Horst aus FD hat geschrieben:sind nach dem neuen Betreuungsgesetz NICHT ENTMÜNDIGTE. Entmündigung gibt es danach nicht mehr ( BtG ).
Hallo Horst,
das ist mir selbstverständlich bekannt, da ich selbst Betreuungen führe.
Grundsätzlich bedeutet eine Betreuung nicht, dass die betroffene Person nicht mehr selbst handeln darf. Mit der Einrichtung der Betreuung wird eine Person nicht "automatisch" geschäftsunfähig.
Dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn es dringend erforderlich ist, die / den Betreuten zu schützen, weil eine erhebliche Gefahr besteht, dass sie / er sich selbst schadet. Zu diesem Zweck kann das Gericht bezüglich eines genau zu bestimmenden Aufgabenkreises einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§_1903 BGB). Ein Einwilligungsvorbehalt bewirkt z. B., dass die / der Betreute zwar noch Kleinigkeiten von ihrem / seinem "Taschengeld" kaufen kann (§§_1903 Abs. 1, 110 BGB), bei umfangreicheren Geschäften aber immer die Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers benötigt. Stimmt die Betreuerin / der Betreuer dann nicht zu, so ist der Vertrag unwirksam (§§_1903 Abs. 1 S. 2, 108 bis 113, 131 Abs. 2, 206 BGB).
Zum Schutz der / des Betreuten vor erheblichen Gefahren kann die Betreuerin / der Betreuer außerdem die Befugnis erhalten, die Post der / des Betreuten an sich selbst umzuleiten und - so weit erforderlich - anzuhalten (§_1896 Abs. 4 BGB).
In dem Beschluss zur Einrichtung der Betreuung muss genau bestimmt werden, welchen Aufgabenkreis die Betreuerin / der Betreuer hat (§_1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Das können einzelne Angelegenheiten (z.B. Behördengänge, unterbringungsähnliche Maßnahmen) oder auch größere Bereiche (z.B. die Vermögenssorge oder die Gesundheitsfürsorge) sein.
Der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst z. B. die wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung des Vermögens. Dabei soll auf die Wünsche und Bedürfnisse der betreuten Person die größtmögliche Rücksicht genommen werden (§_1901 Abs. 2 BGB). Beträge, die nicht für die laufenden Ausgaben benötigt werden, sollen mündelsicher angelegt werden (§§_1908 i Abs. 1 S. 1, 1806 BGB).
Die Gesundheitsfürsorge beinhaltet z. B. neben der Befreiung von der Schweigepflicht und der Einsichtnahme in Krankenunterlagen vor allem die Zustimmung zu Heilbehandlungen.
Im Rahmen des Aufgabenkreises übernimmt die Betreuerin / der Betreuer die gesetzliche Vertretung der / des Betreuten, sowohl vor Gerichten als auch gegenüber Dritten (§_1902 BGB). Hilfen im Alltag wie Haushaltsführung, Säubern der Wohnung, Transport von Gegenständen, Räumung und Renovierung einer Wohnung, Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen usw. soll eine gerichtlich bestellte Betreuerin / ein gerichtlich bestellter Betreuer nur organisieren, nicht aber tatsächlich durchführen (§_1901 Abs. 1 BGB).
Nun stellt sich für mich die Frage, für welche Aufgabenbereiche besteht bei deiner Mutti eine Betreuung.
In einer Vollmacht ausgestellt vor Einrichtung einer Betreuung Vollmacht kann möglichst klar beschrieben sein, welche Handlungen und Entscheidungen der Bevollmächtigte anstelle des Vollmachtgebers übernehmen kann.
Ist aber erst einmal die Betreuung eingerichtet, können ohne Einwilligung des Betreuers bestimmte Handlungen nicht mehr eigenständig vorgenommen werden, sofern der Aufgabenkreis dem Betreuer obliegt.
Hast du mit deiner Mutti alles geregelt vor Einrichtung der Betreuung?
Gruß Schaf