Unterhaltsansprüche Jugendlicher

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Unterhaltsansprüche Jugendlicher

Neuer Beitragvon eis1859 » Dienstag 28. März 2006, 17:00

Hallo!
Ich habe ein kleines Problem. Ich msus für etwas recherchieren, komme aber nicht so wirklich weiter weil ich ja feststellen muss dass das alles ein hochkomplexes Thema ist.
Es geht um folgendes(es handelt sich um ein Modell): Ein Jugendlicher steht nach dem Abschluss der mittleren Reife vor der Entscheidung: Geht er/sie arbeiten, oder nimmt sie das soziale Netz in Anspruch.
Hier ist schon der erste Einschnitt zu machen. Denn welchen Anspruch hat denn der Jugendliche(und zwar am besten nach "vor Hartz IV" und "nach Hartz IV" unterschieden) wenn er direkt nach der Schule arbeitslos wird? Hat er einen Sozialhilfeanspruch! Oder bekommt er Arbeitslosengeld? Oder gar nix von beidem? Von was hängt der Anspruch ab! Von seinem Alter? Oder sonst was? Und- für mich auch besonders wichtig- für den Fall dass er einen Anspruch hat, muss er diesen bei seinen Eltern geltend machen, oder kann er diesen Anspruch direkt beim zuständigen Amt anmelden? (Das Thema wurde auch glaub ich zuletzt noch aktuell im Bundestag diskutiert bzw. auch geändert. Deshalb ist die zeitliche Entwicklung der Regelung auch sehr interessant)

Aber jetzt habe ich schon so viel geschrieben. Da will ich es erst einmal dabei belassen. Also nicht dass ihr meint ich wöllte mir hier die Arbeit abnehmen lassen. Ich würde natürlich gerne wissen was ihr dazu meint, aber vor allem wo ich anfangen kann dazu was nachlesen zu können. Besonders wegen der zeitlichen Entwicklung der Regelung. Falls mir jemand nen Tip geben kann wo ich denn ne Art Historie finden kann wäre ich sseeeeeehr dankbar!

Schon mal vielen Dank fürdie Antworten!

Gruß, Thomas
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Neuer Beitragvon Moderator » Mittwoch 29. März 2006, 23:13

Nun Thomas,

das Thema ist in der Tat komplex.

Mal grob:

Ab 15 Jahre gelten Jugendliche als erwerbfähig im Sinne des Gesetzes und können damit ALG II beantragen.
Leben sie zu diesem Zeitpunkt mit ALG II berechtigten Eltern zusammen, dann bekommen sie Sozialgeld (heißt anders, ist aber der selbe Käse).
Zwischen 15 und 18 beträgt der Regelsatz 80 % des Eckregelsatzes.
Ab 18 bekommen sie den Eckregelsatz in Höhe von 345.
Ab 1.7.06 wird das wieder anders:
Bedarfsgemeinschaften werden um Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erweitert.
Nach bisherigem Recht bildeten nur minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielten 80% der Regelleistung.
Sobald sie volljährig wurden, bildeten sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhielten 100% der Regelleistung, auch wenn sie weiterhin bei den Eltern wohnten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass dabei nicht dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushalts (Versicherungen, Strom, etc.) zu tragen hätten. Deshalb werden nun auch Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Ihr Regelbedarf wird von 100% auf 80% reduziert.

Ich stell' mal zu diesem Thema eh etwas in den Info-Bereich.
Zuletzt geändert von Moderator am Donnerstag 30. März 2006, 21:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Neuer Beitragvon Dummkopf » Donnerstag 30. März 2006, 13:26

Hallo Moderator,

die Begründung für die Regelsatzkürzung ist natürlich völlig absurd, denn warum sollte derjenige, der im Haushalt der Eltern lebt, plötzlich an seinem 25sten Geburtstag die Generalunkosten des Haushalts tragen? Diese Begründung könnte nur Sinn machen, wenn man die alten Begrifflichkeiten aus Sozialhilfe-Zeiten (Haushaltsvorstand - Haushaltsangehöriger) wieder einführen würde, aber das war ja ausdrücklich nicht gewollt.

Aber eine Frage noch (obwohl es eigentlich wirklich egal ist): Wie kommst Du denn darauf, dass der gesunde 15 bis 18jährige im Haushalt der Eltern Sozialgeld bekommt? Er ist arbeitsfähig und bekommt Alg-2, auch wenn er im Haushalt der Eltern lebt.
Sozialgeld bekommt nur der nicht Erwerbsfähige, der im Haushalt eines Erwerbsfähigen lebt, also z.B. Kinder unter 15.
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Neuer Beitragvon Moderator » Donnerstag 30. März 2006, 21:27

Hallo Dummkopf,

ich wußte doch, daß Du noch da bist. 8)

natürlich muß es heißen:

Leben sie zu diesem Zeitpunkt mit ALG II berechtigten Eltern zusammen und sind nicht erwerbsfähig, dann bekommen sie Sozialgeld (heißt anders, ist aber der selbe Käse).



Und meine Begründung stammt aus dem Protokoll des Deutschen Bundestags auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 17. Februar 2006.

Tja, das Leben ist oft einfacher als man gemeinhin annimmt :lol:
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Neuer Beitragvon Dummkopf » Freitag 31. März 2006, 09:29

Hallo Moderator,

dass diese Begründung nicht von Dir stammt, habe ich schon verstanden. So ein Blödsinn verzapfen, nur Dummköpfe :cry:
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Neuer Beitragvon eis1859!!! » Mittwoch 5. April 2006, 11:23

Viiielen Dank für Deine Antwort. Ist echt hilfreich gewesen! Super!

Ein kleines Gimick wäre dann aber auch noch nett ;-))

Kannst Du mir vielleicht auch noch Ansatzweise sagen wo ich das im Gesetz nachlesen kann? Denn ich habe, seit ich auf der Suche nach einer Antwort auf die Frage bin, so einiges zu hören bekommen wo denn gewisse Sachen stehen. Z.b. dass manche Unterhalts-anrechnungs-Sachen usw. zu der Thematik im BGB nachzulesen sind... stimmt das!

Und es ist dann doch so, dass diese 80% des Eckregelsatzes die dem Jugendlichen zugedacht sind, an die Eltern überwiesen/ausgehändigt werden und die das Geld dann dem Jugendlichen übergeben müssen/sollen, oder? Oder erhält der Jugendliche mit dem 18. Lebensjahr dann seine dann zwar nur 8ß%, aber doch halt zumindest auf´s eigene Konto...!

Und als letztes. Vor Hartz IV war es doch genauso geregelt, oder!

Also nochmal vielen Dank und alle Achtung für die Kompetenz.
Die ist nicht bei jedem Vorzufinden der damit arbeitet!

Gruß,
Thomas
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