Hiilfe, ich bin neu hier und kenne mich nicht aus

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Hiilfe, ich bin neu hier und kenne mich nicht aus

Neuer Beitragvon ipdet » Donnerstag 16. Juni 2005, 13:15

Hi,

ich soll dringend für meinen Sohn einen Grundsicherungsantrag stellen.

Was ist das? Sozialhilfe, oder was? Bis jetzt wurde ich abgewimmelt. Immer hinundhergeschoben Arbeitsamt Sozialamt.

Mein Sohn ist 24 J. alt und zu 50% schwerbehindert ( psychisch ) Er muß jetzt sein Studium abbrechen, da er es auf Grund der Erkrankung nicht schafft. Ist dann ab sofort nicht mehr krankenversichert und ich kann es auch nicht bezahlen.

Kann mir da mal jemand was zu sagen, Danke!
VlG

Inge
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Neuer Beitragvon ipdet » Donnerstag 16. Juni 2005, 13:21

Hach, hab noch was vergessen.

Er hat keinerlei Einkommen, da er bis jetzt nur zur Schule gegangen ist und seit 13 Jahren in psychologischer Behandlung ist. Er hat eine schulische Ausbildung als Elektrotechnischer Assistent. Da er aber noch nie gearbeitet hat steht ihm auch kein Arbeitslosengeld zu, wurde mir gesagt.

Ich bin jetzt das 2. mal geschieden und bekomme im Moment nur noch Krankgengeld, weil ich seit dem 01. 10. 2004 arbeitsunfähig bin.

Es sieht bei mir stark nach Frührente aus, aber davon kann ich dann auch nicht leben. Weiß nicht wie es weitergeht.

Mein Sohn wohnt in meinem Haushalt.
VlG

Inge
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Neuer Beitragvon Dummkopf » Freitag 17. Juni 2005, 08:01

Hallo Ipdet,

Deine Frage ist in der Tat nicht ganz so einfach zu beantworten, weder für mich, noch für die Behörden.
Für Deinen Sohn kommen im Prinzip drei Leistungen in Frage, möglicherweise ist für jede dieser Leistungen ein anderes Amat zuständig.
Welche Leistung und welcher Träger jetzt konkret für Deinen Sohn in Frage kommt, ist letztlich abhängig von der Frage, ob er arbeitsfähig ist oder nicht.

Arbeitsfähig ist man dann, wenn man täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Ist das der Fall, hätte Dein Sohn Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Alg-II) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB-II), auch Grundsicherung für Arbeitssuchende genannt. Zuständig für diese Leistung kann sein das Arbeitsamt, das Sozialamt, meist jedoch eine Arbeitsgemeinschaft aus Arbeits- und Sozialamt. Wer die zuständige Behörde für Deinen Wohnort ist, kann Dir das Arbeitsamt oder das Sozialamt sein.

Ist Dein Sohn nicht arbeitsfähig, hat er Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB-XII, also Sozialhilfeansprüche. Aber auch hier gibt es noch einen Unterschied: Ist Dein Sohn dauerhaft erwerbsunfähig, hat er Ansprüche auf die sogenannt Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB-XII. Das ist die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". Zuständig ist das Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der Du lebst, es sei denn, die haben das auf jeamand anderen (z.B. auf die kreisangehörigen Gemeinden) delegiert.

Ist Dein Sohn zwar nicht arbeitsfähig, aber voraussichtlich nur vorübergehend erwerbsunfähig, dann kommt für ihn die "normale" Sozialhilfe in Frage. Für die Zuständigkeit gilt das gleiche, wie für die Grundsicherung nach dem vierten Kapitel SGB-XII.

Da verschiedene Landkreise die Grundsicherung im Alter delegiert haben, die Sozialhilfe aber nicht (oder umgekehrt), können auch für die beiden letztgenannten Leistungen (beide nach dem SGB-XII) zwei verschiedene Ämter zuständig sein.

