von Moderator » Samstag 4. Dezember 2004, 11:15
Hallo Gast,
schön, daß Du Dich durch einen negativen Widerspruchsbescheid nicht entmutigen läßt. In den unteren Entscheidungsebenen ist das alles noch systemimmanent, aber spätestens beim Bundesverwaltungsgericht wirst Du zu Deinem Recht kommen.
Die Dumpfbacken auf Deutschen Sozialämtern schnallen die Zusammenhänge zwischen Bedarfszeitraum und Zufluss weniger, bzw. wollen das nicht schnallen, weil sie in ihrem zwanghaften Gierverhalten vergessen, daß sie lediglich rechtskonforme Verwaltungsaufgaben zu erledigen haben.
Das Einkommen, welches Du am 28. Juli 2004 erhalten hast, ist grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist, auch wenn dieses Einkommen regelmäßig fließt.
In Deinem Fall also für den Juli.
Beantragst Du nun im August (hier 5.8.) Hilfe zum Lebensunterhalt, so kann diese Einnahme vom 28.7. nicht als Einkommen berücksichtigt werden, da dieses Geld zum Antragszeitpunkt Vermögen ist. Das stinkt zwar den Sachbearbeitern auf den Sozialämtern, weil sie nicht nach rechtlicher Subsumtion handeln - davon haben eh die Wenigsten eine Ahnung - sondern nach ihren persönlichen Vorstellungen. Dies wird dann dem ahnungslosen Hilfesuchenden als gültiges Recht verkauft.
Du schreibst also eine Klage, die im Grunde genauso aussieht wie Dein Widerspruch, nur, daß Du dort Deine Forderungen als Anträge formulierst - muß aber nicht sein. Der Richter weiß dies auch so und wird entsprechend handeln.
Ab Oberverwaltungsgericht brauchst Du allerdings einen Anwalt.
Administrator
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