Einmalige Beihilfe zur Besuchsfahrt

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Einmalige Beihilfe zur Besuchsfahrt

Neuer Beitragvon Heidemariechen » Freitag 3. Dezember 2004, 20:53

Mein Partner wurde inhaftiert. Das Sozialamt lehnt aber die Übernahme der Kosten für eine Besuchsfahrt ab. Sie meinte, es ture ihr leid, wir seien nicht verheiratet. Verstehen tue ich das nicht. Sein Geld haben sie aber immer schon mitberechnet.
Seht ihr da eine Möglichkeit, dass ich da etwas bekomme?

Grüße

Heidemariechen

PS. Schöne Grüße von Eli.
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Neuer Beitragvon Moderator » Samstag 4. Dezember 2004, 11:23

Hallo Heidmariechen,

tja, so kennt man die Menschenfreunde vom Amt, gierig und vom Tuten und Blasen keine Ahnung.

Selbstverständlich müssen die Kosten für die Besuchsfahrt des inhaftierten Partners vom Sozialamt als einmalige Beihilfe übernommen werden. Besonders dann, wenn dieses Amt Euch zur eheähnlichen Gemeinschaft gemacht hat.

Ich bin mir sicher, daß man Euch auch schon in der Berechnung der Gemeinschaft betrogen hat.

Schreib also einen Widerspruch und stelle, wenn es eilt, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordung.
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Besuchsfahrten bei eheähnlicher Gemeinschaft

Neuer Beitragvon Dummkopf » Montag 6. Dezember 2004, 13:05

Hallo Mod,

schaut man in die Kommentierungen oder z.B. in den Leitfaden der AG-TuWas, findet man leider nur ein Urteil zum Thema (OVG Münster, 8 A 1886/83 vom 28.03.1984, FEVS 35, 425 ff). In diesem Urteil wird ausdrücklich davon gesprochen, dass dem Ehepartner eines Inhaftierten eine Besuchsfahrt monatlich zu zahlen ist.
In unseren internen Anweisungen für die SB steht, dass wir dieses Urteil auch für die Partner einer eäG anwenden, aber ich denke mal, dass ein Sozialamt auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann, obwohl die Bezeichnung "von Tuten und Blasen keine Ahnung" nicht zutrifft.

Die Regelung über die eäG im BSHG (wie in anderen Leistungsgesetzen auch) ist Ausfluss aus Art. 6 GG. Und danach muss eine eäG die gleichen Nachteile erdulden wie ein Ehepaar, ohne die gleichen Rechte zu haben. Mir ist schon bewußt, dass diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf Nachteile und Vorteile eines Ehepaares gerade das ist, was (verständlicherweise) die Betroffenen so aufregt, das ändert aber nichts an der Rechtslage.
Die Behördenschelte ist meines Erachtens deshalb fehl am Platz.

Dennoch empfehle auch ich Heidemariechen Widerspruch und ggf. Antrag auf einstweilige Anordnung, denn vielleicht hat sie ja Glück.
Die Hoffnung, dass sich durch ein positives Urteil auch allgemein etwas ändern lässt, ist ja im Hinblick auf das SGB-II leider Vergangenheit.
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Neuer Beitragvon Moderator » Montag 6. Dezember 2004, 15:21

Verehrter Dummkopf,

da Du der einzige Sachbearbeiter bist, der ungehindert bei uns schreiben kann, trifft Dich die Schelte insofern überhaupt nicht.

Dennoch solltest Du unterscheiden lernen, was den tatsächlichen Gegebenheiten (Handlungen durch Sachbearbeiter auf Deutschen Sozialämtern) entspricht und dem was irgendwo in irgendwelchen Kommentaren geschrieben steht. Die Wenigsten Deiner Gilde machen sich doch die Mühe, das BSHG zu sehen was es ist: ein Hilfegesetz.
Außerdem sind Sachbearbeiter nicht auf den neusten Stand. Schau mal ins Urteil vom 23.07.2003 (4 LB 71/03) OVG Nds

Mal ganz abgesehen davon, daß man (die Sachbearbeiter der Sozialämter) die eheähnliche Gemeinschaft untehaltstechnisch der Ehe gleichstellt und bei solchen Fahrten eben nicht. Das ist hinterhältig. Deswegen ist die Behördenschelte noch untertrieben.

Die von Dir erwähnte Rechtslage gibt es so nicht. Aber das weißt Du besser als ich. Ganz abgesehen von dem o.g. Urteil.

Die Hoffnung, dass sich durch ein positives Urteil auch allgemein etwas ändern lässt, ist ja im Hinblick auf das SGB-II leider Vergangenheit.


