Örtliche Zuständigkeit nach § 97 BSHG?

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Örtliche Zuständigkeit nach § 97 BSHG?

Neuer Beitragvon Der Pate » Montag 14. Juni 2004, 19:17

Ein Fallbeispiel

Frau B, geb. 1924, vom Sozialamt K. 1982 ins Alten- und Pflegeheim nach F. eingewiesen. Die Kosten wurden übernommen. Nach Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes 1996 Pflegestufe 0. Das Sozialamt K. führt einen Unterhaltsprozess gegen den Sohn der Frau B. und es wird festgestellt, dass eine Betreuung der Frau B. auch häuslich erfolgen kann, somit wird der Sohn von der Zahlung der Heimkosten freigestellt. Das Sozialamt K. verweigert nun die Zahlung der Heimkosten, da es vorrangige Ansprüche wittert, die aber nicht durchgesetzt werden können: Der Sohn ist zur Zahlung der Heimunterbringung gem. Unterhaltsurteil nicht verpflichtet, nur zum Naturalunterhalt. Dieser wird weder von Frau B. gewünscht, noch ist er tatsächlich machbar. Das Sozialamt K. zieht sich jetzt auf die örtliche Unzuständigkeit zurück, denn Frau B. würde im Heim in F. ja "nur wohnen", wg. mangelnder Pflegestufe nicht betreut werden müssen, hätte als dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Örtlich zuständig wäre jetzt das Sozialamt F. Das Sozialamt in F. zieht sich ebenso auf die örtliche Unzuständigkeit zurück, da Frau B. nach wie vor heimbetreuungsbedürftig sei und im heim nicht "nur wohnen" würde, sondern tatsächlich pflegerisch betreut würde und dies auch nötig sei und die Einweisung im Jahr 1982 durch das Sozialamt K. erfolgt ist.

Meines Erachtens wäre zwar das Sozialamt in K. weiterhin zur Zahlung verpflichtet, da
a) die Einweisung der Frau B. aus dem Jahr 1982 weiterhin Bestand hat und sie ebenso aus Gründen der Besitzstandswahrung ein Bleiberecht im Heim hat. Der Rückzug auf die vorrangige Unterhaltspflicht des Sohnes bleibt auf eine evt. häusliche Unterbringung beschränkt und ist somit bei einer Heimunterbringung unerheblich (Wahl- und Wunschrecht der Frau B., weiterer Bestand der Einweisung, da die Einführung der Pflegeversicherung nur Auswirkungen auf die Pflegekasse selbst hat und es keine Änderung des Einweisungsgrundes aus dem Jahr 1982 im Rahmen des Pflegerechts einen anderen Status zugestanden zu bekommen),
b) vorrangige Ansprüche nicht durchsetzbar sind und
c) K. als Delegationsgemeinde nach § 97 BSHG die Kosten zu tragen hat.

Man könnte aber auch versuchen, das Sozialamt in F. über die Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichten, in dem die Kosten der Unterbringung und des Lebensunterhaltes (stinknormaler HLU-Antrag) beantragt wird. Auf vorrangige Ansprüche der Frau B. gegen ihren Sohn kann die Stadt F. sich nicht berufen, da
a) der Unterhaltsprozess nur häusliche Pflege vom Sohn verlangt
b) diese aus medizinischer, logistischer und selbstgewählten Gründen nicht möglich ist, so eine Heimunterbringung (auch nach eigener Aussage) erforderlich ist.
c) die örtliche Zuständigkeit in einem neuen HLU-Antrag neu definiert wird: Die Einweisung spielt keine Rolle mehr, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt.

