Übernahme Bestattungskosten - Antrags-FRIST?

Hier soll zumindest versucht werden, den Fragestellern bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen. Ausgangsbeiträge kann jeder ohne Registrierung oder Namensangabe - am Besten natürlich eine Frage oder ein Problem - eröffnen. Wer auf Fragen (Ausgangsbeiträge) antworten will, muß sich z.Z. nicht registrieren.

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Übernahme Bestattungskosten - Antrags-FRIST?

Neuer Beitragvon Lena » Freitag 21. Januar 2005, 21:36

Hallo!

Habe dies schon in einem anderen Forum geschrieben, aber vielleicht kann hier auch jemand helfen...?

Man nehme folgenden Fall:
Vater A stirbt am 19.12.2003 und hinterläßt (da Mutter B bereits gestorben) zwei Kinder, Tochter C und Sohn D.

Tochter C ist volljährig und wird aufgefordert, die Kosten der Bestattung zu tragen, kann dies aber nicht und beantragt die Übernahme beim Sozialamt.
Dort wird der Antrag von Tochter C nach langem Hin und Her abgelehnt, mit der Begründung, dass sie zuviel verdiene, die Antwort auf den zweiten Widerspruch erfolgt im Dezember 2004, dort weist die Sachbearbeiterin X darauf hin, dass auch der hinterbliebene Sohn D (noch nicht volljährig) die Übernahme beantragen könne.
Weder Tochter C noch Sohn D wußten zuvor, dass auch das NICHT-volljährige Kind die Übernahme beantragen kann.

Sohn D stellt also den - formlosen - Antrag am 18.12.2004, dieser geht nach Angaben des Sozialamtes am 03.01.2005 ein und man lehnt den Antrag mit der Begründung ab, Sohn D hätte früher beantragen müssen, da er dies erst nach einem Jahr tut, geht man davon aus, dass er keine Unterstützung nötig hat.

Ist dies so korrekt? Was können Tochter C und Sohn D tun? :? Weiss jemand mehr?

(Ich habe gelesen, dass es eine Ein-Jahres-Frist gibt, die aber erst ab dem Tag läuft, an dem eine Rechnung für die Bestattung gestellt wird. Übrigens haben weder die Tochter noch der Bruder die Bestattung veranlasst.)

Vielen Dank im Voraus!

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Neuer Beitragvon Cato » Samstag 22. Januar 2005, 04:40

Hallo,

evtl. hilft Dir ein Bibelwort (aus dem NT) weiter: Laß' die Toten die Toten begraben und gehe mit den Lebenden.

Will heißen, daß Du den Dingen einfach ihren Lauf lassen solltest. Irgend einer wird sich schon finden, welcher die Bestattungskosten übernimmt. Und wenn sowohl Du als auch Dein Bruder zuwenig Einkommen haben, bleibt der "schwarze Peter" automatisch beim Sozialamt.

Daneben ist es Quatsch, daß Dein Bruder die Bestattung beantragen könnte, nachdem diese Dir abgelehnt wurden. Denn alle Nachkommen haften als Gesamtschuldner für etwaige Bestattungskosten.

Soweit Du also unterhalb der Pfändungsgrenze verdienst, brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen. Andernfalls natürlich schon, aber dann haftest Du für die Bestattungskosten auch zu Recht.

Daneben gibt es noch ein Rechtsschmankerl. Zwar unerprobt, aber dennoch höchst interessant: Denn die Bestattungskosten sind vom Erben zu ersetzen. Wenn Du und Dein Bruder das Erbe ausschlagen, erbt automatisch der Staat. Dieser haftet dann auch für die Bestattungskosten. Das Erbe muß aber notariell binnen 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbanfalls (üblicherweise Todestag) ausgeschlagen werden.