Die Frage, ob Arbeitsfähigkeit besteht, bzw. in welchem Maße Erwerbsunfähigkeit vorliegt, muss zwingend von Ärzten (und zwar vom medizinischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, einem Gesundheitsamt oder einem Rentenversicherungsträger) festgestellt werden, eine solche Untersuchung muß von den zuständigen Behörden veranlasst werden.

Was also kann Dein Sohn tun?

Der normale Weg bei Menschen, bei denen man nicht sofort feststellen kann, inwieweit der gesundheitliche Zustand sich auswirkt, wäre, bei dem für das Arbeitslosengeld II zuständigen Träger einen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen, da im Zweifelsfall jeder, der nicht (festgestellt) arbeitsunfähig ist, als arbeitsfähig gilt. Dises Amt (ich sage mal: die ARGE) veranlasst dann eine Untersuchung, sobald das Ergebnis vorliegt, wird dann die notwendige Leistung für die Zukunft zu beantragen bzw. (neu) festzustellen sein. In der Zwischenzeit wird der Lebensunterhalt durch die Zahlung von Alg-II sichergestellt.

Über die vielen vielen Probleme, die bei der Bearbeitung von Alg-II zur Zeit bestehen hast Du sicher schon gehört. Eines der Probleme ist (aus meiner Sicht) die völlige Überlastung der ARGE-MitarbeiterInnen im Leistungsbereich, die noch dazu nur sehr unzureichend ausgebildet sind.

Wenn also die ARGE sich mit dem Antrag Deines Sohnes (den er so schnell wie möglich stellen sollte) Probleme hat bzw. nicht zu Potte kommt, wird es schwer.
Deshalb empfehle ich, vorsorglich einfach bei allen drei Behörden einen Antrag zu stellen (bzw. bei zwei, wenn das oben geschilderte Delegationsproblem bei Euch nicht besteht). Dabei sollte Dein Sohn sich nicht abwimmeln lassen, er sollte bei allen drei Behörden auf seinem Antrag bestehen, natürlich nicht ohne auf die anderen Anträge hinzuweisen. Auf diese Weise wird er die Behörden dazu bringen, miteinander zu kommunizieren und ggf. das Problem untereinander auf dem kurzen Dienstweg zu lösen.

Empfehlen würde ich, dass Dein Sohn sich nicht allein zu den Behörden aufmacht, sondern sich begleiten lässt. Entweder durch Dich, besser noch durch einen professionellen Beistand, wie zum Beispiel einen Sozialarbeiter von Caritas oder Arbeiterwohlfahrt, Diakonie oder so.
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Neuer Beitragvon Moderator » Freitag 17. Juni 2005, 13:42

Hallo Inge,

es ist in der Tat so wie Dummkopf es geschildert hat.

Alles hängt bei Deinem Sohn davon ab, ob und wie er arbeitsfähig im Sinne des Gesetzes ist.

Grundsätzlich gilt jedoch unabhängig von der Arbeitsfähigkeit, daß niemand ohne staatliche Hilfe auskommen muß; antragsabhängig.
Entscheidend ist aber auch, welche Behörde letztendlich zuständig ist. Deswegen ist der Tip, bei allen einen Antrag zu stellen, absolut richtig.
Das Erste, was eine Behörde prüft, ist nämlich, ob sie überhaupt zuständig sind. 8-)

Wenn Dein Sohn 3 Stunden am Tag arbeiten könnte, dann bekommt er ALG II. Antragsstelle ist oft auch das Sozialamt, die ARGE oder die AfA.

Ist er nicht arbeitsfähig, dann bekommt er Sozialhilfe - auf zum Sozialamt.

Grundsicherung bekommt er nur dann, wenn er dauerhaft erwerbsunfähig ist. Schau mal in unseren Info-Bereich.