Weitere Vorschläge, Denkanstöße, Ideen?
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Neuer Beitragvon Horst aus FD » Montag 14. Juni 2004, 19:24

Zum BSHG muss es doch auch Durchführungsbestimmungen geben ( für den internen Gebrauch der Staatsdiener ).
Der § 97 ist m.E. mit seinen Formulierungen eindeutig. Ämter biegen dies aber nach Lust und Laune.Schlimm ist, dass dann noch Verwaltungsrichter, Männer und Frauen des "Rechtes", sich weigern, klar zu positionieren.
Bürger sieh doch zu wie du fertig damit wirst und zahle brav deine Steuern und Abgaben.
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Neuer Beitragvon SheKeWahRa » Montag 14. Juni 2004, 19:26

Hallo Horst,

ja diese Durchführungsbestimmungen gibt es und es gibt verwaltungsinterne Richtlinien. Für die Betrachtung des oben genannten Falles ist beide aber unerheblich, denn die Argumentation des Sozialamtes K. hakt an der falschen Auslegung der Pflegestufe. Wichtig ist nämlich nur, ob die Einweisungsgründe von 1982 noch aktuell sind oder eben nicht. Die Behauptung des Sozialamtes K., dass eine Änderung der pflegestufe nun auch zum geänderten Status der Unterbringung und somit zum Wandel der örtlichen Zuständigkeit ist einfach absurd. Denn zum einen wurde die Einweisung ins heim aus dem jahr 1982 sicher nicht mit Pflegestufe 1 begründet, so dass die Pflegestufe eine Änderung der begründung darstellen würde, denn 1982 gab es weder eine Pflegestufe 1 oder 0 - es gab noch gar kein pflegeversicherungsgesetz. Die Änderung der Pflegestufe hat nur Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Pflegekasse und nicht auf die Leistungspflicht des Sozialamtes. Es bleibt zu prüfen, wie im Jahr 1982 die Einweisung ins Heim begründet wurde. Hat sich an diesem Grund nichts geändert, so bleibt auch die rechtliche Konstellation gleich. Die Schlussfolgerung des Sozialamtes, dass die Pflegestufe 0 bedeuten würde, Frau B. "wohne" nur dort, ist einfach nur irre. Zumindest wird damit auch die eigene Entscheidung aus dem Jahr 1982 - d.h. die des Amtsarztes revidiert - unberechtigt. Der Rückzug auf das Pflegegutachten des MDK ist noch eniger verständlich, so weit ich weiß, muss ohnehin ein Amtsarzt entscheiden, ob Heimbetreuungsbedarf im Sinne des BSHG vorliegt oder nicht. Das Gutachten des MDK ist auch sonst nicht heranziehbar, denn es wurde unter einer anderen Prämisse erstellt: Leistungspflicht der Pflegekasse, als das Sozialamt dort herausinterpretieren darf.

Rechtlich ist der Fall klar, aber das nützt dir wenig. Das heißt aber nicht, dass es Keinen Weg gibt, eine Lösung zu finden, sondern nur, dass der erfolgreiche noch nicht gefunden wurde. Es gibt mit Sicherheit eine Möglichkeit, die Kostenübernahme durch die Stadtkasse zu erreichen.

ABER: mit einer moralischen Anklage kommt man nicht weit. Nicht bei Sozialämtlern. Man muss sie mit ihren eigenen Formalien erschlagen und dazu reicht es, einen einzigen schwerwiegenden Mangel zu finden, der auch einen Verwaltungsrichter zwingt, den Vorgang in einem neuen Licht zu betrachten. Dass Verwaltungsrichter nicht immer unparteiisch sind, habe ich auch schon erfahren. Man muss also dafür sorgen, dass sie nicht aus ideologischen Gründen eine Entscheidung treffen, sondern aus formaljuristischen. Da irgendwo jede Amtshandlung einen Mangel aufweist, gilt es den zu finden:

1. Beide Sozialämter weisen in ihren Widerspruchsbescheiden auf die Beteiligung sozial erfahrener Personen hin. In keinem der Bescheide werden diese benannt oder irgendwelche Angaben zur Beteiligung gemacht. Hierzu: http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... g/114.html
Wer waren diese Personen und wie haben sie sich geäußert? Gibt es dazu Gesprächsprotokolle oder Aktenvermerke?