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Nicht automatisch das Sozialamt

Neuer Beitragvon Dummkopf » Montag 24. Januar 2005, 09:34

Hallo Cato,

der schwarze Peter bleibt nicht automatisch beim Sozialamt, auch nicht, wenn beide Verpflichteten nicht zahlen können. Den schwarzen Peter hat der-/diejenige, der/die den Bestattungsunternehmer beauftragt hat, die Bestattung durchzuführen. Wenn also die Anträge der beiden Kinder auf Übernahme aus der Sozialhilfe bestandskräftig abgelehnt werden, bleibt Lene (wenn sie die Bestattung in Auftrag gegeben hat) auf den Kosten sitzen.
Auch die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung führt nicht unbedingt dazu, dass entweder nur jede/r der Verpflichteten oder keine/r der Verpflichteten einen Anspruch auf Sozialhilfe hat, weil ja die gesamtschuldnerisch Haftenden im Innenverhältnis einen Ausgleich zu schaffen haben. Hat also z.B. Lene genug Einkommen, muss sie zwar die Bestattungskosten tragen (d.h. der Bestattungsunternehmer hat einen Anspruch in voller Höhe gegen sie), sie hat aber im Innenverhältnis einen Anspruch auf Übernahme der Hälfte der Kosten gegen ihren Bruder (dessen Alter bei der Beurteilung all dieser Fragen keine Rolle spielt).
Und der Bruder hat - Bedürftigkeit vorausgesetzt - in Höhe dieses seines Anteils einen Anspruch gegen das Sozialamt (ich kann Dir die Rechsprechung hier jetzt nicht raussuchen, hab' ich im Büro).

Eine Ein-Jahres-Frist zur Beantragung gibt es nicht. Bei Bestattungen hat die Rechtsprechung schon vor Jahren festgestellt, dass nicht wie sonst im Sozialhilferecht gelten kann, dass ein Antrag immer vor Deckung des Bedarfs gestellt sein muss, weil die besondere Situation der Hinterbliebenden auch einen besonderen Umgang mit dieser Situation erfordert (so etwa sinngemäß), dass also auch ein Antrag einige Zeit nach der Bestattung durchaus möglich ist. Eine konkrete Frist haben die Gerichte meines Wissens nicht genannt.

Ob ein Jahr nach der Bestattung die Beantragung noch möglich ist, weiß ich nicht, ich würde folgendes raten: Lene (bzw. der gesetzliche Vertreter des Bruders) sollte das Sozialamt auffordern, den Antrag des Bruders schirftlich zu bescheiden. Sollte das Sozialamt mit Hinweis auf die verspätete Antragstellung ablehnen, würde ich Widerspruch einlegen. Begründung: Vom Bruder wird erst jetzt der Anteil an den Bestattungskosten (von der Schwester) gefordert, der Bruder konnte den Antrag nicht früher stellen, weil er nichts wusste, das Sozialamt hat (im Rahmen des Antrags der Schwester) falsch beraten, indem es nicht auf die Verpflichtung auch des Bruders hingewiesen hat.
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Re: Nicht automatisch das Sozialamt

Neuer Beitragvon Cato » Dienstag 25. Januar 2005, 06:08

Dummkopf hat geschrieben:Hallo Cato,

der schwarze Peter bleibt nicht automatisch beim Sozialamt, auch nicht, wenn beide Verpflichteten nicht zahlen können. Den schwarzen Peter hat der-/diejenige, der/die den Bestattungsunternehmer beauftragt hat, die Bestattung durchzuführen. Wenn also die Anträge der beiden Kinder auf Übernahme aus der Sozialhilfe bestandskräftig abgelehnt werden, bleibt Lene (wenn sie die Bestattung in Auftrag gegeben hat) auf den Kosten sitzen.


Im Prinzip hast Du recht. Wer die Musik bestellt, zahlt, aber Lena schrieb in ihrem Beitrag (ganz unten): "Übrigens haben weder die Tochter noch der Bruder die Bestattung veranlasst." Und damit ist sie und ihr Bruder automatisch aus dem Schneider.

Dem Rest stimme ich inhaltlich zu, obwohl sich weder Lena noch der Bruder eigentlich diese Mühe machen müssen. Wie schrieb ich schon: Wer die Musik bestellt, zahlt. Und das wird das Ornungsamt, bzw. in Folge irgendeine Sozialleistungsbehörde sein.

