Widerspruch gegen Wohngeldbewilligung

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Widerspruch gegen Wohngeldbewilligung

Neuer Beitragvon Sarah aus Berlin » Mittwoch 5. Januar 2005, 19:35

Hallo an alle,

nachdem ich in einem anderen Forum keinerlei Antworten bekam, hoffe ich nun auf Eure Hilfe.

Mein Problem ist folgendes:

Im November 2003 habe ich Widerspruch gegen einen Wohngeldbescheid eingelegt, weil mir rückwirkend Einkommen angerechnet wurde, dass ich gar nicht hatte.
Habe als Tagesmutter angefangen zu arbeiten, meine Sachbearbeiterin beim JA sagte mir, dass das öffentliche Gelder sind und nicht angerechnet werden. Dann kam aber die Sachbearbeiterin vom Wohngeldamt und sagt, dass das nicht stimm, ok, aber sie rechnete rückwirkend ab Januar 03 Einkommen, obwohl ich erst zu April 03 Kinder betreut habe.
Soweit, so klar eigentlich. Kann jedem mal passieren dachte ich mir und hab den Widerspruch getippt. Nun kam aber nichts, nur eine Benachrichtigung, dass mein Widerspruch eingegangen ist. Seither hab ich 4 x bei meiner Sachbearbeiterin per Brief nachgefragt, immer wieder die Vertröstung, der Widerspruch sei in Bearbeitung.
Ich denke, ich kann von mir behaupten, dass ich ein geduldiger Mensch bin, aber irgendwo ist nun eine Schmerzgrenze bei mir erreicht.
Würdet Ihr mir bitte sagen, wie ich eine "Beschwerde" formulieren kann, damit sich endlich mal was mit meinem Widerspruch tut?

Ich möchte dort keinen Kravall oder so veranstalten, möchte nur, dass sich endlich jemand um diesen Vorgang kümmert, denn wie gesagt, Fehler passieren jedem mal :-)

Vielen Dank im voraus,
Gruß
Sarah

P.S. Das Forum ist aber groß geworden :-) Musste mich erstmal dran gewöhnen, dass es jetzt hier anders aussieht.
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Sarah aus Berlin
 

Neuer Beitragvon Cato » Mittwoch 5. Januar 2005, 19:55

Hallo,

die gesetzliche Frist zur Bearbeitung eines Widerspruchs beträgt 3 Monate.

Ist der Widerspruch dann immer noch nicht bearbeitet, kann man eine Untätigkeitsklage erheben. Dazu braucht keinen Anwalt, sondern kann das einfach mit eigenen Worten auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll geben. Selbstverständlich unter Vorlage des Widerspruches, damit die das mit den 3 Monaten auch sehen.

Noch Unklarheiten?

Cato
Ceterum censeo cartaginem delendam esse
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Cato
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Neuer Beitragvon Gast » Freitag 7. Januar 2005, 13:18

Hallo Cato,

vielen Dank für Deine Antwort.
Ich möchte das Schreiben gerne selbst aufsetzen, muss da einfach drüber "Untätigkeitsklage" als Betreff?

Da ich ja voll arbeite, bleibt mir am Abend nur wenig Zeit, die würde ich gern mit meinen Kindern verbringen und nicht auf dem Rathaus :wink:

Sowas kann ich dann selbst schreiben wenn meine Lieben im Bett sind.
Gibt es irgend welche Formulierungsfeinheiten die ich unbedingt beachten muss?

Liebe Grüße
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Gast
 

Neuer Beitragvon Moderator » Freitag 7. Januar 2005, 16:00

Hallo Sarah,

aus der Untätigkeitsklage kann nur dann etwas werden, wenn (die letzten) 3 Monate ununterbrochen keine Reaktion vom Amt kam.
Wenn Du dauernd nachfragst und sie Dir bestätigen, daß dieser Widerspruch in Arbeit sei, dann sind sie nicht untätig. 8)

Dennoch solltest Du Klage erheben. Am besten gleich eine Verpflichtungsklage. Das Gricht wird dann entscheiden, ob die Klage zulässig ist oder nicht.

Dazu benötigst Du lediglich den bisherigen Schriftwechsel des Falles (in Kopie) und einen Antrag, welcher in etwa so lauten kann:

Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstraße 11

12345 Musterstadt


Betrifft, Verpflichtungsklage/Untätigkeitsklage

Aktenzeichen: ..............................


Sehr gehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage gegen das Sozialamt, Abteilung Widerspruchstelle.

Am 00.00.00 hatte ich gegen den Bescheid vom 00.00.00 Widerspruch eingelegt. Dieser wurde bis dato nocht bearbeitet.
Ich beantrage hiermit, eine Entscheidung über diesen Vorgang durch Urteil herbeizuführen.

Nähers entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schriftwechsel.


Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


Mit freundlichen Grüßen
Administrator

Fortschritt ist eine Aneinanderreihung vieler kleiner Schritte. Entscheidend ist die Richtung des ersten Schrittes.
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