Unterhaltspflichtig ?

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Unterhaltspflichtig ?

Neuer Beitragvon Ramona » Sonntag 21. August 2005, 17:52

Guten Tag,

ich habe mal eine frage und zwar:
Ziehe ich demnächt mit meinen Freund zusammen und wir sind uns nicht sicher, da wir dann als Eheähnliche Gemeinschaft zählen, ob er dann ,(falls) wir uns wieder trennen sollten, unterhalspflichtig ist?
( Ich habe einen 2 Jahre alten Sohn , mein Freund ist aber nicht der Vater)
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Neuer Beitragvon Cato » Sonntag 21. August 2005, 20:46

Salve

1. Zu eheähnlichen Gemeinschaft bitte unseren Info-Bereich dazu nutzen:
http://www.sozialhilfe-pragmatik.org/sh ... .php?t=584

2. Wenn Ihr Euch wieder trennt, seid Ihr nicht gegeneinander unterhaltspflichtig.

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Neuer Beitragvon Moderator » Sonntag 21. August 2005, 20:59

Hallo ramona,

Grundsätzlich gilt immer noch das, was unser hochverehrter Mr. Streeter schon vor 7 Jahren geschrieben, und immer wieder gegen die Borniertheit von Sachbearbeitern vertreten hat: Es gibt keine Unterhaltsverpflichtung in eheähnlichen Gemeinschaften, weder während oder vor, noch danach.

Näheres kannst Du in unserem Infobereich über dieses Thema von dem sehr versierten Holger nachlesen. Bitte hier klicken
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Fortschritt ist eine Aneinanderreihung vieler kleiner Schritte. Entscheidend ist die Richtung des ersten Schrittes.
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Recht und Durchfürbarkeit velwechsert

Neuer Beitragvon Cato » Montag 22. August 2005, 13:25

Moderator hat geschrieben:Es gibt keine Unterhaltsverpflichtung in eheähnlichen Gemeinschaften


Dem ist zu widersprechen.
Nur - der Nachweis einer eäG ist bei detailierter Kenntnis der Materie kaum möglich, weshalb nahezu jede behauptete Unterhaltsverpflichtung abgewehrt werden kann. Rein rechtlich besteht aber eine Unterhaltsverpflichtung bei eäG, sofern diese z.B. eingeräumt wird. Und es genug Blöde, welche dieses einräumen. Und dann hat man natürlich Pech gehabt.

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Neuer Beitragvon Dummkopf » Montag 22. August 2005, 15:21

Hallo Cato,

das ist so nicht richtig. Eine (einklagbare) Unterhaltspflicht wirst Du auch bei stundenlangem Suchen in welchen Gesetzen auch immer nicht finden.

Allerdings ist die Bereitschaft, auch für den Partner einzustehen, eine Voraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft wird also praktisch freiwillig Unterhalt gewährt, einer Unterhaltspflicht bedarf es nicht.

Ist diese Bereitschaft nicht vorhanden, besteht keine eheähnliche Gemeinschaft.

Übrigens ist das nicht gleichbedeutend damit, dass eine eäG eingestanden wird. Auch wenn es sich bei der Bereitschaft, füreinander einzustehen (ich verkürze es mal so) um eine Voraussetzung handelt, die letztlich nur subjektiv beantwortet werden kann, ist es trotzdem so, dass entweder objektiv eine eäG vorliegt, oder eben nicht.
Deshalb hat das BVerwG auch in den einschlägigen Urteilen von Indizien gesprochen, die für oder gegen eine eäG sprechen.
Es ist eben - wie Du richtig sagst - nicht beweisbar, ob eine eäG vorliegt oder nicht.
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Ursache und Wirkung

Neuer Beitragvon Cato » Montag 22. August 2005, 17:53

Salve,

Man lernt eben immer wieder dazu - Danke.

Wenn ich es recht verstehe, ist eine eäG (Wirkung) erst dann gegeben, wenn ich einem Unterhalt zustimme (Ursache). Ist ja schon fast so wie in der Teilchen-Physik, wo Ursache und Wirkung auch entgegen dem Allgemeinverständnis umgekehrt laufen können. :-P :-P :-P

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