Jetzt bin ich aber enttäuscht. Glaubst Du wirklich, die jetzt noch erstrittenen Urteile hätten keinen Einfluß auf zukünftige Ereignisse?
Na, da merkt man doch wie wenig von rechtlicher Subsumtion verstanden wird.
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Re: Besuchsfahrten bei eheähnlicher Gemeinschaft

Neuer Beitragvon Cato » Montag 6. Dezember 2004, 16:09

Dummkopf hat geschrieben:...obwohl die Bezeichnung "von Tuten und Blasen keine Ahnung" nicht zutrifft.


Äh'- Woher weißt Du das? Nachdem ich glücklich verheiratet bin, habe ich keinen Anlaß, das im Detail zu prüfen, aber mich erstaunt die Sicherheit, mit der Du glaubst, was Kollegen können oder auch nicht.

Dummkopf hat geschrieben:Die Regelung über die eäG im BSHG (wie in anderen Leistungsgesetzen auch) ist Ausfluss aus Art. 6 GG. Und danach muss eine eäG die gleichen Nachteile erdulden wie ein Ehepaar, ohne die gleichen Rechte zu haben. Mir ist schon bewußt, dass diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf Nachteile und Vorteile eines Ehepaares gerade das ist, was (verständlicherweise) die Betroffenen so aufregt, das ändert aber nichts an der Rechtslage.
Die Behördenschelte ist meines Erachtens deshalb fehl am Platz.


Stimmt so für viele Bereiche des Rechtswesens (z.B. hinsichtlich der Lohnsteuerklasse). Stimmt jedoch genau dann nicht, wenn eine bestimmte Behörde hieran zwar Forderungen knüpft, jedoch nicht auch in dafür angepasste Leistung treten will. Wobei ich sogar soweit gehen will, daß selbst einer Braut (auch ohne vorherige eäG!) diese Fahrtkosten in angemessenem Umfang zu gewähren sind. Insbesondere wenn es um die Klärung oder jur. Vollziehung einer angestrebten Eheschließung geht. Im Gegensatz zu den USA ist dies nämlich hierzulande immer mit persönlichem Erscheinen verbunden. In diese Richtung würde ich daher auch im Widerspruch argumentieren. Und Heiratstermine können auch platzen - und zwar beliebig oft. ;-))

Auf die Ferne feststellbar ist leider auch nicht, was jemand "von Tuten und Blasen" versteht, so daß mich erstaunt, wer das dann für sich versuchen will. *ggg* Erbitte Mitteilung, wie man das auf die Ferne feststellen kann.

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Besuchsfahrten bei eheähnlicher Gemeinschaft

Neuer Beitragvon Dummkopf » Montag 6. Dezember 2004, 17:08

Hallo Mod,

ich weiß genauso wenig wie Du, von was das betreffende Sozialamt Ahnung hat, wie Du das weißt. Und Deine Fähigkeit, per Ferndiagnose zu wissen, dass die Berechnung der Hilfe für die eäG wahrscheinlich falsch war, besitze ich auch nicht.
Vielen Dank jedenfalls für das Urteil (hast Du evtl. noch die Fundstelle?), ist doch schön, wenn ein Gericht mal vernünftige Entscheidungen trifft. Für die Zukunft wird uns das jedenfalls nicht mehr helfen, weil es eben im Hartz-IV-Zeitalter keine einmaligen Beihilfen mehr gibt (auch nicht für Besuchsfahrten). Deshalb stellt sich auch die Frage nicht mehr, ob eine solche Fahrt zum notwendigen Lebensunterhalt (auch so ein Begriff, den es nicht mehr gibt) eines Partners einer eäG gehört, mithin ist auch ein entsprechendes Urteil nicht mehr hilfreich.
Und bevor Du nachfragst: Ich bedaure das sehr, weil ich weiß, dass das BSHG ein Hilfegesetz ist und mich auch stets bemüht habe, es so anzuwenden, eine Möglichkeit, die mir der Gesetzgeber weitgehend genommen hat.
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Neuer Beitragvon Moderator » Montag 6. Dezember 2004, 18:53

Hallo Dummkopf,

ich weiß zum Bleistift aus der Ferne, daß Du Dich stets bemühst hast, das BSHG als Hilfegesetz zu sehen und anzuwenden.
Deswegen stimmt Dein Satz: eine Möglichkeit, die mir der Gesetzgeber weitgehend genommen hat. - aber eben sonst keinem Sachbearbeiter, den ich kenne. Den Meisten wird dadurch nur ein Stück ihrer Macht genommen - und das ist gut so.
Aus diesem Grund ist es gut, daß die einmaligen Beihilfen (vermeintlich) wegfallen. Ein anderer Grund ist, daß die viele Hilfeempfänger, außer Weihnachtsbeihilfe und Kleidergeld, weitere Beihilkfe von ihrem zuständigen Sachbearbeiter meist nicht bekommen haben.

Ansonsten bin ich ein Gegner von Aufgabe des Bedarfsdeckungsprinzip. Außerden halte ich es für verfassungswidrig. Ein menschenwürdiges Leben läßt sich nicht mit (diesen) Pauschalen bewerkstelligen. Ganz zu schweigen, daß deren Ermittlungen Jahre zurückliegen. Ihr könnt froh sein, daß Hilfesuchende so uninformiert und unsolidarisch sind.


