Infos, Urteile zum Rechtsanspruch von Heimbewohnern

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Infos, Urteile zum Rechtsanspruch von Heimbewohnern

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Sonntag 31. Oktober 2004, 08:54

auf Hilfe zur Pflege im Heim gesucht.
Ebenso: Verbindliche Aussagen zur Örtlichen Zuständigkeit der entsprechend leistungspflichtigen Sozialbehörde.
Horst aus FD
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Neuer Beitragvon Schaf » Donnerstag 11. November 2004, 22:02

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen als Teil sozialhilferechtlicher Leistungen
- eine Kurzdarstellung


Es ist die Hauptaufgabe der Sozialhilfe, Menschen aus einer Notlage herauszuhelfen, wenn sie aus eigener Kraft nicht zu bewältigen ist und wenn die Betroffenen deshalb die Hilfe der Gemeinschaft brauchen. Die grundlegenden Regelungen dafür sind im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zusammengefaßt. Ein solcher Anspruch entsteht unabhängig von der Frage, ob die Notlage selbst verschuldet worden ist oder nicht. In Deutschland bezogen Ende 1997 etwa 2,9 Millionen Personen eine sogenannte "Hilfe zum Lebensunterhalt" als einen der beiden großen Bereiche der Sozialhilfe, und darüberhinaus etwa 270.000 Personen eine sogenannte "Hilfe in besonderen Lebenslagen".

Auf eine "Hilfe zum Lebensunterhalt" hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Unter dem notwendigen Lebensunterhalt versteht man in erster Linie das Aufbringen der Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Dieser Sozialatlas soll vor allem die überwiegend von den Hilfediensten angebotenen Möglichkeiten der sogenannten "Hilfe in besonderen Lebenslagen" darstellen.

Eine solche Hilfe wird Personen gewährt, die in einer ungewohnten Lebenssituation wie Pflegebedürftigkeit, hohem Alter, Krankheit, Behinderung oder bei bestimmten sozialen Schwierigkeiten unsere besondere Unterstützung brauchen. Ein wesentliches Prinzip der "Hilfe in besonderen Lebenslagen" ist der Vorrang der sogenannten "offenen" Hilfe gegenüber der Hilfe in stationären Einrichtungen, was bedeutet, daß die erforderliche Hilfe nach Möglichkeit außerhalb von Heimen erbracht wird. Mit diesem Grundsatz soll nicht zuletzt berücksichtigt werden, daß die offene Hilfe, also das Verbleiben des Hilfesuchenden in seiner gewohnten - häuslichen - Umgebung, meistens die den Wünschen und Bedürfnissen der betroffenen Menschen entsprechende Form der Hilfe ist.

Auch in diesem Sinne wirken die sogenannten "Träger der Sozialhilfe", das sind - verständlicher ausgedrückt - auf der örtlichen Ebene die kreisfreien Städte und die Landkreise, darauf hin, daß die zum Bereitstellen von Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen auch wirklich zur Verfügung stehen. Dementsprechend werden insbesondere die Verbände der "Freien Wohlfahrtspflege" tätig, denen vom BSHG traditionell ein eigener, von den Sozialhilfeträgern nicht antastbarer Tätigkeitsbereich zugestanden wird. Die Wohlfahrtsverbände nehmen daher Aufgaben wahr, die als Ergänzung zu den Aufgaben der Sozialhilfeträger anzusehen sind, und zwar auch in dem Sinne, daß die Träger der Sozialhilfe von eigenen Maßnahmen absehen, wenn die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet wird.

Die auf den folgenden Seiten dieser Broschüre aufgeführten Hilfeangebote beweisen, daß die Wohlfahrtsverbände im Kreis Plön eine Vielzahl von Leistungen erbringen, die die wichtige Rolle der Freien Wohlfahrtsverbände im Kreis Plön deutlich machen. Lediglich Geldleistungen zugunsten der Hilfesuchenden sind davon ausgenommen; diese werden ausschließlich durch die Sozialämter erbracht.