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Bestattungskosten

Neuer Beitragvon Dummkopf » Dienstag 25. Januar 2005, 09:23

Hallo Cato,

hast Recht, den letzten Satz hatte ich überlesen. Ich bin aber trotzdem nicht ganz sicher, ob nicht z.B. derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat oder der Bestattungsunternehmer Ansprüche gegen die Verpflichteten hat (egal, ob diese nach BGB oder nach Landesbestattungsgesetzen verpflichtet sind).

Sollte das Ordnungsamt die Bestattung veranlasst haben, weil die Kinder nicht oder nicht rechtzeitig gehandelt haben, dürfte ein Anspruch des Ordnungsamtes gegen die Kinder bestehen, unabhängig davon, ob diese Leistungsfähig sind oder nicht.
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Ergänzung

Neuer Beitragvon Dummkopf » Dienstag 25. Januar 2005, 09:27

Nochmal ich, zur Ergänzung:

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Sozialleistungsträgers gegenüber der Polizeibehörde (Ordnungsamt) besteht unstreitig nicht. Entweder es gibt keine Verpflichteten (dann ist das Ordnungsamt gefragt) oder es gibt welche, dann sind diese gefragt und das Sozialamt, wenn sie nicht leistungsfähig sind.
Hat das Ordnungsamt gehandelt, es stellt sich aber heraus, dass es Verpflichtete gibt (kommt häufig vor, weil Verpflichtete zunächst nicht gefunden und/oder erreicht werden), muss das Ordnungsamt sich an die Verpflichteten halten (und dieses evtl. an das Sozialamt), ein Anspruch unmittelbar gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht nicht.
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Re: Nicht automatisch das Sozialamt

Neuer Beitragvon Lena » Dienstag 25. Januar 2005, 20:50

Dummkopf hat geschrieben:Ob ein Jahr nach der Bestattung die Beantragung noch möglich ist, weiß ich nicht, ich würde folgendes raten: Lene (bzw. der gesetzliche Vertreter des Bruders) sollte das Sozialamt auffordern, den Antrag des Bruders schirftlich zu bescheiden. Sollte das Sozialamt mit Hinweis auf die verspätete Antragstellung ablehnen, würde ich Widerspruch einlegen. Begründung: Vom Bruder wird erst jetzt der Anteil an den Bestattungskosten (von der Schwester) gefordert, der Bruder konnte den Antrag nicht früher stellen, weil er nichts wusste, das Sozialamt hat (im Rahmen des Antrags der Schwester) falsch beraten, indem es nicht auf die Verpflichtung auch des Bruders hingewiesen hat.


Hallo!

Danke erst einmal für die Antworten - habe gar nicht mehr damit gerechnet!
Den obigen Text habe ich verstanden, mit einer Ausnahme: Was heißt "einen Antrag bescheiden"? Habe zwar danach gegoogelt, aber auch dann wird man von Behördendeutsch erschlagen.

Die Bestattung hat damals das Ordnungsamt veranlasst, ganz richtig, die dann an mich herangetreten sind mit der Rechnung, woraufhin ich dann erst die Übernahme beantragt hatte.

Das Erbe haben damals übrigens alle Beteiligten ausgeschlagen.

Danke für eure Hilfe!

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Bestattungskosten

Neuer Beitragvon Dummkopf » Mittwoch 26. Januar 2005, 09:27

Hallo Lena,

entschuldige das Behördendeutsch. Bescheiden heißt nichts anderes, als über einen Antrag entscheiden.
Bestehe auf einem schriftlichen Bescheid, denn dann muss das Amt sicherlich etwas mehr nachdenken, als wenn sie einen Antrag einfach mal so kurz mündlich ablehnen.
Außerdem brauchst Du (bzw. Dein Bruder) einen Bescheid, um dagegen vorzugehen.

