Ist Partner "verpflichtet" zum Unterhalt ?

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Ist Partner "verpflichtet" zum Unterhalt ?

Neuer Beitragvon Anni » Mittwoch 23. Juni 2004, 13:39

Hallo liebes Forum,

durch den Hinweis eines Bekannten bin ich auf dieses Forum gestossen und hoffe, daß mir hier geholfen werden kann.

Zum Sachverhalt: ich lebe mit meinen drei Kindern und meinem Partner (letztes Kind von ihm) zusammen.

Für meine ersten Kinder erhalte ich Sozialhilfe. Da ich nur Kindergeld als Einkommen habe, habe ich bisher auch einmalige Beihilfen erhalten.

Nun bekam ich im Mai ein Schreiben, daß die Bilanz meines Partners (er hat eine Ein-Mann-GmbH) einzureichen sei.

Dies taten wir auch (auch wenn es nur eine vorläufige Bilanz war, die endgültige ist bis dato nicht fertig) mit der Frage, aus welchem Grund dies denn notwendig sei, da ich nur für meine ersten beiden Kinder Hilfe erhalte.

Dazu bekam ich heute folgende Antwort:

Zitat:

Die Vorlage der Bilanz des Herrn F. ist insoweit notwendig, da Sie in der Vergangenheit auch einmalige Beihilfen beantragt haben. Herr F. ist Ihnen im Rahmen des § 122 BSHG zum Unterhalt verpflichtet. Dies bedeutet, dass wen Sie bei mir eine Beihilfe beantragen, von meiner Seite zu prüfen ist, ob dieser Bedarf nicht durch das Einkommen von Herrn M. gedeckt werden kann. Aus der eingereicheten Bilanz ist leider nicht zu ersehen, in welchen Monaten die Überschüsse von insgesamt xx.xxx,xx € erwirtschaftet worden ist. Ich bitte Sie daher mir eine monatliche Überschussdarstellung zukommen zu lassen.

Zitat Ende

So nun meine Fragen:

- wo kann ich meinen Partner "verklagen", daß er mir Unterhalt zu zahlen hat ? in 122 steht lediglich drin, daß eine eheähnliche Gemeinschaft nicht schlechter gestellt werden darf, als Ehepartner. Aber es steht nicht geschrieben, daß er zum Unterhalt verpflichtet ist....

- was kann passieren, wenn mein Partner sich streubt, diese Überschussdarstellung abzugeben ?

- wer kann mir bei der Formulierung einer passenden Antwort helfen ?

Ich möchte mich schon vorab für alle Antworten bedanken

mfG

Anni

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Eheähnliche Gemeinschaft?

Neuer Beitragvon Dummkopf » Mittwoch 23. Juni 2004, 14:02

Hallo Annie,
zunächst musst Du mal für Dich (bzw. für Euch) klären, ob Ihr eine sogenannte eheähnliche Gemeinschaft darstellt.
Das ist insbesondere nur dann der Fall, wenn Eure Partnerschaft auf Dauer angelegt ist und Eure Bindung so eng ist, dass von Euch "ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann." So hat es das Bundesverfassungsgericht gesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Indizien für das Bestehen einer eäG z.B. die Dauer des Zusammenlebens, Art und Dauer der Beziehung vor dem Zusammenziehen und (in Eurem Fall wichtig) das Vorhandensein gemeinsamer Kinder gesehen.

Wenn Ihr eine eäG darstellt, muss man zunächst mal zwischen Sozialhilferecht und bürgerlichem Recht (Unterhalt!) unterscheiden.

Bürgerlich rechtlich besteht zwischen Dir und Deinem Partner auch dann kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch, wenn Ihr (sozialhilferechtlich) eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Insoweit ist der Hinweis Deines Sozialamtes, Dein Partner sei Dir zum Unterhalt verpflichtet, schlicht falsch.

Sozialhilferechtlich allerdings gilt eben, dass Ihr nicht besser gestellt werden dürft, als ein Ehepaar (§ 122 BSHG), d.h. Du (persönlich) darfst also nicht mehr Sozialhilfe (einmalige Beihilfen) bekommen, als wärst Du mit Deinem Partner verheiratet. Wärt Ihr verheiratet, wäre bei der Berechnung Deiner Ansprüche auch das Einkommen (und Vermögen) Deines Ehemannes zu berücksichtigen und je nach dessen Einkommen wären Deine Ansprüche geringer oder evtl. sogar gar nicht existent.

