Schule ab Januar am 1.01.06 Geld erst Ende des Monats

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Schule ab Januar am 1.01.06 Geld erst Ende des Monats

Neuer Beitragvon HeikeNRW » Montag 12. Dezember 2005, 13:00

Erst mal ein Hallo an die anderen bin seit heute angemeldet.

Mein Problem
ich mache ab Januar eine Integrationsmassnahme die 7 Monate dauert.Arbeitslosengeld II bekam ich ja immer am 01. für den Monat,das Geld während des Schulbesuchs wird dann aber am Ende des Monats gezahlt.Ich bekomme also am 1.01.06 kein Geld.Habe bei der LVA nachgefragt die auch der Kostenträger der Massnahme dann ist.Man sagte mir das ich zwar einen Vorschuß bekommen könnte,das dieser aber Ende des Monats dann wieder abgezogen wird.Somit würde ich dann Anfang Februar wieder in der gleichen Situation hängen,kein Geld für Miete etc.
Ob dieser Vorschuß überhaupt die Miete abdeckt weis ich nicht mal,das muss ich auch nochmal nachfragen,aber ist das so richtig?Ich kann mir das nicht vorstellen das ich nun Anfang jeden Monats mir erst mal einen Vorschuß holen gehen muss.
Weiterhin bekomme ich Geld für die fahrtkosten erst dann wenn ich den Schulbesuch angetreten habe(WIE DENN OHNE GELD haha).Ich sagte dem Sachbearbeiter das ich ohnehin schon nur den gekürzten Satz bekomme weil wir einfach zu einer eheähnlichen Gemeinschaft gemacht wurden obwohl wir keine sind und noch dazu ist unsere Wohnung 4qm zu gross und so bekomme ich von vornerein nicht mal die 311 Euro sondern 270.Wie ich davon dann 2 Monate rumbekommen soll und noch eine fahrkarte für die Schule kaufen soll.Man zuckte mit den Schultern und sagte können wir nunmal erst zahlen wenn sie die Schule angetreten haben.
Wie seht ihr diese Sachlage meint ihr das ich das irgendwoanders noch versuchen kann vielleicht von der ARGE die ja eigentlich zum 1.01.die Zahlung einstellt noch etwas bekommen könnte.
Liebe Grüße
Heike
HeikeNRW
Umkucker
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Neuer Beitragvon Dummkopf » Montag 12. Dezember 2005, 17:13

Hallo,

Du solltest einen Antrag auf ein Darlehen nach § 23 Abs. IV SGB-II bei der ARGE stellen.
Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Dalehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
Dummkopf
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