Hallo Littlesky,
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Ich war heute beim ozialamt und mir wurde jegliche Hilfe verweigert mit der Begründung, dass ich noch Schüler bin.
So pauschal läßt sich das nicht sagen:
SchülerInnen haben wie Studierende
nur dann
Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Sie „dem Grunde nach“
keinen Anspruch auf
BAfög haben.
Nur SchülerInnen, die
* zu Hause wohnen bzw. wohnen könnten,
* nicht verheiratet sind und
* keine Kinder haben, die sie erziehen,
haben Anspruch auf Sozialhilfe.
Nur bei folgenden Schulformen
haben die unter o. g. Schüler(innen) Anspruch:
weiterführende allgemeinbildende Schulen (z.B. Gymnasium) ab Klasse 10;
Klassen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10;
Berufsfachschulen ab Klasse 10 und
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Auch SchülerInnen der allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachklassen der Klassen 1 bis 9 haben Sozialhilfeansprüche. Denn sie haben keinen Anspruch auf BAföG.
Im BSHG heisst es ferner, der Ausschluss von Sozialhilfeansprüchen „findet keine Anwendung auf Auszubildende (also z.B. SchülerInnen) .... deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... bemisst.“ (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 BSHG)
D.h. SchülerInnen, die einen BAföG-Anspruch von lediglich 192 € haben, haben dennoch einen Sozialhilfeanspruch.
Ansonsten kämen sie nicht über die Runden.
SchülerInnen, die
keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben,
sind umgekehrt
SchülerInnen, die
nicht bei ihren Eltern wohnen können oder wohnen könnten,
die verheiratet sind oder
Kinder haben, die sie erziehen und
und die welche Schulformen besuchen, die Anspruch auf BAföG haben.
Ferner haben SchülerInnen von Fach- oder Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, Abendschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Berufsakademien Anspruch auf BAföG (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) und damit keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Höhe der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe schliesst die Mehrkosten für Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Arbeitsmaterial, Fahrtkosten usw. ein. (VGH Hessen, NDV 1991, 34)
Das mal grob.
Jeder Fall ist individuell zu betrachten. Besonderheiten des Einzelfalles, ob vielleicht doch eine Unterstützung möglich ist.