Wenn das Ordnungsamt zunächst die Bestattung veranlasst hat (ich nehme mal an, weil Du und Dein Bruder nicht unmittelbar "greifbar" wart oder Ihr die Bestattung nicht von Euch aus in Auftrag gegeben hat), hat das Ordnungsamt einen Anspruch gegen Dich und Deinen Bruder. Da Ihr beide "gesamtschuldnerisch haftet" (das bedeutet, dass Ihr nicht jeder zur Hälfte haftet, sondern beide in voller Höhe), kann das Ordnungsamt sich einen "aussuchen" und von diesem die volle Bezahlung verlangen. Sie könnten auch von jedem die Hälfte verlangen, haben sie aber offenbar nicht getan.
Dieser Anspruch des Ordnungsamtes gegen Dich ist unabhängig von Deiner Bedürftigkeit sondern lediglich davon, dass Du zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet bist. Das wärest Du als Erbe gewesen, aber wenn keine Erben da sind (oder das Erbe nicht ausreicht), sind danach auch die Kinder verpflichtet, je nach Landesbestattungsgesetz danach auch noch andere Personen, wenn es keine Kinder gibt.

Du hast prüfen lassen, ob das Sozialamt Deinen Teil (und da geht's zunächst mal nur um den Anteil) übernimmt, das wurde abgelehnt, ob zu Recht weiß ich nicht, dazu habe ich zu wenig Informationen.
Die Bedürftigkeitsprüfung was Deinen Bruder betrifft, hat das Sozialamt bisher nicht gemacht, weil sie sagen, der hätte früher einen Antrag stellen müssen. Stimmt vielleicht grundsätzlich auch, aber bei Bestattungskosten... (siehe oben).

Ich kann eigentlich nur meinen Rat nochmal wiederholen: Bescheid wegen des Antrages des Bruders verlangen und im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren überprüfen lassen.
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Neuer Beitragvon Lena » Mittwoch 26. Januar 2005, 09:38

Aha. Er hat bereits einen schriftlichen Bescheid erhalten, was genau drin steht, kann ich noch nicht sagen, da er ihn per Post an mich schickt. Das gute Stück ist aber bereits auf dem Weg zu mir.
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Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Donnerstag 27. Januar 2005, 07:00

Ich würde das "Erbe" ablehnen, der Staat ist dann der Erbe, dahin kann sich das Ordnungsamt hinwenden. Wenn das jemand anders sieht melden.

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Ich sehe das anders

Neuer Beitragvon Dummkopf » Donnerstag 27. Januar 2005, 09:23

Hallo SeniorenStift,

wird die Erbschaft von allen Erben ausgeschlagen, haftet in der Tat der Fiskus (1936 BGB), allerdings beschränkt sich die Erbenhaftung (auch des Fiskus) in der Höhe auf die Höhe des Nachlasses.
Da man in aller Regel eine Erbschaft nur dann ausschlägt, wenn der Nachlass überschuldet oder zumindest nicht hoch ist, hilft die Haftung des Fiskus nicht wirklich weiter.
Deshalb ist die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten ja auch nicht auf die Erben beschränkt, sondern es gibt eine weitere Rangfolge der Verpflichteten.
Sind keine Erben vorhanden bzw. ist der Nachlass nicht hoch genug, haften als nächstes die (ehemaligen potentiell) Unterhaltspflichtigen, also der Ehemann, die Kinder, die Eltern...., in den Landesbestattungsgesetzen einiger Bundesländer sind sogar die Geschwister als Verpflichtete aufgeführt (wenn auch keine Unterhaltspflichtigen vorhanden sind).
In seltenen Fällen ergeben sich auch vertragliche Verpflichtungen (z.B. aus Altenteilsverträgen o.ä.).

Der Fiskus wird nur in seltenen Ausnahmefällen heranzuziehen sein.
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Neuer Beitragvon Lena » Donnerstag 27. Januar 2005, 09:28

Das Erbe ist bereits von allen Beteiligten (Kinder, Schwester, Mutter etc.) abgelehnt worden!

