War die Niederlegung der Betreuung

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War die Niederlegung der Betreuung

Neuer Beitragvon Horst » Montag 18. April 2005, 18:40

zwar auf Anraten aber nicht doch ein irreparabler Fehler ?

Die Umstände sprechen leider dafür.
Der seit Oktober 2004 amtierende Betreuer, meine Mutter kennt den gar nicht, verweigerte, verweigert sich dem berechtigten Sozialhilfebegehren meiner Mutter.
Der beauftragte XXX unternahm nichts mehr, weil das Gericht "nicht reagierte" ( VG Kassel ).

Ich handelte auf Rat.
Und nun ?

Meine Mutter hat mich über die Bundesnotarkammer wieder zum Betreuer bestellt.
Soll nun alles noch einmal von vorne losgehen ?
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Re: War die Niederlegung der Betreuung

Neuer Beitragvon Guest » Dienstag 19. April 2005, 17:09

Horst hat geschrieben:
Meine Mutter hat mich über die Bundesnotarkammer wieder zum Betreuer bestellt.


Ist doch wohl kaum möglich! Einen Betreuer bestellen kann nur ein Richter des AG.
Den Wunsch äußern kann der Betreute selbst.
Die Entscheidung trifft der Richter. Der könnte aber auch sagen, die Mutter wird beeinflußt, dass der so ein Hü und Hott nicht mitmacht.
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Hü und Hot ?

Neuer Beitragvon Horst » Mittwoch 20. April 2005, 08:44

Guter Mann,
wie kommen Sie zu solch einer Behauptung ?
Wenn D A S so einfach wäre, wären wir froh und hätten endlich Ruhe nach fast 10 Jahren Streit mit diesen SB.
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Re: Hü und Hot ?

Neuer Beitragvon Guest » Mittwoch 20. April 2005, 13:01

Horst hat geschrieben:Guter Mann,
wie kommen Sie zu solch einer Behauptung ?
Wenn D A S so einfach wäre, wären wir froh und hätten endlich Ruhe nach fast 10 Jahren Streit mit diesen SB.


Wer sagt Ihnen, dass ich ein Mann bin?

Bei der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten hinterlegt werden, aber keinesfalls werden dort Betreuer bestellt.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung dienen der Vorsorge für den Fall, dass auf Grund körperlicher oder geistiger Schwäche eine Betreuung erforderlich wird. Die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer Betreuung durch ein Gericht vermeiden. Ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Gesetz (§1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Der Bevollmächtigte ist frei und unterliegt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht der Überwachung durch das Gericht. Die Betreuungsverfügung soll Einfluss auf die gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen. So können die Person des Betreuers sowie Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung.

Ihre Mutter steht doch bereits unter Betreuung und hat doch gerade erst einen Betreuer absetzen lassen, nämlich den Sohn - sprich Sie!
Ihre Mutter muss erneut den jetzigen Betreuer absetzen lassen und das geht auch wieder nur über das Gericht. Der Richter wird Sie dann eventuell fragen, was wollen Sie denn eigentlich, erst die Betreuung, dann wieder nicht die Betreuung und jetzt doch wieder die Betreuung.

Oder wollen Sie gar nicht der Betreuer werden, sondern lediglich der Bevollmächtigte Ihrer Mutter und wollen Sie oder Ihre Mutter die Betreuung ganz aufheben lassen?

DAS ALLEIN MEINTE ICH MIT HÜ UND HOT
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Neuer Beitragvon Guest » Mittwoch 20. April 2005, 13:03

Nachtrag:

Es handelt sich hier um Fragen und Antworten.
Warum stellen Sie fragen, wenn Sie gar keine Antworten wünschen?
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Wo steht denn,

Neuer Beitragvon Horst » Mittwoch 20. April 2005, 15:40

dass ich keine Antwort wünsche; Unsinn.
Der Wechsel des Betreuers wurde mir von nicht nur einem Rechtsexperten dringend nahegelegt. Sonst hätte ich das doch gar nicht getan. Nun hat sich aber leider herausgestellt, dass dieser neue B. das berechtigte Sozialhilfebegehren meiner Mutter, Hilfe zur Pflege im Heim
auf Grund amtsärztlicher und fachärztlicher Verfügungen, blockiert. So kam es auch zum Stillstand beim zuständigen VG. D A S kann doch nicht so hingenommen werden.
Dieser B. behindert durch Verweigerung die Arbeit des RAes meiner Mutter.
DAS sowas herauskommen würde - ich bin nun mal kein Hellseher.

Die Niederlegung war eindeutig ein Fehler.
Gegen den B. läuft inzwischen ein Verfahren beim OLG. Die Fragen der Richter habe ich nicht zu fürchten, im Gegenteil.
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Wo steht denn,

Neuer Beitragvon Horst » Mittwoch 20. April 2005, 15:41

dass ich keine Antwort wünsche; Unsinn.
Der Wechsel des Betreuers wurde mir von nicht nur einem Rechtsexperten dringend nahegelegt. Sonst hätte ich das doch gar nicht getan. Nun hat sich aber leider herausgestellt, dass dieser neue B. das berechtigte Sozialhilfebegehren meiner Mutter, Hilfe zur Pflege im Heim
auf Grund amtsärztlicher und fachärztlicher Verfügungen, blockiert. So kam es auch zum Stillstand beim zuständigen VG. D A S kann doch nicht so hingenommen werden.
Dieser B. behindert durch Verweigerung die Arbeit des RAes meiner Mutter.
DAS sowas herauskommen würde - ich bin nun mal kein Hellseher.

Die Niederlegung war eindeutig ein Fehler.
Gegen den B. läuft inzwischen ein Verfahren beim OLG. Die Fragen der Richter habe ich nicht zu fürchten, im Gegenteil.
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