von Dummkopf » Mittwoch 11. Januar 2006, 16:37
Hallo,
sollte sich die Frage darauf beziehen, ob (auch) der Ehepartner eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einer Sozialbehörde zur Auskunft verpflichtet ist, sollte man noch ergänzen:
Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB-XII ist auch der nicht getrennt lebende Ehepartner einer Unterhaltspflichtigen Person zur Auskunft gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Davon betroffen sind also Personen, der einen Ehepartner hat, der in gerader Linie mit einer Person verwandt ist, die Sozialhilfe bezieht, also entweder arbeitsunfähig ist oder älter als 65 Jahre alt ist.
Im SGB-II sind Regelungen über Auskunftspflichten Dritter in § 60 SGB-II enthalten, eine Auskunftspflicht für den Ehepartner eines Unterhaltspflichtigen kann ich aber daraus nicht ablesen.