Anrechnung vom Einkommen

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Anrechnung vom Einkommen

Neuer Beitragvon Gast » Freitag 3. Dezember 2004, 20:45

Hallo Forum!

Ich möchte euch bitten, mir ggf. weiterzuhelfen. Habe den Tip dieser Seite von einem Kumpel bekommen.

Ich habe am 5.8.04 Sozialhilfe beantragt. Dabei wurde mir die ALH, die ich am 28.7.04 überweisen bekam komplett als Einkommen von der zustehenden Hilfe abgezogen.
Meinem Widerspruch dagegen wurde nicht stattgegeben und ich müßte jetzt klagen.
Dazu brauche ich jedoch Hilfe.
Ich sehe das so, dass die ALH für den Monat gilt, an welchem sie eingeht und somit nicht als Einkommen für den Folgemonat zu rechnen ist.
Könnt ihr mir helfen die Sache durchzuziehen, oder ratet ihr eher ab?

Danke schon mal
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Neuer Beitragvon Moderator » Samstag 4. Dezember 2004, 11:15

Hallo Gast,

schön, daß Du Dich durch einen negativen Widerspruchsbescheid nicht entmutigen läßt. In den unteren Entscheidungsebenen ist das alles noch systemimmanent, aber spätestens beim Bundesverwaltungsgericht wirst Du zu Deinem Recht kommen.

Die Dumpfbacken auf Deutschen Sozialämtern schnallen die Zusammenhänge zwischen Bedarfszeitraum und Zufluss weniger, bzw. wollen das nicht schnallen, weil sie in ihrem zwanghaften Gierverhalten vergessen, daß sie lediglich rechtskonforme Verwaltungsaufgaben zu erledigen haben.


Das Einkommen, welches Du am 28. Juli 2004 erhalten hast, ist grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist, auch wenn dieses Einkommen regelmäßig fließt.
In Deinem Fall also für den Juli.

Beantragst Du nun im August (hier 5.8.) Hilfe zum Lebensunterhalt, so kann diese Einnahme vom 28.7. nicht als Einkommen berücksichtigt werden, da dieses Geld zum Antragszeitpunkt Vermögen ist. Das stinkt zwar den Sachbearbeitern auf den Sozialämtern, weil sie nicht nach rechtlicher Subsumtion handeln - davon haben eh die Wenigsten eine Ahnung - sondern nach ihren persönlichen Vorstellungen. Dies wird dann dem ahnungslosen Hilfesuchenden als gültiges Recht verkauft.

Du schreibst also eine Klage, die im Grunde genauso aussieht wie Dein Widerspruch, nur, daß Du dort Deine Forderungen als Anträge formulierst - muß aber nicht sein. Der Richter weiß dies auch so und wird entsprechend handeln.
Ab Oberverwaltungsgericht brauchst Du allerdings einen Anwalt.
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Neuer Beitragvon Gast » Dienstag 7. Dezember 2004, 14:44

Hallo Moderator,

ich gebe nicht so schnell auf :roll: Obwohl es schon nervt, wenn man ständig für seine zugesicherten Rechte kämpfen muß. :evil:

Wenn es nicht zu unverschämt ist, könntest du mir vielleicht bei der Klageformulierung helfen? Wie ich sehe, hast du da richtig Ahnung und auch keine Angst vor den Sozialämtern. Findet man selten im Netz und schon gar nicht vor Ort.

Danke nochmals

Grüße aus Buxdehude
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Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 7. Dezember 2004, 21:58

Hallo Gast,

ich habe schon Angst vor Sozialämtern :-P Aber nicht wegen mir, sondern wegen den vielen Ahnungslosen, die immer wieder denen in die Hände fallen. 8-)

Schreib mir eine Mail an ---->

Ich brauche noch ein paar Daten. Wann kam der Widerspruchsbescheid bei Dir an?
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Neuer Beitragvon Gast » Dienstag 8. März 2005, 17:42

Hallo ,

Gilt der Begriff "Bedarfszeitraum" auch beim Bezug von ALG2 bezgl. der Anrechnung von Einkommen des Lebenspartners.

Konkret beziehe ich seit 01.01.'05 ALG2. Meine Partnerin stand bis zum 14.01.'05 in einem befristeten Arbeitsverhälnis.

Da das Einkommen meiner Parnerin nachträglich ausgezahlt wird ging der Lohn für Dez'04 im Januar auf ihr Konto ein.
Nach dem Zuflussprinzip welches angewandt wird, wurde mir daher das Einkommen meiner Partnerin für .12.'04 auf das ALG 2 im Januar angerechnet.
Ist dies die korrekte vorgehensweise?

Wir hätten nämlich demnach in .12.'04 von meiner geringen ALHI gelebt, welche keinesfalls für die laufenden Kosten und unseren Lebensunterhalt reicht. Auch würden wir das Minus auf dem Konto nicht so schnell loswerden.

Grüße aus Berlin
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