Horst hat geschrieben:Guter Mann,
wie kommen Sie zu solch einer Behauptung ?
Wenn D A S so einfach wäre, wären wir froh und hätten endlich Ruhe nach fast 10 Jahren Streit mit diesen SB.
Wer sagt Ihnen, dass ich ein Mann bin?
Bei der Bundesnotarkammer können
Vorsorgevollmachten hinterlegt werden, aber keinesfalls werden dort Betreuer bestellt.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dienen der Vorsorge für den Fall, dass auf Grund körperlicher oder geistiger Schwäche eine Betreuung erforderlich wird. Die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer Betreuung durch ein Gericht vermeiden. Ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Gesetz (§1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Der Bevollmächtigte ist frei und unterliegt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht der Überwachung durch das Gericht. Die Betreuungsverfügung soll Einfluss auf die gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen. So können die Person des Betreuers sowie Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung.
Ihre Mutter steht doch bereits unter Betreuung und hat doch gerade erst einen Betreuer absetzen lassen, nämlich den Sohn - sprich Sie!
Ihre Mutter muss erneut den jetzigen Betreuer absetzen lassen und das geht auch wieder nur über das Gericht. Der Richter wird Sie dann eventuell fragen, was wollen Sie denn eigentlich, erst die Betreuung, dann wieder nicht die Betreuung und jetzt doch wieder die Betreuung.
Oder wollen Sie gar nicht der Betreuer werden, sondern lediglich der Bevollmächtigte Ihrer Mutter und wollen Sie oder Ihre Mutter die Betreuung ganz aufheben lassen?
DAS ALLEIN MEINTE ICH MIT HÜ UND HOT