"Hilfen in besonderen Lebenslagen" können neben anderen Leistungen insbesondere Krankenhilfe, Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Maßnahmen der Altenhilfe sein. Alle diese Hilfen werden in den Paragraphen 27 und folgende des Bundessozialhilfegesetzes behandelt. Wir versuchen, im folgenden die wichtigsten Hilfearten für "besondere Lebenslagen" in kurzer Form darzustellen.

Eine Krankenhilfe nach § 37 des Bundessozialhilfegesetzes wird gewährt, damit dem nicht anderweitig versicherten Hilfeempfänger ärztliche Behandlungen einschließlich Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz oder Krankenhausbehandlung erbracht werden können, und zwar angelehnt an gleichartige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter Umständen können nach der Vorschrift des § 13 BSHG angemessene Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung- und Pflegeversicherung übernommen werden.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach den Vorschriften der Paragraphen 39 und folgende des BSHG sollen Personen unterstützen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Hier sollen beispielsweise ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen helfen, aber auch die Versorgung mit Körperersatzstücken oder mit orthopädischen Hilfsmitteln. Darüberhinaus gehören ambulante oder teilstationäre heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, in Kindertagesstätten zu dem Katalog an Eingliederungshilfen oder Maßnahmen für eine angemessene Schulbildung bzw. für eine Berufsausbildung. Nicht zuletzt sorgt der Sozialhilfeträger u.U. für eine Wohnung oder für eine Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, z.B. für den Besuch von Veranstaltungen.

Eine besondere Erwähnung verdient sicherlich die Übernahme der Kosten für die Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte. Hier werden Personen betreut, für die wegen der Art oder der Schwere der Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel einer Eingliederung auf dem "normalen" Arbeitsmarkt nicht in Frage kommen. Behindertenwerkstätten bieten einen Arbeitsplatz an, der - unabhängig vom Maß der dem Behinderten möglichen Arbeitsleistung - zu einem Arbeitsentgelt und darüberhinaus zu Kranken- und Rentenversicherungsansprüchen führt. Die Mehrzahl der in den Werkstätten tätigen Behinderten hat im übrigen ihre Wohnung in angeschlossenen Wohnheimen gefunden.

Einen gerade für ältere Menschen wichtigen Bereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen stellt die Hilfe zur Pflege dar. Dazu bestimmen die Paragraphen 68 und folgende des Bundessozialhilfegesetzes, daß eine Hilfe zur Pflege denjenigen zugutekommen soll, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen Bedürfnisse des täglichen Lebens für einen längeren Zeitraum oder dauernd einer Hilfe zur Pflege bedürfen. Derartige Hilfen umfassen häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, die sogenannte "Kurzzeitpflege" oder die vollstationäre Pflege. So werden zum Beispiel viele ältere Menschen, deren Einkommen einschließlich der Leistungen der Pflegekassen nicht ausreicht, um die Pflegekosten für eine notwendige vollstationäre Pflege aufzubringen, gleichwohl in Pflegeheimen betreut. Die dann fehlenden Mittel werden in solchen Fällen unter der Voraussetzung vom Sozialamt getragen, daß die Pflegekasse (das ist die Krankenkasse) des Pflegebedürftigen eine Pflegestufe zuerkannt hat. Der Inhalt der vom Sozialamt getragenen oder mitgetragenen Pflegemaßnahmen richtet sich mithin im wesentlichen nach den Regelungen für die Pflegeversicherung, die seit 1996 besteht.