Auswirkungen auf die Sozialhilfe für Deine beiden älteren Kinder kann das Einkommen Deines Partners allenfalls aus § 16 BSHG haben. Danach vermutet der Gesetzgeber, dass (wenn Ihr eine eäG seid) Deine Kinder Leistungen von Deinem Partner tatsächlich erhalten. Dieser Vermutung kann widersprochen werden und dann kann auch nichts von Deinem Partner bei Deinen älteren Kindern angerechnet werden.
(Darum ging es zwar wohl nicht, ich wollte es als Ergänzung nur noch geschrieben haben).
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Neuer Beitragvon Mr.Streeter » Mittwoch 23. Juni 2004, 22:34

Hello Annie,

mit Stieffamilien haben die Sachbearbeiter ihre Probleme. In erster Linie deswegen, weil sie ihre persönliche Meinung mit der rechtlichen Subsumption mischen und den Mischmasch dann als korrekte Handlungsweise verkaufen wollen.

Die Vorlage der Bilanz des Herrn F. ist insoweit notwendig, da Sie in der Vergangenheit auch einmalige Beihilfen beantragt haben.


Diese Aussage ist natürlich rechtliche Einfältigkeit.


Herr F. ist Ihnen im Rahmen des § 122 BSHG zum Unterhalt verpflichtet.


Diese Aussage ist schlicht und ergreifend falsch, denn es gibt keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Partner einer eäG, weder GBG-rechtlich noch sozialhilferechtlich. Und schon gar nicht nach § 122 BSHG.


Dies bedeutet, dass wen Sie bei mir eine Beihilfe beantragen, von meiner Seite zu prüfen ist, ob dieser Bedarf nicht durch das Einkommen von Herrn M. gedeckt werden kann.


In erster Linie ist zu prüfewn, ob der Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen zu decken ist.


Nun zu Deinen Fragen:

wo kann ich meinen Partner "verklagen", daß er mir Unterhalt zu zahlen hat ? in 122 steht lediglich drin, daß eine eheähnliche Gemeinschaft nicht schlechter gestellt werden darf, als Ehepartner. Aber es steht nicht geschrieben, daß er zum Unterhalt verpflichtet ist....


Es gibt keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Partner einer eäG, weder GBG-rechtlich noch sozialhilferechtlich.
Also, verklagen kannst Du Deinen Partner nicht!


was kann passieren, wenn mein Partner sich streubt, diese Überschussdarstellung abzugeben ?


Was immer passiert, wenn man/frau nicht macht, was der SB will, auch wenn sein Verhalten rechtswidrig wäre, die Leistung wird eingestellt.


wer kann mir bei der Formulierung einer passenden Antwort helfen ?


Das dürfte kein Problem sein. Allerdings kann der Weg bis zu seinem Recht (der Kinder) ein recht langer sein.
Im Grund genügt der Hinweis, daß man nicht für seine Mitbewohner aufkommen möchte und der Verweis auf § 16 Satz 2 BSHG.
Werde mir mal was überlegen.
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an Mr. Streeter wg. Unterhaltsverpflichtung

Neuer Beitragvon Anni » Samstag 26. Juni 2004, 15:24

Hallo Mr. Streeter, (ah, englischer Abstammung ??)

daß ich meinen Partner nicht verklagen kann, ist mir schon klar, aber anscheinend dem Amt nicht.

Auch weiß ich, daß er mir nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, daher hätte ich gerne eine hieb-und-stichfeste Argumentation, wie ich den Herrschaften entgegentreten kann. :shock:

Ich würde mich über einen Vorschlag sehr freuen und hoffe, daß hier nicht nur leere Worte geschrieben werden, da ich mit einem anderen Forum,- da warte ich schon seit Januar auf Hilfe- keine guten Erfahrungen gemacht habe. :twisted:

