von Dummkopf » Montag 22. August 2005, 15:21
Hallo Cato,
das ist so nicht richtig. Eine (einklagbare) Unterhaltspflicht wirst Du auch bei stundenlangem Suchen in welchen Gesetzen auch immer nicht finden.
Allerdings ist die Bereitschaft, auch für den Partner einzustehen, eine Voraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft wird also praktisch freiwillig Unterhalt gewährt, einer Unterhaltspflicht bedarf es nicht.
Ist diese Bereitschaft nicht vorhanden, besteht keine eheähnliche Gemeinschaft.
Übrigens ist das nicht gleichbedeutend damit, dass eine eäG eingestanden wird. Auch wenn es sich bei der Bereitschaft, füreinander einzustehen (ich verkürze es mal so) um eine Voraussetzung handelt, die letztlich nur subjektiv beantwortet werden kann, ist es trotzdem so, dass entweder objektiv eine eäG vorliegt, oder eben nicht.
Deshalb hat das BVerwG auch in den einschlägigen Urteilen von Indizien gesprochen, die für oder gegen eine eäG sprechen.
Es ist eben - wie Du richtig sagst - nicht beweisbar, ob eine eäG vorliegt oder nicht.