Über die Pflegeversicherung hat z.B. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eigene Broschüren herausgegeben, die Sie bei uns oder bei den örtlichen Sozialämtern anfordern können. Wir gehen daher an dieser Stelle nur oberflächlich auf die für die Pflegeversicherung geltenden Vorschriften ein. Hingewiesen sei lediglich auf die Tätigkeit zum Beispiel des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der über eine Einordnung in die Pflegestufen 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit), 2 (schwerpflegebedürftig) oder 3 (schwerst-pflegebedürftig) sowohl für häusliche wie auch für teil- oder vollstationäre Pflege mit unterschiedlichen Leistungen entscheidet, und auf die Vorschrift des BSHG, daß sich die Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidungen zu halten haben. Damit ist gesetzlich bestimmt, daß sich etwaige Leistungen des Sozialamtes vor allem für die Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen nach der von der Pflegekasse festgesetzten Pflegestufe richten. Dies bedeutet beispielsweise, daß Personen, denen eine Pflegestufe nicht zuerkannt worden ist und denen dementsprechend keine Leistungen der Pflegekasse gewährt werden, in der Regel auch keine sozialhilferechtlichen Leistungen erhalten. Allerdings kann das Sozialamt jemandem, der in die sogenannte Pflegestufe Null (zwar pflegebedürftig, aber unterhalb der Pflegestufe 1) eingeordet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl helfen. Es empfiehlt sich daher insbesondere vor einem Umzug in ein Pflegeheim, rechtzeitig mögliche Ansprüche zu klären und dazu Verbindung mit der Pflegekasse und mit dem Kreissozialamt aufzunehmen.

Die Sozialhilfe tritt ansonsten mit ergänzenden Leistungen ein, wenn die im Betrag begrenzten Zahlungen der Pflegeversicherung für die Finanzierung der häuslichen Pflege nicht ausreichen. Personen, die keiner Krankenkasse und damit keiner Pflegekasse angehören, sind im übrigen zwar von Leistungen der Pflegekasse ausgeschlossen, nicht aber unbedingt gleichzeitig von entsprechenden Leistungen des Sozialamtes für die häusliche und für die teil- und vollstationäre Pflege.

Wichtig erscheint der Hinweis, daß nicht nur die eingangs erwähnten Hilfen zum Lebensunterhalt, sondern auch die vorstehend beispielhaft beschriebenen Hilfemöglichkeiten in besonderen Lebenslagen dem allgemeinen Grundsatz der Sozialhilfe folgend erst dann in Frage kommen, wenn zuvor die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit festgestellt worden ist. Hier gilt mithin ebenfalls das Prinzip des Vorrangs der Selbsthilfe, wonach also Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn jemand sich nicht selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, z.B. von Angehörigen, erbracht wird. Zudem ist das Prinzip der Nachrangigkeit von Leistungen der Sozialhilfe zu beachten, als dessen Folge sozialhilferechtliche Leistungen nur dann erbracht werden, wenn nicht vorrangige Ansprüche gegen Träger anderer Sozialleistungen, wie zum Beispiel gegen Rentenversicherungsträger, die Arbeitsverwaltung oder die Pflegekassen, geltend gemacht werden können.

Neben den beschriebenen Maßnahmen der Hilfe zur Pflege, auf die bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, können alte Menschen aber auch eine andere Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen - jedoch ohne Rechtsanspruch - erhalten, nämlich die Altenhilfe. Damit beschäftigt sich der § 75 des des Bundessozialhilfegesetzes. Die Altenhilfe soll Schwierigkeiten, die insbesondere Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahres altersgemäß entstehen können, überwinden helfen. Maßnahmen der Altenhilfe sind unter anderen Hilfen zum Vermitteln oder zum Erhalt einer altengerechten Wohnung, Hilfen in allen Fragen der Aufnahme in ein Heim, Hilfen, die die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen oder um Gelegenheiten zu schaffen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Für Altenhilfemaßnahmen braucht der Hilfebedürftige - in Abkehr von der Regel - sein Einkommen und sein Vermögen nicht einzusetzen, wenn eine "persönliche" Hilfe erforderlich ist. Unter "persönlicher" Hilfe versteht man insbesondere die Beratung, die persönliche Betreuung, die Beistandschaft und die helfende Beziehung. Mit der persönlichen Hilfe können durchaus gewisse Geldaufwendungen notwendig werden, die dann u.U. vom Sozialamt übernommen werden.

