Auskunftspflich des Ehepartners gegenüber der Sozialbehörde

Hier soll zumindest versucht werden, den Fragestellern bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen. Ausgangsbeiträge kann jeder ohne Registrierung oder Namensangabe - am Besten natürlich eine Frage oder ein Problem - eröffnen. Wer auf Fragen (Ausgangsbeiträge) antworten will, muß sich z.Z. nicht registrieren.

Moderator: Moderator

Auskunftspflich des Ehepartners gegenüber der Sozialbehörde

Neuer Beitragvon Bernd » Montag 9. Januar 2006, 18:43

- - - - - - - bei Rückgriff / Unterhaltsforderung / Elternunterhalt.

Gibt es da klare , eindeutige Ausführungsbestimmungen zur Anwendung ?
Benutzeravatar
Bernd
 

Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 10. Januar 2006, 22:38

Hallo Bernd,

grundsätzlich ist nur der unterhaltspflichtige Verwandte in gerader Linie zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. (§ 1605 BGB)
Bei Ehegatten gilt zuerst § 1580 in Verbindung mit § 1605 BGB.

Allerdings nur soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Höchstens alle 2 Jahre. Es sei denn mann kann nachweisen, daß der Unterhaltspflichtige in der Zwischenzeit wesentlich mehr verdient.

Wer nicht leistungsfähig ist, muß auch keinen Unterhalt leisten. Die Leistungsfähigkeit hängt auch vom Überschreiten des Selbstbehaltes ab.
Administrator

Fortschritt ist eine Aneinanderreihung vieler kleiner Schritte. Entscheidend ist die Richtung des ersten Schrittes.
Benutzeravatar
Moderator
Administrator
Administrator
 
Beiträge: 438
Registriert: Samstag 12. Juni 2004, 12:04
Wohnort: Kurpfalz

Neuer Beitragvon Dummkopf » Mittwoch 11. Januar 2006, 16:37

Hallo,

sollte sich die Frage darauf beziehen, ob (auch) der Ehepartner eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einer Sozialbehörde zur Auskunft verpflichtet ist, sollte man noch ergänzen:

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB-XII ist auch der nicht getrennt lebende Ehepartner einer Unterhaltspflichtigen Person zur Auskunft gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Davon betroffen sind also Personen, der einen Ehepartner hat, der in gerader Linie mit einer Person verwandt ist, die Sozialhilfe bezieht, also entweder arbeitsunfähig ist oder älter als 65 Jahre alt ist.

Im SGB-II sind Regelungen über Auskunftspflichten Dritter in § 60 SGB-II enthalten, eine Auskunftspflicht für den Ehepartner eines Unterhaltspflichtigen kann ich aber daraus nicht ablesen.
Dummkopf
Worker
Worker
 
Beiträge: 79
Registriert: Dienstag 15. Juni 2004, 15:11


Zurück zu Fragen und Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste

cron


W e r b u n g
BoniMail klamm.de - Geld. News. Promotion! Jetzt bei McMailer.de anmelden
CCleaner - Freeware Windows Optimization
Kampagne: Kopfpauschale stoppen! Kampagne: Parteienfinanzierung reformieren Aktions- und Menschenkette