Vielen Vielen Dank im voraus

Ihre

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Eheähnliche Gemeinschaft

Neuer Beitragvon Dummkopf » Samstag 26. Juni 2004, 16:32

Hallo Annie,

die Argumentation kann einzig und allein die sein, dass Ihr keine eheähnliche Gemeinschaft darstellt.
Wie oben schon erwähnt, kann dafür das einzige Argument das sein, dass Eure Gemeinschaft nicht so gefestigt ist, dass Ihr bereit seit, füreinander einzustehen.
In Anbetracht der Indizien wird das Amt allerdings weiterhin die eheähnliche Gemeinschaft als gegeben betrachten und Dir keine Beihilfen bewilligen, wenn der Anspruch darauf nicht auch unter Berücksichtigung des Einkommens Deines Partners besteht.
Dann bleibt nur Widerspruch, Antrag auf eine einstweilige Anordnung und (nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens) eine Klage.

Das alles gilt für den Fall, dass es "nur" um Sozialhilfeleistungen für Dich geht.
Wenn das Sozialamt auch die Hilfe für Deine beiden älteren Kinder kürzen will, dann ginge das nur nach § 16 BSHG. Der dort gesetzlich verankerten "Unterhaltsvermutung" (der Vermutung nämlich, dass Dein Partner auch für Deine älteren Kinder Leistungen für den Unterhalt erbringt), ist dann zu widersprechen, das sollte genügen.
Sollte es nicht helfen, sollte also die Hilfe für die Kinder nach § 16 gekürzt werdn, obwohl dieser Vermutung widersprochen wurde, hilft ebenfalls nur Widerspruch, Antrag auf einstweilige Anordnung usw. (siehe oben).
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Neuer Beitragvon Mr.Streeter » Samstag 26. Juni 2004, 20:10

Hello Anni,

um einen entsprechenden Schriftsatz aufzusetzen muß man die ganze Faktenlage kennen.

Wenn Du willst, richte ich ein Fallforum ein, in das nur ausgewählte Personen (Du und ich und ?) Zutritt haben. Dort können wir dann die Daten austauschen und den Schriftsatz gemeinsam erarbeiten.

Was hälst Du davon?


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Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Samstag 26. Juni 2004, 22:11

Im Grunde bist du, wie die meisten beschränkt. Ich würde mich von meinem Partner trennen, also nix mehr er bei mir wohnen und so. Er ganz kleine Hütte in der nähe (Zimmer reicht). Dann triff ihr euch „heimlich“. Wo ist das Problem?
Seine Wäsche kanst du ihm auch so waschen! Die Penner vom Amt musst du erst nach Anmeldung reinlassen. Da hat man, wenn man das vernünftig organisiert, immer genügend Zeit, die Zahnbürste verschwinden zu lassen.

Als Alternative kannst du dich durch die Instanzen des Rechts durchklagen und, wenn du viel Glück hast Gewinnst du in 1-5 Jahren. Was kommt bis dahin auf dein Brot?

Wenn sich die Zeiten ändern, muss man sich den Zeiten anpassen. Wenn du auf das Recht hoffst, wirst du zwischenzeitlich verhungern. Wer sagt das dieses Leben einfach ist. Du musst das so machen wie Politiker: „Lüge bis sich die Balken biegen“! Wenn den SB dich fragt, sind sie oder sind sie nicht. Dann gibt ihm dein Barschel-Wort „Ja Herr SB wir sind nicht und überhaupt ich kenne den kaum“. Oder hab hunger!

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Neuer Beitragvon Anni » Sonntag 27. Juni 2004, 08:02

@ Mr. Streeter,

das hört sich sehr gut an.... aber Du kennst die Daten und Fakten doch...

@ die anderen:

was ich da an Hilfestellung bekomme, ist ja wohl total bekloppt....

fakt ist, daß ich zwei Kinder aus erster Ehe habe, wo der Vater nicht zahlt, ein gemeinsames Kind mit meinem jetzigen Partner, mit dem ich in die Kiste steige und ihn eigentlich auch sehr gerne habe und keine Lust habe, mich von ihm zu trennen.

Fakt ist auch, daß wir streng getrennte Kassen haben... ich komme für Lebensmittel etc. auf, er für die kompletten Wohnkosten... selbst das Mittagsgeld für unseren Kleinen teilen wir alle zwei Monate auf....