(Du solltest Akteneinsicht beantragen und zielgerichtet nach obigen Informationen suchen.)

2. Hat ein beauftragter Amtsarzt eine Entscheidung zur Pflegebedrüftigkeit getroffen?
Wenn nein, warum nicht? Mit welcher Berechtigung wird dann vom Sozialamt K beheuptet, Frau B. würde dort nur "wohnen", wäre als nicht betreuungsbedürftig?

3. Wie wird mit anderen Pflegebedürftigen im Heim verfahren? Gibt es andere mit PFST 0, deren Kosten vom SA F. oder anderen Sozialämtern übernommen werden? Haben sich andere auf Besitzstandswahrung und Bleiberecht bezogen und waren erfolgreich?
(Gleichheitsgrundsatz)

4. Das Sozialamt F. bestätigt zum einen die Heimbetreuungsbedürftigkeit lässt aber offen, wie dieser wohl anerkannte Bedarf befriedigt werden kann, wenn der Sohn - wie festgestellt, die Kosten nicht tragen wird und auch nicht muss. Die reale Bedarfsbefriedigung wird nicht geklärt, aber behauptet, dass der notwendige Bedarf außerhalb der Sozialhilfe sichergestellt ist, weil eine häusliche Betreuung ja möglich wäre. Völlig Banane.

Der Rückzug auf örtliche Unzuständigkeit ist reichlich irre, denn hieraus wäre viel mehr ein Erstattungsanspruch gegen den örtlichen zuständigen SHT herzuleiten. Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit dürfen aber keines Falls zum Nachteil des Bedürftigen führen. So stehts im BSHG. Interessieren tut es ofensichtlich keines der beiden Sozialämter.

Bisher alles völlig typisch "Sozialamt" - unlogische an den Haaren herbeigezogene Begründungen, Vermutungen aus dem Ärmel, Zusammenhangskonstellationen aus Versatzstücken und Verwaltungsrichter sind die Ersatzspieler dieses humpelnden Teams. Aber sagen darf man es Ihnen nicht.

Grüße

She

PS: Mich stört auch besonders an den schreiben des Sozialamtes K, dass der Betreuer der Frau B, welcher zufäkllig auch der leibliche Sohn ist, immer wieder als "Sohn" bezeichnet wird. Verwandtschaftlcieh Verhältnisse spielen vielleicht zur Weihnachtszeit und in bezug auf geschenke eine Rolle, aber doch nicht bei einem Rechtsstreit. Die dauernde Erwähnung des Umstandes lässt darauf schließen, dass besondere "Beziehungen" vermutet werden, die aber hier völlig unerheblich sind. Das sind Wertvorstellungen aus dem 15. Jahrhundert, als es noch bäuerliche Großfamilien gab. Herr L. ist der Betreuer der Frau B. und vertritt sie in diesem Rechtsstreit - schluss und fertig. Gegen jede weitere Bezeichnung würde ich mich konsequent wehren - so als Anfang für Positionierung und so.
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Neuer Beitragvon Horst aus FD » Montag 14. Juni 2004, 19:28