Hier der Wortlaut des Ablehnungsbescheids:

"Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles. In dieser Vorschrift wird das Bedarfsdeckungsprinzip konkretisiert. Danach ist Sozialhilfe nur für die Gegenwart und bei voraussichtlich bestehender Notlage auch für die Zukunft, grundsätzlich aber nicht für die Vergangenheit zu gewähren. Sozialhilfe darf weiterhin nicht dazu dienen, Schulden des Hilfeempfängers zu begleichen.

Ihnen war seit 19.12.2003 bekannt, dass Sie die Bestattungskosten ev. nicht allein zahlen können. Den Antrag auf Bestattungskosten stellten Sie aber erst am 18.12.2004, hier eingegangen am 03.01.2005. Sie machten Ihren eventuellen Anspruch im zuständigen Sozialamt nicht geltend. Die Hilfe wäre nun für die Vergangenheit zu gewähren und dies nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ausgeschlossen.

Gemäß § 2 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann, oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Aus Ihrem Verhalten, bezogen auf verspätete Antragstellung auf Gewährung vo Bestattungskosten durch das Sozialamt, ist zu schlussfolgern, dass Sie sich nicht selbst helfen wollten. Eine Hilfe zur Selbsthilfe ist nicht zu erkennen.

Eine Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG kann daher nicht erfolgen."

:(

Daraus möchte ich mal diesen Satz zitieren: "
Ihnen war seit 19.12.2003 bekannt, dass Sie die Bestattungskosten ev. nicht allein zahlen können."

Der stimmt nämlich nicht, denn die Sachbearbeiterin hat im letzten Widerspruch an mich (im Dezember 2004) erst darauf hingewiesen, dass auch der Bruder (17 Jahre) die Übernahme - zumindest seines Anteils - beantragen könne.

Sorry für eventuelle Tippfehler, es ist so früh, und ich rege mich gerade so fürchterlich auf... :cry:
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Bestattungskosten

Neuer Beitragvon Dummkopf » Donnerstag 27. Januar 2005, 10:20

Hallo Lena,

so in etwa hatte ich das erwartet. Ich kann nur meinen Rat von oben wiederholen, ohne aber etwas zu den Erfolgsaussichten sagen zu können (aber das hatte ich ja oben auch schon geschrieben).
Trotzdem viel Glück
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Neuer Beitragvon Cato » Freitag 28. Januar 2005, 03:58

Lena hat geschrieben:"Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles. In dieser Vorschrift wird das Bedarfsdeckungsprinzip konkretisiert. Danach ist Sozialhilfe nur für die Gegenwart und bei voraussichtlich bestehender Notlage auch für die Zukunft, grundsätzlich aber nicht für die Vergangenheit zu gewähren. Sozialhilfe darf weiterhin nicht dazu dienen, Schulden des Hilfeempfängers zu begleichen.

Ihnen war seit 19.12.2003 bekannt, dass Sie die Bestattungskosten ev. nicht allein zahlen können. Den Antrag auf Bestattungskosten stellten Sie aber erst am 18.12.2004, hier eingegangen am 03.01.2005. Sie machten Ihren eventuellen Anspruch im zuständigen Sozialamt nicht geltend. Die Hilfe wäre nun für die Vergangenheit zu gewähren und dies nach dem Bedarfsdeckungsprinzip ausgeschlossen.

Gemäß § 2 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann, oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Aus Ihrem Verhalten, bezogen auf verspätete Antragstellung auf Gewährung vo Bestattungskosten durch das Sozialamt, ist zu schlussfolgern, dass Sie sich nicht selbst helfen wollten. Eine Hilfe zur Selbsthilfe ist nicht zu erkennen.

Eine Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG kann daher nicht erfolgen."


WIDERSPRUCH (Vorschlag)

Sozialhilferechtlich werden in begründeten Einzelfällen sehr wohl Schulden übernommen. So z.B. auch bei Miet- und Energieschulden. Auch hinsichtlich der Kosten für eine Bestattung werden wegen der besonderen Probleme der Hinterbliebenen mit dem Tod eines Angehörigen vielfach auch nachträglich dafür festgesetzte Kosten übernommen. Dies wird auch von höhergerichtlicher Rechtssprechung vielfach so gesehen.