Personen, deren Lebensverhältnisse mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, kann nach § 72 BSHG eine Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt werden, wenn die Betroffenen dazu aus eigener Kraft nicht in der Lage sind. Unter den von dieser Vorschrift betroffenen Personenkreis fallen insbesondere Obdachlose, Haftentlassene oder Menschen mit Drogenproblemen. Hier helfen in erster Linie die Wohlfahrtsverbände und Einrichtungen mit Rat und Tat; die Kosten werden dann u.U. vom Sozialamt getragen.

Die Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten wird ebenfalls ausnahmsweise ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt, wenn im Einzelfalle eine persönliche Hilfe notwendig ist. Aber auch ohne die Notwendigkeit einer persönlichen Hilfe soll die Hilfe nach § 72 BSHG ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden, wenn deren Einbeziehung den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
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Im Heim mit PFST "0"

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Freitag 12. November 2004, 14:30

Hallo,
die vorgebrachten Infos sind mir bekannt, weil ich mich kundig gemacht hatte, habe.
Es ist heute i.d.R. so, daß niemand mit PFST 0 im Heim aufgenommen wird. Das ist auch die Position des Sozialamtes Kassel. Soweit richtig.
Es gab mit Einführung des neuen Pflegerechtes à la Seehofer & Blüm
aber auch offizielle Verlautbarungen, eine davon hier im Fallbeispiel FD auch vöffentlicht, wonach Heimbewohner , die vor 1995 schon im Heim lebten, leben, nicht fürchten müssen, wenn sie nach neuem Recht nicht
m e h r pflegebedürftig sind, das Heim wieder verlassen zu müssen.
Meine Mutti lebt auf Grund einer ordnungsgemäßen amtsärztlichen Einweisung seit 1982 ununterbrochen im Heim, die "verschärft" vom Kreisgesundheitsamt am 8.8.2004 bestätigt wurde. Auch ein anerkannter Facharzt und der Haus- und Heimarzt unterstrichen die Heimbetreuungsbedürftigkeit ( endogene, chronische Psychose ).
Nach den MdK-Richtlinien ist meine Mutti kein Pflegefall, weil in diesem Seehofer/Blüm-Recht Demente und psychisch Kranke aus der tatsächlich bestehenden Pflegebedürftigkeit ausgestoßen wurden.
Dennoch bestätigte der MdK schon 1996: Stationäre Pflege ist erforderlich,
so zuletzt im Juli diesen Jahres Jahres.
Alles das schehrt das Sozialamt Kassel einen Teufel.
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Re: Infos, Urteile zum Rechtsanspruch von Heimbewohnern

Neuer Beitragvon Schaf » Freitag 12. November 2004, 18:41

Horst aus FD hat geschrieben:auf Hilfe zur Pflege im Heim gesucht.
Ebenso: Verbindliche Aussagen zur Örtlichen Zuständigkeit der entsprechend leistungspflichtigen Sozialbehörde.



Hallo Horst,

schreibe doch bitte ganz konkret, welche Hilfe du von uns erwartest.

Alle Verbindliche Aussagen zur Örtlichen Zuständigkeit der entsprechend leistungspflichtigen Sozialbehörden sind dir bekannt, es wird keiner neue aus dem Arm schütteln können.

Ich verstehe deine Not, aber ich kann nicht verstehen, welche Hilfe du erwartest!