DANKE für die Zuschrift, deren Argumente ich selbstverständlich verwerten werde.
Auch im Familienratger.de hatte ich dazu Kontakte.
Man ist Einzelkämpfer gegen eine ganze Behörde, gegen entsprechende "Spezialisten", die auch noch auf Steuerkosten einen sehr, sehr langen Atem haben.
Es ist in der Tat so, dass , weil ich mich 1996/1999 gegen Unterhaltsforderungen des SA gewehrt hatte, die Rétourkutsche kam; DAMIT hatte ich so nicht gerechnet.
Das Unterhaltsverfahren war abgeschlossen, - - - .
Zu den Punkten:
1. Beim SA Fulda gab es vor dem Widerspruchsausschuss der Stadt Fulda eine Anhörung, bei der ich dabei war, ebenso der VdK.
Dabei empfahl die Stadt Fulda Anträge zu stellen beim VG Kassel, um im
E i l v e r f a h r e n prüfen zu lassen, ob Kassel ( weiterhin ) oder Fulda zuständig sei. So geschehen. Das VG wies ab, ebenso der Hess.VWGH, als zweite Instanz.
Das Hauptverfahren vor dem VG Kassel fand noch nicht statt.
Die Beschlüsse der beiden Instanzen sprechen aber eine klare Sprache und bestätigen unter Berufung auf die zwei Unterhaltsverfahren ( keine Pflegebedürftigkeit ), dass HEIMBETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT bei Frau B. nicht vorliegt.
Vier ärztliche Gutachten 1999 und 2003, darunter
Gerichtsgutachter Dr.R.Hoffmann, Ltd. OA Psychiatrische Klinik FD, wiederholt im Hessenfernsehen am 11.12.2003, bestätigen die Heimbetreuungsbedürftigkeit, also vollstationäre Pflege für die Klägerin.Die Kasseler Betrachtungsweise im Widerspruchsverfahren ist mir nicht bekannt.
Widerspruchsverfahren, die vom Bescheidgeber durchgeführt werden ( eigenen Bescheid revidieren ) halte ich ohnehin für mehr als fraglich.
2.1982 wurde amtsärztlich DAUERUNTERBRINGUNG, also vollstationäre Pflege für Frau B. verfügt.
Jeder Laie weiß, das endogene Psychosen
chronisch und somit unheilbar sind.
Der Hausarzt hatte inzwischen erneut diese chronische Erkrankung bestätigt, auch der MdK. Meiner Mutter ist offensichtlich die Psychiatrie erspart geblieben, denn schon 1977 schlossen Kasseler Fachärzte eine Einweisung nicht aus.
Ein Gegengutachten liegt bis heute nicht vor.
Dazu ist Kassel zu feige, weil diese Leute selbst 1996 amtsärtztlich und 1999 fachärztlich ( bezeichnenderweise Dr.Hoffmann ) in den ( abgeschlossenen ) Unterhaltsstreitverfahren Gutachten erstellen ließen, um ihre damals andere Position zu untermauern.
3. Wie ich telefonisch vom Sozialamt Fulda erfahren habe, und wie allgemein bekannt ist, gibt es sog. Alltfälle, die im Heim verbleiben durften / dürfen auch wenn sie nach neuem Pflegerecht nicht m e h r pflegebedürftig sind. Durch eine Änderung im BSHG ist nach offizieller Verlautbarung festgelegt, dass dieser Personenkreis nicht fürchten muss, dass Heim wieder verlassen zu müssen. Habe ich 1999 und 2003 ausdrücklich geltend gemacht. Darauf wird nicht einmal geantwortet.
4. Fulda erkennt schon alleine auf Grund der Dauer Heimbetreuungsbedürftigkeit an, verweist aber auf Kassel als einweisende Gemeinde.
Kassel hatte sich noch 2002 bestätigen lassen, ob meine Mutti seit 1982 ununterbrochen im Heim gelebt hat. Entsprechende polizeiliche Bescheinigung und eine schriftliche Bestätigung der Heimleitung hatte ich fristgemäß an das SA übersandt.