Was die Berechung wegen der eheähnlichen Gemeinschaft angeht, kann ich das auch aus der Ferne sehr gut beurteilen, weil ich noch keinen dieser Bescheide gesehen habe, welcher korrekt gewesen wäre. In jedem Fall wurde dem Lebensgefährten zu wenig Einkommen belassen und meist mußte er für die Stiefkinder aufkommen.

Du solltest wissen, daß ich beide Seiten nur zu gut kenne. Die Seite der Sachbearbeiter wesentlich intensiver, als die der Hilfesuchenden.
Mir macht kein Sachbearbeiter aus Deutchen Sozialämter etwas vor.
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Besuchsfahrten

Neuer Beitragvon Dummkopf » Montag 6. Dezember 2004, 20:20

Hallo Mod,

wieso kann ich froh sein, dass die HE so uniformiert und unsolidarisch sind? Ich kann Dir versichern, dass ich auch außerhalb meines Berufslebens in verschiedenen Organisationen dafür gekämpft habe, HE zu organisieren und dazu zu bringen, für ihre Rechte einzutreten und zu kämpfen.
Leider muss ich rückblickend sagen: Vergeblich!

Auch ich bin ein Gegner des Wegfalls des Bedarfsdeckungsprinzips, auch ich bin der Meinung, dass die Pauschalen, die ab Januar gezahlt werden, zu niedrig sind, auch ich hoffe, dass das Verfassungsgericht für Änderungen sorgen wird.

Ansonsten teile ich (der Sozialämter auch von innen und von außen kennt) Deinen Pessimismus nicht: Bei uns (und vielen vielen anderen Sozialämtern auch) bekommen HE mehr Beihilfen als Bekleidung und WB, bei uns (und vielen vielen anderen Sozialämtern auch) zahlt kein Stiefvater für die Stiefkinder.......
Aber was soll's, unsere gegenseitigen Standpunkte müssen wir ja nicht weiter austauschen, weil wir sie kennen und weil es niemandem nützt.

Um nochmal auf das Ausgangsposting zurückzukommen: Kannst Du mir bitte die Fundstelle des zitierten Urteils (Lüneburg war's glaube ich) schreiben?
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Neuer Beitragvon Heidemariechen » Montag 6. Dezember 2004, 20:41

Hallo ihr lieben!

Streitet euch nicht :lol: Das Leben ist einfach zu kurz.

Ich möchte mich vorerst bedanken für eure Mühe. Ich habe auch schon länger den Verdacht, dass an den Berechnungen etwas faul ist. Ich war als alleinerziehende Mutter von 2 Kindern froh, endlch einen Partner gefunden zu haben, der außer mich auch meine Kinder haben will :-P
Gleich nachdem er bei mir eingezogen ist, habe ich dies meinem Amt mitgeteilt. Und prompt wurde mir unterstellt, wir würden schon länger zusammenleben. Das konnte ich ausräumen. Gegen die sofortige Einstellung der Hilfe habe ich Widerspruch eingelegt, worauf diesem relativ schnell abgehoflen wurde und wir vom Amt 96,50 € als mon. Hilfe bekamen. Das erschein mir zu wenig. Die Nachfrage ergab, dass das schon stimmt, denn wir werden als Ehepaar angesehen und sein Lohn muß auch für mich reichen.

Wäre nett, wenn ihr mir sagen könntet, was mir zustehen würde. Hier meine Daten:

Miete = 490 € (eigentlich 520, aber Garage (30 €) wird nicht anerkannt)
UH für beide Kinder = 300 €
Kindergeld = 308 €
Kinder sind 2 und 7 Jahre.
Ich wohne in Hessen.
Er verdient ca. 900 € Netto.

Danke schon mal
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Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 7. Dezember 2004, 15:38

Hallo Heidemariechen,

ich habe Deine Berechnung bereits fertig.
Wir wollen aber erst mal abwarten, wie unser Dummkopf diese Berechnung macht, bzw. was er an Hilfe herausbekommt.

Apropos Dummkopf, das Urteil findest Du in FEVS 55 (2004) Heft 6 Seite 268 - 280.
Es geht nicht um das Austauschen gegeseitiger Standpunkte, es geht mir ausschließlich um erlebte Tatsachen. Alle Bescheide, die ich von eheähnlichen Gemeinschaften gesehen habe, waren falsch. Und das sind bis jetzt immerhin fast 18.000 Stück. Gemessen an den jährlich insgesamt erlassen Bescheiden von ca. 10 Mill. ist das zwar nicht so viel, aber da läßt sich - nicht nur mathematisch (Referenzobjekte) - eine gewisse Tendenz ableiten.

Nichtsdestotrotz weiß ich, daß Du ein Guter bist. Bedauerlicherweise gibt es davon viel zu wenig.
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