Ohne Zustimmung der ARGE Mietvertrag unterschrieben.

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Ohne Zustimmung der ARGE Mietvertrag unterschrieben.

Neuer Beitragvon Villon » Sonntag 3. Juli 2005, 17:57

Habe wegen drohender Obdachlosigkeit (3-köpfige Familie.), nach langer, erfolgloser Wohnungssuche einen Mietvertrag mit großer Sorge unterschrieben.Der Wohnungsbesitzer hätte nicht gewartet! Das Mietangebot habe ich selbstverständlich sofort an die ARGE zur Prüfung eingereicht.
Was kann mir jetzt passieren?
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Villon
 

Neuer Beitragvon Moderator » Sonntag 3. Juli 2005, 20:04

Hallo Villon,

in diesem unseren Lande herrscht Freizügigkeit. Das bedeutet, mensch kann hinziehen wo und wann er möchte.

Ist mensch allerdings auf staatliche Hilfen angewiesen, dann gibt es gewisse Dinge zu beachten. In erster Linie sind das die Kosten der Unterkunft. Sie müssen angemessen sein. Was angemessen ist, wird von Kommune zu Kommune unterschiedlich festgelegt. Dies Festlegung kann man gerichtlich überprüfen lassen, falls es einem zu flach vorkommt.

Sowohl nach dem Sozialgesetzbuch Band II (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – als auch nach dem Sozialgesetzbuch Band XII (SGB XII) – Sozialhilfe – sind Kosten der Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II, § 29 Abs. 1 SGB XII).

Schon bisher waren auch in der Sozialhilfe nur die Kosten der Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen, wenn diese angemessen waren (§ 22 Bundessozialhilfegesetz i. V. m. § 3 der Verordnung zu § 22 Bundessozialhilfegesetz).

Lebt jemand in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung oder mietet er Wohnraum an, ohne die vorherige Zustimmung des Sozialamtes einzuholen oder kümmert er sich nicht um angemessenen Wohnraum, sind nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu tragen.

Diese richten sich nicht nach der Höchstmiete, wie sie sich aus der Tabelle zu § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz ergibt. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss Nr. 12CE98.2658 vom 29.04.1999 festgelegt, dass bei der Prüfung, welche Kosten der Unterkunft (abstrakt) angemessen sind, die angemessene Wohnfläche mit dem angemessenen Quadratmeterpreis zu multiplizieren ist.

Dieser Mietpreis wurde sozialhilferechtlich als notwendiger Bedarf anerkannt, wenn jemand trotz Aufforderung sicht nicht innerhalb von sechs Monaten darum bemüht hat, sich eine kostengünstigere Wohnung zu suchen oder den Mietpreis der bisherigen Wohnung auf andere Weise zu senken (z. B. durch Untervermietung). In diesen Fällen werden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt.

z.B. Erlangen:
Zum Vollzug des Sozialgesetzbuches Band II – Grundsicherung für Arbeitsuchende - und des Sozialgesetzbuches Band XII – Sozialhilfe – gelten die folgenden Höchstmieten noch als angemessen:

Höchstmiete kalt €
1 Person 50m² 300€
2 Personen 65m² 365€
3 Personen 75m² 435€
4 Personen 90m² 505€
5 Personen 105m² 580€
6 Personen 120m² 650€

jede weitere Person 15m² und 65€ mehr.
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