Man wirft mir z.T. heute vor, dass ich damals selbst in den Zivilverfahren den Pflegebedarf bestritten habe. Das stimmt.
Das war ein taktischer Fehler über dessen Folgen ich nichts wußte, wohl auch der RA nicht. ABER: Ich stand unter großem psychischem und materiellem Druck ( Geldforderung jährl. rd. 10.000,-- DM )
Mit fachanwaltlicher Hilfe hatte ich viele Argumente und Tatsachen eingebracht, um mich zu entlasten. Es wurde dann aber nur auf die nicht m e h r gegebene Pflegebedürftigkeit
abgestellt. Hinzu kam dieses neue Pflegerecht à la Seehofer & Blüm mit seinen Zeitkorridoren ( MdK-Richtlinien ), wonach Demente und psychisch Kranke aus der Pflege ausgestoßen wurden.Beides kam natürlich Kassel sehr gelegen.
Vor dem LG Fulda, öffentliche Verhandlung,
wurde klar, dass ich den Unterhaltsprozess auch in zweiter Instanz gewinnen würde. Kassel ließ dort erklären, dass man dann den Heimplatz meiner Mutti kündigen werde. Dagegen hatte ich vor Gericht auf die Besitzstandsregelung hingewiesen und energischen Widerstand angekündigt. DAMIT hatte ich glaubhaft klar gestellt, dass es mir letztendlich gar nicht um eine Herausnahme meiner Mutti aus dem Heim gegen ihren Willen ging.
Schon in den damaligen Schriftsätzen wurde auf das Verbleibsrecht meiner Mutter hingewiesen,womit ich klarmachte, dass egal wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, ich das Recht meiner Mutter niemals angetastet hätte.
Ich DANKE für Ihre Aufmerksamkeit.
Es ist gut, eine Zuhörer zu haben, zumal ich schon nicht selten einfach abgewiesen wurde bzw. Hilfeersuchen nicht beantwortet wurden, leider.
Nette Grüße
Horst aus FD
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Neuer Beitragvon Eichels Schatten » Montag 14. Juni 2004, 19:29

Hallo Horst,

bitte die Ergebnisse des Unterhaltsprozesses nicht überbewerten oder zu mindest nicht so bewerten, wie das Sozialamt das tut. Es gibt keinen Zusammenhang zum laufenden Verfahren, auch wenn dieser dauernd betont wird.
Das Sozialamt wollte Sie zum Unterhalt verpflichten, um so der Zahllast auszuweichen - Das ist fehlgeschlagen und ist das Sozialamt wieder in der Pflicht. Das Ergebnis des Unterhaltsprozesses besagt letztendlich nur, dass SIE nicht zahlen müssen. Es besagt aber nicht, dass das Sozialamt nicht zahlen muss. Bestünde keine Zahlpflicht des Sozialamtes, dann wäre auch der Unterhaltsprozess überflüssig gewesen.Dieser wurde vom Sozialamt gegen Sie geführt, um genau jene abzuwenden. Auch der Verweis auf Pflegestufen etc. ist für dieses Verfahren unerheblich.

Nur durch die Argumentationsarmut ist auch der argumentative Umschwung vom Unterhaltsprozess zur örtlichen Unzuständigkeit als Gründe für Ablehnung zu erklären: Es wäre ja unnötig nach anderen Gründen zu suchen, wenn man einen trifftigen hätte. Möglich wäre, dass auf grund der finanziellen Situation der Heimaufenthalt aus eigener Tasche zu bezahlen sei. etc.
Das Sozialamt in K. schwimmt jedenfalls im Brei der eigenen Argumentationsschwäche - Das ist Sozialamts-Bier, nicht ihres!

Zu ihren und meinen Argumenten: Für die Katz. Die Argumentation kann noch so schlüssig intelligent und gewandt sein, sie kann vor Sinn und Logik nur so strotzen, wenn sie aber letzten Endes darauf hinauslaufen wird, dass ein Sozialamt zahlen muss, wird sie einfach überhört: Das Ziel ist Einsparung und die läßt sich nicht erreichen, in dem jemandem zuhört, der Zahlungen fordert. Das ist simple Anarchie, die sie hier live erleben: Was zur Revision der amtlichen Sparsamkiet führen würde, wird ignoriert.

Hier aber dürfte der konkrete Ansatz für alles weitere sein:
"4. Fulda erkennt schon alleine auf Grund der Dauer Heimbetreuungsbedürftigkeit an, verweist aber auf Kassel als einweisende Gemeinde."

