Bedarfsgemeinschaft bei AG II

Hier soll zumindest versucht werden, den Fragestellern bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen. Ausgangsbeiträge kann jeder ohne Registrierung oder Namensangabe - am Besten natürlich eine Frage oder ein Problem - eröffnen. Wer auf Fragen (Ausgangsbeiträge) antworten will, muß sich z.Z. nicht registrieren.

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Bedarfsgemeinschaft bei AG II

Neuer Beitragvon Ilona » Montag 15. November 2004, 08:44

Hallo,
hab mal eine Frage an Euch und hoffe auf Antwort.
Ich wohne auf dem Lande, habe ein eigenes Haus, bin voll berufstätig,
habe 3 erwachsene Kinder (25, 30, 34). Ein Kind arbeitslos, das zweite Kind nach abgeschlossenem Studium zur Zeit auch noch arbeitslos will sich aber selbständig machen, das 3. Kind voll berufstätig, aber noch gemeldet (Bequemlichkeit) bei mir, obwohl vor 3 Monaten in eine eigene Wohnung gezogen.

Stellen wir eine Bedarfsgemeinschaft dar, kann mein Einkommen und das der anderen beiden Kinder mit herangezogen werden. Müssen wir unser Einkommen bekannt geben.

Danke schon mal im Voraus.

Ilona
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Neuer Beitragvon Moderator » Dienstag 16. November 2004, 20:46

Hallo Ilona,

Stellen wir eine Bedarfsgemeinschaft dar, kann mein Einkommen und das der anderen beiden Kinder mit herangezogen werden. Müssen wir unser Einkommen bekannt geben.


Sofern Ihr in einer Wohnung/Haus wohnt, werdet Ihr als Bedarfsgemeinschaft angesehen, in der sich die Mitglieder gegenseitig unterstützen. Hinzu kommt, daß Ihr miteinander verwandt seid.

Inwieweit Dein Einkommen jedoch herangezogen werden kann und vor allem wieviel davon, läßt sich aus der Ferne nur schwer beurteilen.
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Fortschritt ist eine Aneinanderreihung vieler kleiner Schritte. Entscheidend ist die Richtung des ersten Schrittes.
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Bedarfsgemeinschaft bei Alg II

Neuer Beitragvon Dummkopf » Freitag 19. November 2004, 19:42

Hallo Ilona, hallo Mod,

ich muß den Mod ein wenig korrigieren: Da die drei Kinder alle volljährig sind, bilden sie mit ihrer Mutter keine Bedarfsgemeinschaft. D.h. der volle Einsatz des Einkommens der Mutter kann nicht verlangt werden.

Wenn ihr in einem Haushalt lebt, bildet Ihr eine sog. Haushaltsgemeinschaft, es gilt somit § 9 Abs. 5 SGB-II, wonach die Vermutung besteht, dass Unterhaltsleistungen erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings wiederlegbar, zunächst mal würde wohl eine schriftliche Erklärung des Inhalts, dass keine Unterhaltsleistungen erbracht werden, notwendig sein. Da im Verhältnis von Eltern (auch) zu (volljährigen) Kindern Unterhaltspflicht besteht (zumindest dem Grunde nach), wird die Agentur jedoch an die Erklärung strengere Anforderungen stellen, als in Fällen, in denen keine Unterhaltspflicht besteht. Sinnvoll wäre daher ein Beleg über Dein Einkommen (wenn es nicht allzu hoch ist) oder etwa eine Erklärung darüber, warum eine Unterhaltszahlung an eines der Kinder eine unbillige Härte darstellt.
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