Auch Fakt ist, daß ich keinen BAR-Unterhalt für den Kleinen von ihm bekomme... der Kleine wird von dem bißchen, was mir zur Verfügung steht, mit durchgefüttert...

Selbst wenn mein Partner endlich mal Gewinne mit seiner Firma macht, heißt das doch lange noch nicht, daß er sich auch dadurch ein höheres Gehalt zahlt. U.a. will er sich kein höheres Gehalt zahlen, damit er mit seiner Lohnsteuerklasse (Ha, von wegen "nicht schlechter gestellt sein, als Ehepartner") nicht noch mehr an Vater Staat abdrücken muss. Auch hat er hohe private Verpflichtungen, die nicht so einfach gesenkt werden können...

Ich versuche die ganze Zeit, die Logik des Amtes herauszufinden, was sie mit dieser Aufstellung an monatlichen Gewinnen bezwecken will...

einen schönen Sonntag wünscht

Anni

(P.S. an alle die mir bis jetzt geantwortet haben: ich will nicht kleinlich sein, aber ich werde am Ende ohne E geschrieben...
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Nochwas...

Neuer Beitragvon Anni » Sonntag 27. Juni 2004, 08:04

gibt es denn eine halbe eheähnliche Gemeinschaft ???

Müssen alle Punkte, die für diese Gemeinschaft beim Amt bestehen, zutreffen ???

Wenn ja, dann steht mein Partner finanziell nicht für mich ein.... wie kann man das betiteln ???

Grüße

Anni
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Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Sonntag 27. Juni 2004, 10:28

Liebe Anni,
mir sind deine Umstände schon klar. Seine Firma wirft noch nicht genug ab deswegen wir nicht geheiratet. Wenn ich verh. wärt, dann müsste er für dich Sorgen. Was Du willst mir klar eine Familie, aber die Kosten soll das Sozialamt zum Teil übernehmen, bzw. auch alles. Der große Knackpunkt ist, ihr habt zusammen ein Kind. Das ist ein kaum auszuräumender Beweis für eine eheähnliche Gemeinschaft. Wenn der noch bei dir wohnt, wirst du vermutlich jenen Prozess verlieren. Mit Sicherheit alle in den untern Instanzen.

Ein halbe eheähnliche Gemeinschaft gibt es nicht.

Es gibt nur einen Weg wie du einigermaßen Leben kannst: Du musst mogeln! Es geht kein Weg daran vorbei das er auszieht. Und das ihr überall erzählt wo man was anderes hören möchte," das ihr euch auseinandergelebt habt".

Natürlich darf er sein Kind besuchen und damit auch dich. Wenn du nicht bereit bist zu mogeln und zu heucheln, wird dir dein SHT keine Kohle geben. So einfach ist dass! Und natürlich sollten bei einer möglichen Kontrolle keine Klamotten von ihm herumliegen. Das ist doch nur eine Sache der Organisation.

Der andere Weg ist du Klagst. Bis das dann Entschieden ist, zahlt der SHT nicht oder nicht alles.

Für das bisschen Leben im untern Bereich muss man schon strampeln. Andere würden sagen mein Tipp ist nicht legal und moralisch verwerflich und so was belastet die Staatskassen, stimmt alles was sie vorbringen könnten. Na und! Geh in die Politik, da gibt es diese Art der Denke im großen Stiehl und die haben keine Hemmungen!

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Neuer Beitragvon Mr.Streeter » Sonntag 27. Juni 2004, 10:49

Hello Anni,

man, da bin ich aber froh, daß ich Dich richtig geschrieben habe :P

Nee, hast schon Recht, soviel Zeit muß sein. 8)


Nun, ich kenne alle Daten, die Du preisgegeben hast, aber ob das alles ist, was ich wissen mußt, kannst Du wiederum nicht wissen :wink:

Deshalb hat unser guter Admin ein Forum eingerichtet, in dem nur wir beide schreiben und lesen können.


Der entscheidende Fakt in einer eäG ist das Füreinandereinstehen. Ist das nicht vorhanden, darf der SHT nicht von einer eäG ausgehen.


Mehr im Anni-Forum
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Neuer Beitragvon Anni » Sonntag 27. Juni 2004, 11:11

Hallo Seniorenstift,

er wird nicht ausziehen wollen, da es seine Wohnung ist und ich will das auch den Kindern nicht antun...