Wenn Fulda die Heimbedürftigkeit anerkennt, dann spielt selbst die örtliche Zuständigkeit keine Rolle mehr, denn nach Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedarfspositionen (Mittellosigkeit) ist zu zahlen. Schon allein, weil eben kein anderer da ist, der zahlt, zweifelsohne ein Bedarf auf Betreuung besteht und es keine andere Hilfevarianten geben wird.

Hinweis
Allerdings habe ich gerade erfahren, dass auch Grusi eine Rolle spielt. (Ist die eigentlich beantragt?) Ergänzend - zur Aufstockung der Heimkosten - wird dann immernoch Sozialhilfe fällig.

Frage:

"Die Beschlüsse der beiden Instanzen sprechen aber eine klare Sprache und bestätigen unter Berufung auf die zwei Unterhaltsverfahren ( keine Pflegebedürftigkeit ), dass HEIMBETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT bei Frau B. nicht vorliegt."

Verstehe ich das richtig, dass ein Verwaltungsrichter festgelegt hat, dass keine Heimbetreuung nötig ist, obwohl ein ärztlicher Gutachter das Gegenteil bekundet?

Tipp
Sie müssen aufpassen, dass Sie die moralische Anklage nicht mit der Rechtsdruchsetzung vermischen. Ein Schreiben an ein VG soll kurz, knapp, präzise sein. Es muss den Kern der Sache erfassen und sauber begründet sein. Eine moralische Anklage passt in ein Forum, in die Zeitung - sofern eine so etwas druckt - oder in eine Diskussion. Ein Schriftstück an eine Behörde allerdings sollte frei von subjektiver Wertsetzung sein: Entscheidungsträger sind auch nur Menschen und sie entscheiden schlechter, wenn Sie sich schon beim Lesen schlecht fühlen.

Man muss das strikt trennen: Moral und Recht - dann kommt man auch zum Kern der Sache.

Natürlich ist es erbärmlich, eine alte kranke Frau aus dem Heim schmeißen zu wollen, wo sie seit 22 Jahren lebt. Aber das wissen ihre Gegner alle selbst und wollen es nicht lesen oder billigen es, aus welchen Gründen auch immer.

In eine Mitteilung an eine Behörde gehören solche Vorwürfe allerdings nicht hinein. Da muss nur stehen, dass aus den und den gründen die angedachte Verfahrensweise nicht durchführbar ist - und fertig. das kapieren die dann, zucken noch ein wenig und geben dann auf...*ggg*

Also, es ist durch das Sozialamt in Fulda auf Antrag (eigentlich gar nicht nötig- aber seis drum) zu prüfen, ob Frau B. - da ihre Heimbetreuungsbedürftigkeit ja bestätigt wurde - den Heimplatz aus eigener Tasche finanzieren kann. Kann sie das nicht, muss das Sozialamt eintreten.
Wahrscheinlich kommt als vorrangige Leistung Grundsicherung in Betracht (Hat darauf schon mal jemand hingewiesen?) und der Rest ist als ergänzende Leistung vom Sozialamt zu begleichen.

Es is gehuppt wie gesprungen: Weder die Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit, noch der Unterhaltsprozess und auch nicht die Pflegestufe haben Auswirkungen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf der Frau B. auf Sozialhilfe, die ihre Unterbringung im Pflegeheim gewährleisten wird!

Grüße

She
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Neuer Beitragvon Horst aus FD » Montag 14. Juni 2004, 19:30

Hallo, DANKE für Ihr Interesse.