Gruß Schaf
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Aussagen von Mr.Streeter DAZU erwartet

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Samstag 13. November 2004, 09:28

Aussagen
zur örtlichen Zuständigkeit suche ich, weil das Sozialamt Kassel sich nach dem Unterliegen in zwei Unterhaltsprozessen für örtlich nicht zuständig erklärt.
Die Mutti sei nach dem neuen Pflegerecht kein Pflegefall, sei nicht heimbetreuungsbedürftig, könne sich anderweitig helfen.
Mehrere Gutachten bestätigen jedoch ausdrücklich die unbedingte Fortsetzung der Heimbetreuung. Das SA wiegelt ab.. Verwaltungsrichter gaben ihm auch noch Recht, jedenfalls bisher.
Das geht nun schon seit 1999.

Mr.Streeter hatte, hat in diesem Forum dazu Aussagen angekündigt, auf die ich warte.

RA Baczko sieht Kassel auch weiterhin in der Zuständigkeit.
So allerdings auch der neue Betreuer. ABER einwirken auf das Sozialamt Kassel will er nicht, weil er hier nach dem BtG nicht kompetent sei.
RA Baczko sah, sieht ihn jedoch in der Pflicht.

Es geht also BITTE darum, den Heimplatz meiner Mutti nicht länger in Frage zustellen.
Hier suche ich natürlich Infos, um feste, undurchlässige Argumente und Tatsachen, denn nur die zählen vor Gericht, vorbringen zu können.
Ich bin sicher, daß ich beim RA Baczko, daß meine heimbetreuungsbedürftige Mutti bei ihm in besten Händen sind.
Nur ein Mehr an Infos, an Tips, an Hinweisen kann nicht schaden.

Wichtig wären auch die aktuellen Ausführungsbestimmungen zum BSHG
( in Hessen ) zur Pflegebedürtigkeit, Heimbetreuungsbedürftigkeit für "Alt-Fälle" ( Bleiberecht nach Treu und Glauben, Vertrauensschutz, "Besitzstand" ), zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers.

DANKE für Ihr Interesse.

Mit freundlichen Grüßen
ein schönes Wochenende Ihnen und meinen Lesern

Ihr
Horst Lucht
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Neuer Beitragvon Schaf » Samstag 13. November 2004, 13:01

Hallo Horst,

ich empfehle dir, suche mal die

Hessische Landesbibliothek Fulda auf! Leihe dir dort die Fachliteratur aus und studiere sie. In so einer Landesbibliothek kann man alles fast kostenlos ausleihen - ggf. auch auf Bestellung.

Anschrift:

Heinrich-von-Bibra-Platz 12, D-36037 Fulda, Tel. (0661) 974918, Fax (0661) 674-4925

Online-Katalog Fulda/Gießen: OPAC

Bestand: ca. 300.000 Bände, 1.558 Handschriften, 234 Urkunden, 670 Briefe, 431 Inkunabeln, 12.300 Dissertationen, 1.599 lfde. Zeitschriften, Landesbibliothek für den Raum Osthessen, vollständige Sammlung des Schrifttums in und über Osthessen, Fuldensien, Ulrich von Hutten, Bibliothek des Fuldaer Geschichtsvereins

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Neuer Beitragvon Schaf » Samstag 13. November 2004, 13:27

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ãnderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 27. September 2004 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 27. September 2004 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von der Sozialministerin vertreten.


Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden die Voraussetzungen geschaffen, um die bundesgesetzlichen Ermächtigungen (Landesrechtsvorbehalte) im SGB XII und SGB II umzusetzen.
Der Gesetzentwurf sieht zur Umsetzung der beiden Sozialgesetzbücher (SGB XII und SGB II) schwerpunktmäßig folgende landesrechtliche Regelungen vor:

1. Das Ausführungsgesetz zum SGB XII (HAG/SGB XII) stellt sicher, dass nicht bereits zum 1. Januar 2005 Änderungen in der Aufgabenzuständigkeit auf der kommunalen Ebene erfolgen. Die weitreichenden Anpassungen infolge der neuen Systematik des SGB XII (§§ 97 ff.) und nach dem SGB II sind auch mit den beteiligten Verbänden vertieft zu erörtern. Die bundesgesetzlich vorgesehenen Übergangsvorschriften zu § 97 SGB XII und nach Art. 68 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch sehen eine entsprechende rechtliche Anpassung bzw. Ãnderung vor.


Hessisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ãnderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften.

Artikel 1
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)

§ 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig:

    1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung gewährt werden. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 ist sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist,

    2. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel und § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist,

    3. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden,

    4. für die Gewährung der Eingliederungshilfe, Unterbringung und Versorgung von behinderten Menschen in betreuten Wohnmöglichkeiten.


(2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.

(3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen nach Satz 1, die in Einrichtungen vollstationär betreut werden, erbringt der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Leistungen der Grundsicherung. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.

§ 3 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen; er führt die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.

§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag aufzuheben. Bei kreisangehÃrigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehÃrige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5 Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.

(2) Werden Aufgaben nach § 5 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) Werden Aufgaben nach § 6 von örtlichen Trägern durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 6 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die Hilfe suchende Person sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten.
Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger hat den überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.


Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Kreisangehörigen Gemeinden, die am 31. Dezember 2004 Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642) wahrnehmen, gelten ab dem 1. Januar 2005 die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 als übertragen.

(2) Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642), die am 31. Dezember 2004 Geltung hatten, gelten fort. Werden Aufgaben des überörtlichen Trägers von örtlichen Trägern durchgeführt, ist der Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erlassen.

(3) Nach Art. 1 § 97 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist bis zum 31. Dezember 2006 § 2 in folgender Fassung anzuwenden:


§ 2 Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit nicht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,

1. für die Leistungen nach dem Sechsten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich ist,

1. für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist,

2. für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden.

(4) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.

(5) Der überörtliche Träger ist außer für die Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 auch sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist.

(6) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilstationäre Leistungen erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen nach Satz 1, die in Einrichtungen vollstationär betreut werden, rrbringt der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Leistungen der Grundsicherung. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden sowie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden."


II. Zielsetzung

Die Länder müssen mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ihre länderrechtlichen Ausführungsbestimmungen in Kraft setzen.

III. Wesentlicher Inhalt

Der Gesetzentwurf sieht zur Umsetzung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) schwerpunktmäßig folgende landesrechtliche Regelungen vor:

1. Das Ausführungsgesetz zum SGB XII stellt sicher, dass nicht bereits zum 1. Januar 2005 Änderungen in der Aufgabenzuständigkeit auf der kommunalen Ebene erfolgen. Die weitreichenden Anpassungen infolge der neuen Systematik des SGB XII (§§ 97 ff.) ab 1. Januar 2007 sind auch mit den beteiligten Verbänden vertieft zu erörtern.
Die bundesgesetzlich vorgesehene Übergangsvorschriften zu § 97 SGB XII und nach Art. 68 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch sehen jedoch eine entsprechende rechtliche Neuregelung bzw. Anpassung erst Ende 2006 vor.
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Neuer Beitragvon Moderator » Sonntag 14. November 2004, 14:04

Hallo schaf,

ich habe mir erlaubt, Dein Kraut und Rübenbeitrag in eine einigermaßen lesbare Form zu bringen.

Wer sich für den kompletten Text interessiert, möge sich die Datei runterladen und selbst formatiert lesen.

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Fortschritt ist eine Aneinanderreihung vieler kleiner Schritte. Entscheidend ist die Richtung des ersten Schrittes.
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Entwurf

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Sonntag 14. November 2004, 17:23

Ist o.g. Entwurf denn schon wirksam ?
Es geht mir hier um den konkreten Einzelfall und entsprechende definitive Gesetzesanwendung ( ( Altfall, Bleiberecht im Heim, Örtl. Zuständigkeit nach §§ 97 und 105 BSHG ).

DANKE für Ihre bisherigen Bemühungen.
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