Hinzu kommt, daß der Antrag für den Sohn des Verstorbenen auch deswegen erst so spät gestellt wurde, weil der Sozialleistungsträger entgegen seiner Beratungspflicht erst so spät darauf hinwies, daß auch der minderjährige Sohn diese Kosten sozialhilferechtlich geltend machen könne. Verspätete Antragstellung, welche daher allein der Sozialhilfeträger zu verantworten hat, kann daher kein Ablehnungsgrund für den Antragsteller bilden.

Daher ist dem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten Folge zu leisten.

-------------------------------------------------------------------------------

Sollte (wahrscheinlich) eine Klage am VG notwendig werden, ist der alleinige Verweis auf den Widerspruch eine ausreichende Klagebegründung (nebst sonstigen Unterlagen; immer in Kopie)
VG geht noch ohne Anwalt (kostet also nur eine Briefmarke oder Fahrt zum VG), am OVG benötigt man dann einen Anwalt (Fachrichtung Sozialrecht), wofür man (über den Anwalt) Prozesskostenbeihilfe beantragen muß.

Bei notwendiger Klage am VG dann gleich (vorsorglich) erklären, daß man durch eine Entscheidung durch den "Berichterstatter" einverstanden ist. So wird das Verfahren erheblich beschleunigt.

Aber evtl. läuft es ja auch optimal und schon der Widerspruchsausschuß stimmt zu.

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Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Freitag 28. Januar 2005, 06:57

Das ganze Problem mit den Beerdigungskosten ist doch auf dem Mist der asozialen Regierung gewachsen und daher Hausgemacht!

Man hat die Beerdigenskosten aus der Krankenkasse herausgenommen. Bei Abgeordneten im übrigen nicht, diese korrupte Mafia ist ja so arm und bedürftig!

Das dumme Volk, die Schafe der Nation merken es nicht mal.

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Neuer Beitragvon Dummkopf » Freitag 28. Januar 2005, 12:13

Die Bestattungskosten wurden noch nie von den Krankenkassen übernommen. Es gab lediglich ein Sterbegeld, dass allerdings nie gereicht hat, die Bestattungskosten zu tragen.
Die sozialhilferechtlichen Probleme sind insofern die gleichen wie vor der Abschaffung des Sterbegeldes.
Auch durch die Neuregelung ab dem 01.01. bleiben sie im Prinzip gleich, mit Ausnahme der Tatsache, dass der Gesetzgeber endlich konkret geregelt hat, wann einem Verpflichteten die Übernahme der Kosten "zuzumuten" ist und wann nicht, indem er die Bestattungskosten aus der Hilfe zum Lebensunterhalt rausgenommen und eine Hilfe in besonderen Lebenslagen draus gemacht hat.
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Neuer Beitragvon Lena » Freitag 28. Januar 2005, 13:18

Vielen Dank, Cato! Hatte schon überlegt, wie man das formulieren könne.

Habe noch folgendes ergänzt (ist dick gedruckt):

" ... Hinzu kommt, dass der Antrag für den Sohn des Verstorbenen, auch deswegen erst so spät gestellt wurde, weil der Sozialleistungsträger entgegen seiner Beratungspflicht erst so spät darauf hinwies, dass auch der minderjährige Sohn diese Kosten sozialhilferechtlich geltend machen könne. Genauer gesagt, wurde ich erstmalig im Dezember 2004, im Monat meiner Antragstellung, auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Verspätete Antragstellung, welche daher allein der Sozialhilfeträger zu verantworten hat, kann daher kein Ablehnungsgrund für den Antragsteller bilden. ..."

Andere Frage: Was ist eine Entscheidung durch einen Berichterstatter? Ihr müsst wissen, ich bin in der Hinsicht echt blöd.
:(
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Neuer Beitragvon Cato » Freitag 28. Januar 2005, 21:37

Lena hat geschrieben:Andere Frage: Was ist eine Entscheidung durch einen Berichterstatter? Ihr müsst wissen, ich bin in der Hinsicht echt blöd.