Grundsicherung war im Januar vorigen Jahres beantragt, aber abgelehnt worden , weil die Rente meiner Mutter mit 654,-- € zu hoch sei. Wurde auch im Widerspruchsverfahren mündlich erörtert.
Ja , das Verwaltungsgericht Kassel und auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof kehrten nach meinem Dafürhalten die vier Aussagen der Ärzte ins Gegenteil um oder ignorierten sie.
Ja, das ist leider so.
Prozesskostenhilfe ist meiner Mutter als eigentliche Klägerin schon 1999 ( Antrag auf Erlass einer Einstweiligen AO gegen die Stadt Kassel ) verweigert worden.
Daran scheitert noch die Mandatsübernahme eines Sozialrechtlers, den ich hier konsultierte. Da hat es ein Amt in diesem Rechtsstaat doch viel leichter. Die leisten einfach nicht, nichts passiert, das seit 1999.

Nochmals D A N K E für Ihr Interesse.
In anderen Foren konnte ich ja auch schon anderen helfen, Tipps geben.
ABER als Einzelkämpfer in dieser Sache bin ich ganz einfach überfordert.

Der VdK als Prozessbevollmächtigter ist wirklich bemüht. Aber dort hat man viele Fälle. Hier müsste eigentlich endlich ein Vollprofi ran. Woher nehmen ? Die Kosten - - - - .

Nochmals herzlichen D A N K.

Horst aus FD
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Neuer Beitragvon Horst aus FD » Montag 14. Juni 2004, 19:36

Hallo Pate,
hallo ,

ich DANKE Ihnen sehr.

BITTE bleiben Sie auf DIESER lesbaren Seite dran.

Ich brauche Solidarität.
Als Bürger ist man Behörden gegenüber in aller Regel im Nachteil.

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Dieser Satz in Art.1 GG darf keine Farce sein und bleiben.
Ich weiß, es gibt da in diesem Lande sehr, sehr viel zu tun, und die Zeiten sind kälter geworden. Aber nicht für Manager, Starsportler, Politiker und Gewerkschaftsbosse in den Aufsichtsräten mit lukrativen Nebeneinkünften, wobei natürlich nichts verrechnet wird und auch Verwandte nicht "herangezogen" werden.
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Neuer Beitragvon SheKeWahRa » Montag 14. Juni 2004, 19:38

Hallo Horst,

Rente, die hatte ich vergessen. Wenn Frau B. 654,00 € Rente bekommt, wie hoch ist denn die Differenz zu den Heimkosten, also um welchen monatlichen Betrag geht es?

Prinzipiell wäre grundsätzlich nur ergänzende Sozialhilfe nötig und zwar zur Aufstockung der Heimkosten.

Ich hab mich belesen und herausgefunden, dass auch bei PFST 0 nach § 68 BSHG Hilfe zu leisten ist. Weiterhin steht im Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage, dass häusliche Pflege nur in Frage kommt, wenn sie zumutbar ist. Ganz davon abgesehen, dass sie auch gewünscht und erbracht werden soll, um als kostensparende Alternative herzuhalten.

Ich fasse zusammen, die Entscheidung des Sozialamtes Kassel ist rechtswidrig.

1. Es hat keine Änderung der Zuständigkeit gegeben, denn an den Anspruchsvorrausetzungen hat sich nichts geändert.

2. Es gibt außer Rente keine vorrangigen durchsetzbaren Ansprüche, so dass Hilfe nach § 68 BSHG zu leisten ist.

Aber ebenso hätte das Sozialamt in Fulda nach Bekanntwerden des Bedarfs zahlen müssen und ggfls. ihre Auslagen über eine Erstattung vom Sozialamt Kassel zurückfordern. Die Argumentation des Sozialamtes Fulda ist nämlich nicht falsch, hätte aber eben nicht zur Ablehnung der Ansprüche der Antragstellerin, sondern als Begründung zur Erstattungsfähigkeit herreichen sollen.

Merke: Fulda ist zwar schlauer als Kassel, aber ebenso um Einsparungen bemüht.

Dass das Verwaltungsgericht nicht ganz "fair" ist, sollte nicht verwundern: In der Regel wird erst ab der 3. Instanz Recht gesprochen.

