen werden Angang kommenden Jahres nur ein kleiner Teil des Chaos sein.
Genauer beantworten wird man Deine diesbezügliche Frage erst nach einiger Zeit, wenn die Rechtsprechung sich dazu geäußert hat.
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Neuer Beitragvon Mr.Streeter » Samstag 26. Juni 2004, 20:20

Hello Putenschnitzel,

es ist anzunehmen, daß die PKW Werte addiert werden dürfen. Aber zuvorderst muß geklärt werden, was angemesssen ist, bevor man sagen kann was zweimal oder dreimal angemessen ist :P
There's no business like that social.

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angemessen

Neuer Beitragvon putenschnitzel » Sonntag 27. Juni 2004, 20:17

Dieses Wort ist wirklich ein Gummibegriff, unter dem man sich nicht annähernd eine Größe vorstellen kann.

LG
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Neuer Beitragvon Moderator » Sonntag 27. Juni 2004, 20:25

Nun Putenschnitzel,

angemessen ist nun mal ein Relativpronomen.

Was würdest Du für angemessen halten :?:

Ich hielt einen Passat-Kombi max. 5 Jahre alt für angemessen in einer 5 köpfigen Familie.
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@dummkopf

Neuer Beitragvon putenschnitzel » Sonntag 27. Juni 2004, 20:35

Deine Antwort bezieht sich auf Punkt 1.
Was ist aber mit Punkt 2 und 3?
Das würde mich mal brennend interessieren.
Was ist das für eine Rechnung, wenn den Leuten heute ihre Ersparnisse zur Rente abgenommen werden, um sie ihnen im Rentenalter, in welcher Form auch immer, wieder auszuzahlen?

Oder geht es nur darum, grundlegend sämtliche Ersparnisse aus den privaten Haushalten in die Staatskassen umzulegen, und danach die Sintflut?
Mir kommt das ganze vor, wie eine Generalenteignung der Arbeitslosen.
An Arbeiter, und schon gar nicht an Unternehmer, kommt man ja in dem großen Stil nicht ran.

Hier retten wahrscheinlich wirklich nur noch die Dielenritzen.

LG
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Neuer Beitragvon putenschnitzel » Sonntag 27. Juni 2004, 20:45

Ja, würde ich als angemessen akzeptieren.
Schließlich soll ein Fahrzeug fahren, und nicht altersschwach mehr in der Werkstatt stehen.
Mein 1,8-er Vectra ist zwar schon 12 Jahre alt, hat wahrscheinlich gar keinen Verkaufswert mehr, aber er ist sehr gut erhalten, und hat mich noch nie stehen lassen.
Werkstattauskunft: Der fährt noch jahrelang.
Würde das alte Vehicel auch ungern hergeben.
Gehört eben zur Familie wie Frau, Kinder, Hund und Katze ...

LG
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