Ich bekomme doch gar nichts vom Amt... ich habe mein Kindergeld und für mich würde es reichen, wenn ich alleine wäre... bin ich aber nicht....

Nur warum wollen die vom Amt meinen Partner damit reinziehen... dürfen Frauen, deren erste Männer nicht für den Unterhalt aufkommen wollen/können sich nieeeee wieder verlieben und ewig auf der untersten Stufe unserer, ach so sozialen Gesellschaft leben ???

Welche Logik besteht darin, seine Firma auszuleuchten ??? Ich kann ihn nicht dazu zwingen sich mehr Geld zu zahlen, damit das Amt meinen kann, er würde mich unterhalten...

und noch eins: Du weiß gar nicht, welche Klage ich schon "gewonnen" habe... wurde leider kein Urteil gesprochen, aber zumindest mußte das Amt eine größere Summe rausrücken, weil sie auch wollten, daß mein Partner für die Erstgeborenen aufkommen soll bzw. sie dachten, er würde es tun und nun versuchen sie es auf die Gleiche Schiene mit mir....

@ Mr. Streeter: immer noch keine Ahnung ??? :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

Grüße

Anni (ohne "E")
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Neuer Beitragvon Mr.Streeter » Sonntag 27. Juni 2004, 12:41

Nun, Banni, :lol:

ich glaube', jetzt hab ich's.

Haben sie denn schon eingestellt?

Eigentlich ist er nicht zur Auskunft verpflichtet. Siehe § 116 BSHG.

"...Auskunftspflichtig nach den Sätzen 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen;.."

Da Ihr schon mehrfach widersprochen habt und auch bei meiner Schwester der Richterin, daß er nicht für die Kinder aus erster Ehe aufkommen will - abgesehen vom Können - sollte klar sein, daß nicht mehr unwiderlegt vermutet werden darf, er erbringe Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft!

Herzlich willkommen im neuen Forum! 8)
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Neuer Beitragvon Anni » Sonntag 27. Juni 2004, 14:29

Hallo Streeter,

nein eingestellt wurde noch nichts...

was mich nur tierisch ärgert, ist, daß die vor gut 1 1/2 Jahren so richtig eins auf den Deckel bekommen haben und trotzdem nicht aufhören...

Mein Partner gibt mir kein Geld !!!!

Ich habe nun aber auch die Befürchtung, daß sie einen Rückforderungsbescheid erlassen werden, wenn ich nicht in der Lage bin, diese blöde Aufstellung zu bringen.

Es heißt aber doch lange noch nicht, wenn Gewinne gemacht wurden, daß diese auch direkt in die private Tasche und schon gar nicht zu mir fließen...

Wo bitte ist die Logik ??

Muß ich mir alles gefallen lassen ???

Gruß

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Neuer Beitragvon Mr.Streeter » Sonntag 27. Juni 2004, 18:35

Hello Anni,

Mein Partner gibt mir kein Geld !!!!


Das kann ich verstehen! :P

Du gibst es ja doch bloß aus :lol:

Nun, Sachbearbeiter können Niederlagen nur schwer verwinden. Und schon gar keine so Bittere. Die haben damals gedacht, daß Du den Weg nicht zu Ende gehst. Was leider viele auch tun...

Wie bitte, einen Rückforderungsbescheid und zahlen noch? Wie paßt das denn?

Aber ich glaube, wir verlagern unser Gespräch...
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Neuer Beitragvon Anni » Sonntag 27. Juni 2004, 19:49

Hi Streeter...

ich habe nur die Befürchtung, daß so ein Rückforderungsbescheid kommt, weil sie ja was von Bekleidungsgeld schreiben, was ich erhalten habe... und ich eigentlich in Zukunft auch wieder beantragen wollte... in Rückforderungsbescheiden sind die ja klasse !!!

Lies Dir bitte nochmal genau den Abschnitt durch, warum sie seine Bilanz haben wollen (und ja dann doch nicht verstehen)...

Ich habe mich noch gar nicht getraut auf den Kontostand zu schauen, weil ich mir nicht das Wochenende versauen will...

ich hoffe und freue mich natürlich bald wieder von Dir zu lesen (hören ???)

Gruß

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