Beim VG entscheidet immer entweder der Berichterstatter (ein Einzelner Richter) oder eine Kammer (drei Richter). Letzteres oftmals mit Gerichtstermin für alle Beteiligten.

Üblicherweise wird man angeschrieben und gefragt, ob man mit Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden ist. Diese Frage ist aber Mumpitz, da üblicherweise das Gericht selbst dann einen (unanfechtbaren) Beschluß dazu faßt, wenn man mit nein antwortet.

Berichterstatter heißt es deswegen, weil dieser Richter der Kammer Bericht über den Klageinhalt erstattet, sofern die Kammer darüber verhandeln soll.

Die Kammer entscheidet nur in schwierigen Fallen. Früher fast immer. Seit der Überlastung der Gerichte scheint plötzlich fast jeder Fall ganz einfach zu sein, so daß das Prozedere mit der Anfrage "Entscheidung durch Berichterstatter" nahezu immer kommt, wodurch das Verfahren im Ablauf immer zusätzlich verzögert wird.

Deshalb stimmt man dem gleich vorsorglich zu.

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Neuer Beitragvon Lena » Donnerstag 17. Februar 2005, 19:57

Oooh... es gibt Neuigkeiten!

Der Bruder hat Post bekommen, dass sein Widerspruch begründet und rechtens ist etc., er aber als Minderjähriger nicht verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu zahlen. Hm.

ABER: Die Schwester (also Tochter C) hat ebenfalls Post - zunächst per e-mail, Brief ist angekündigt - bekommen:

" [...] Da Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben war nunmehr zu prüfen, ob Ihnen als Unterhaltsver-pflichtete zuzumuten ist, für die Bestattungskosten aufzukommen.

Die Prüfung hat ergeben, dass Sie unterhaltsrechtlich nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen. Sie unterschreiten Ihren Selbstbehalt um 387,30 €. Von daher haben Sie einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 971,92 €.

Der Betrag wird an die Stadt X überwiesen, da die Ordnungsbehörde die Bestattung veranlasst hat.

Aus den vorgenannten Gründen war der Bescheid vom 06.07.2004 aufzuheben. [...] "

Die Kosten werden übernommen! :shock:
In einer e-mail (um-)schreibt die neue Sachbearbeiterin vom Sozialamt, dass sie die gesamten Fälle der alten Sachbearbeiterin dringend aufarbeiten müsse... na, was die damals wohl angestellt hat?
Es geschehen also noch Zeichen und Wunder?

Ich danke euch jedenfalls für eure Hilfe! :D

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Neuer Beitragvon Moderator » Donnerstag 17. Februar 2005, 22:16

Nun Lena,

das war kein Zeichen und Wunder, sondern mal eine richtige Rechtsabfolge :-P

Nichtsdestotrotz freuen wir uns mit Dir!

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Neuer Beitragvon Lena » Freitag 18. Februar 2005, 08:43

Das über ein Jahr mitzumachen grenzt aber schon an höllenartige Zustände.
Also, für MICH ist das doch ein Wunder! :wink:
Lena
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Neuer Beitragvon Moderator » Freitag 18. Februar 2005, 16:03

Hallo Lena,

ich weiß sehr gut, was es bedeutet sich mit Sachbearbeitern auf Deutschen Sozialämter rumzuschlagen. Die meisten von denen sind inkompetent und schließen viel zu schnell und neidvoll von sich auf Andere. Wollen auch nicht wirklich lernen, was ich in meinen bundesweiten Vorträgen immer wieder erfahren durfte. Herausreden tun sie sich dann gerne mit der Gesetzeslage, doch die Wahrheit ist, daß nur ganz ganz Wenige den Sinn des BSHG - nämlich Hilfegesetz - überhaupt verstanden haben. Dabei läßt das BSHG und auch die Folgevorschriften genug Raum zum kompromisslosen Helfen. Man muß es nur wollen.

Wir gönnen Dir Dein Wunder von ganzem Herzen! :P
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