Wenn Du in Frührente gehen mußt und das Geld nicht reicht, dann bekommst Du ggf. ergänzende Grundsicherung. Grundsicherung setzt sich aus dem Regelsatz (345 €) und den angemessenen Mietkosten zusammen. Wenn die Wohnung bei Erstantrag zu teuer ist, dann wirst Du u.U. aufgefordert umzuziehen. Bis dahin sind jedoch die tatsächlichen Unterkunftskosten anzurechnen.
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Noch eine Frage

Neuer Beitragvon ipdet » Dienstag 12. Juli 2005, 12:38

Hi,

bin mal wieder da und vielen Dank für Eure Antworten. :D

Bei uns ist`s richtig kompliziert.

Muß ich bei dem Antrag auf ALGII für meinen Sohn meinen Lebensgefährten, der seit 2 Jahren bei mir wohnt mit angeben?

Dann wäre die Wohnungsgröße auf drei Personen gerechnet wohl richtig und ich müßte nicht umziehen. ( ca. 78 qm ).

Dann kämen aber wieder unheimlich viele Fragen auf.

Mein Lebensgefährte ist getrenntlebend und muß für seine beiden Töchter 17 und 13 Jahre und für die noch Ehefrau Unterhalt zahlen.

Außerdem sind wir alle paar Wochen in meiner Wohnung dann zu fünft.

Dahinzu kommt noch, daß er seit Dez. 04 arbeitslos ist und durch eine Schrottimmobilie sehr sehr hoch verschuldet ist.

Es laufen ixdutzend Pfändungen und er hat für sich nur den Selbstbehalt .

Da davon auch noch ein gemeinsamer Kedit aus seiner Ehe direkt abgezogen wird verbleiben ihm noch 600,00€ im Monat.

Davon bekomme ich 200,00€, also ein Drittel der Miete und Stromkosten.

Soll, oder muß ich Ihn mit angeben, oder besser nicht.

Das gibt ein heilloses Durcheinander bei den Behörden, wo dann zum guten Schluss gar keiner mehr durchblickt. Das weis ich aus Erfahrung, denn ich bin mittlerweile auch das 2. mal geschieden.

Schon der Postbote ist völlig verwirrt, weil ich jetzt nach meiner 2. Scheidung meinen Mädchennamen wieder angenommen habe und im Moment 4 Namen an der Klingel stehen. :-P :-P

Vielleicht könnt Ihr mir ja nochmal einen Tip geben.

VLG
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Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 12. Juli 2005, 20:37

Hallo Inge,

so kompliziert ist das garnicht :lol:

Du solltest alle Personen, welche regelmäßig dort wohnen, bei der Anstragsstellung angeben. Ist besonders wichtig für die Wohnkostenzusteilung, die in der Regel nach Köpfen gerechnet wird.

Dein Lebensgefährte ist nicht verpflichtet für Deine Kinder aufzukommen, egal wieviel er verdienen würde.
Für Dich muß er nur etwas abzweigen, sofern er überhaupt in der Lage ist, wenn Ihr füreinander einsteht. Hat er weniger als seinen Selbstbehalt (sagen wir mal um die 1.000 €), muß er auch nicht abzweigen. Die Verpflichtungen gegenüber eigenen Kindern/Frauen haben Vorrang.

In Eurem Falle sehe ich da, außer einer Drittel-Mietkostenberücksichtigung, keine weiteren Einschränkungen.

Dein Sohn bekäme dann seinen Regelsatz + 1/3 Miete - Einkommen (falls überhaupt vorhanden)

Für Dich gilt das Gleiche.

Seit ALG II ist ein heilosen Durcheinander eher nicht zu erwarten, da die Sozialhilfeträger etwas größzügiger mit dem Geld umgehen, da es nun nicht mehr voll aus ihren Kassen kommt.
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Neuer Beitragvon ipdet » Mittwoch 13. Juli 2005, 11:09

Danke! :D :D :D

VlG
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