was bedeutet erstausstattung bei hartz4

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was bedeutet erstausstattung bei hartz4

Neuer Beitragvon Gast » Sonntag 17. April 2005, 06:32

hallo!

was bedeutet bei wohnungswechsel erstausstattung wird übernommen bei hartz4? ich schaute schon öfters im internet, aber habe keine genauen informationen darüber erhalten.
und was wird jetzt noch von sozialamt (hartz4) übernommen? was kann ich jetzt noch beantragen?

würde mich über eine liste bzw. aufstellung sehr freuen.

vielen dank im voraus
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Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Sonntag 17. April 2005, 08:10

Dürfte ähnlich sein, so wie es nach alten BSHG gewährt wurde. Genaues weiß man z. Z. nicht. Suche dort mal nach Hausrat.

Du darfst aber vorher noch keinen eigenen Haushalt gehabt haben oder musst gerade aus dem Knast gekommen sein oder wieder in die BRD zugezogen sein und nichts besitzen.

Was geht, weiß ich weil es schon gewährt wurde: Du warst mit jemanden zusammen und hattest keinen eigen Hausrat.

In allen andern Fällen dürfte es Hausrat nur als Darlehen geben.

MFG
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Neuer Beitragvon Gast » Montag 18. April 2005, 08:34

vielen dank für antwort

und welche beihilfen kann man noch beantragen?
gibt es überhaupt noch was?
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Neuer Beitragvon Dummkopf » Montag 18. April 2005, 09:06

Inhaltsgleich zum § 23 SGB-II ist in diesem Zusammenhang § 31 SGB-XII und zu dem gibt es eine amtliche Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Dr 15/1514, 60). Danach kommen Beihilfen für die Erstausstattung für die Wohnung einschl. Hausrat in Betracht
- nach Wohnungsbrand,
- nach Haft,
- nach Trennung oder Scheidung,
- aufgrund des Auszuges eines "Kindes" aus der elterlichen Wohnung,
- nach Zuzug aus dem Ausland oder
- bei Bezug einer Wohnung durch einen bisher Wohnungslosen.

Außerdem kann eine Erstausstattung auch durch einen "neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände" begründet sein, wie z.B. bei Geburt eines Kindes (Erstausstattung mit Kinderbett, Kinderzimmer, aber auch Umstandskleidung).

Schließlich gehört auch die Beschaffung z.B. einer Waschmaschine dazu, wenn in einer ansonsten eingerichteten Wohnung bisher keine Waschmaschine vorhanden war, also die erstmalige Ausstattung mit einer Waschmaschine (oder Kühlschrank, oder Herd....), nicht jedoch Ersatzbeschaffungen nach Defekt.

In welchem Umfang Beihilfen zu gewähren sind, orientiert sich (sinngemäß) an dem Begriff des notwendigen Lebensunterhalts aus der (alten) Sozialhilfe.

Das alles ist sinngemäß zitiert nach Hofmann in LPK-SGB-II, Rd.Ziff. 22 ff. zu § 23 SGB-XII.
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