Auskunftspflich des Ehepartners gegenüber der Sozialbehörde

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Auskunftspflich des Ehepartners gegenüber der Sozialbehörde

Neuer Beitragvon Bernd » Montag 9. Januar 2006, 18:43

- - - - - - - bei Rückgriff / Unterhaltsforderung / Elternunterhalt.

Gibt es da klare , eindeutige Ausführungsbestimmungen zur Anwendung ?
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Bernd
 

Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 10. Januar 2006, 22:38

Hallo Bernd,

grundsätzlich ist nur der unterhaltspflichtige Verwandte in gerader Linie zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. (§ 1605 BGB)
Bei Ehegatten gilt zuerst § 1580 in Verbindung mit § 1605 BGB.

Allerdings nur soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Höchstens alle 2 Jahre. Es sei denn mann kann nachweisen, daß der Unterhaltspflichtige in der Zwischenzeit wesentlich mehr verdient.

Wer nicht leistungsfähig ist, muß auch keinen Unterhalt leisten. Die Leistungsfähigkeit hängt auch vom Überschreiten des Selbstbehaltes ab.
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Fortschritt ist eine Aneinanderreihung vieler kleiner Schritte. Entscheidend ist die Richtung des ersten Schrittes.
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Neuer Beitragvon Dummkopf » Mittwoch 11. Januar 2006, 16:37

Hallo,

sollte sich die Frage darauf beziehen, ob (auch) der Ehepartner eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einer Sozialbehörde zur Auskunft verpflichtet ist, sollte man noch ergänzen:

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB-XII ist auch der nicht getrennt lebende Ehepartner einer Unterhaltspflichtigen Person zur Auskunft gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Davon betroffen sind also Personen, der einen Ehepartner hat, der in gerader Linie mit einer Person verwandt ist, die Sozialhilfe bezieht, also entweder arbeitsunfähig ist oder älter als 65 Jahre alt ist.

Im SGB-II sind Regelungen über Auskunftspflichten Dritter in § 60 SGB-II enthalten, eine Auskunftspflicht für den Ehepartner eines Unterhaltspflichtigen kann ich aber daraus nicht ablesen.
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