Ich denke mittlerweile, da die Rechtslage weitestgehend klar ist und auch den Entscheidern klar sein wird, aber trotzdem kein Recht ausgeführt wird, bzw. die rechtmäßigen Ansprüche nicht durchzusetzen sind, muss irgendein Weg gefunden werden, das Amt zu zwingen.

Ich überlege jetzt, wie das Verfahren im Ansatz nochmal neu aufgelegt werden kann, um die Argumente (Kein Wechsel der Zuständigkeiten und keine bereiten vorrangigen Ansprüche) anzubringen. Das bisherige Verfahren basiert auf völlig falschen Prämissen und ist zu unübersichtlich, als dass man es so einfach nachverfolgen kann. Auf Ausführungen des Sozialamtes Kasel, dass Frau B. dort nur "wohne" braucht gar nicht eingegangen zu werden. Der Rückzug des Sozialamtes auf die angebliche Feststellung im Unterhaltsverfahren, dass eine Betreuung im Heim nicht nötig wäre, ist nur von Interesse, wenn diese Unterbringung auch gewährleistet werden kan, gewünscht wird und dienlich ist. In einem Unterhaltsverfahren geht es vor allem darum, Forderungen gegen die zum angeblich Unterhaltverpflichteten abzuwehren. Argumente aus diesem verfahren, dann dazu zu benutzen, Ansprüche der Antragstellerin abzuwehren ist einfach nur irre.

Eine Feststellung, ob Pflegebedarf (im erweiterten Sinne des § 68 BSHG) vorliegt oder eben nicht, kann ohnehin nur von einem Amtsarzt erfolgen. Beantrage doch das mal: Wenn das Sozialamt Kassel diesen Weg bisher gescheut hat, musst du ihn beschreiten.

Das Problem mit der PKH-Ablehnung kenne ich: Wir haben deswegen Beschwerde beim BVerfG eingereicht. Mal sehen, was dabei herumkommt.

Grüße

She

PS: ich denke noch weiter nach.
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Neuer Beitragvon Horst aus FD » Montag 14. Juni 2004, 19:40

Guten Tag,
seit 1.9.1999 komme ich neben der Rente für meine Mutti auf, um den Heimplatz materiell abzusichern. Ich tue das nicht freiwillig. Aber es ist schon nicht nur einmal mit der Kündigung des Heimplatzes gedroht worden.
Im April letzten Jahres war der Heimplatz gekündigt werden, weil ich die hohen Belastungen nicht mehr tragen konnte und wollte.
Nach dem sich das SA einfach ausgeklinkt hatte, landeten die vollen Heimrechnungen bei mir. Das hielt ich beim besten Willen nicht durch, schrieb Bettelbriefe an die Evangelische Landeskirche, an das Heimunternehmen. Daraufhin wurde mir ein Sonderpreis eingeräumt, ich stimmte zu. Mir blieb ja in meiner Verzweiflung auch gar nichts anderes übrig. Welch ein Triumph für die Staatsdiener im Kasseler Rathaus. Und die fanden auch noch "Verbündete" - - - .
Die Monatlichen Rechnungen betragen 996,34 €,
zuzüglich Taschengeld 140,-- € plus Bestattungsvorsorge. Kostet mich jährlich
rd. 5.500,-- € ,seit 1999.
Mein mühselig erstrittener Sieg in den Zivilverfahren wurde mir mit Erfolg ganz schnell und mit alle Härte streitig gemacht.

Übrigens: Diesen sog. Elternunterhalt gibt es lt. AG TuWas FFM in den anglo-emerikanischen, skandinavischen Ländern, in den Niederlanden nicht. Den gab es auch in der DDR nicht. Böses Erwachen dort BGB § Unterhalt ( Verwandtenunterhalt ).

Ich DANKE meinen Lesern.
Ich bin für jeden legalen, brauchbaren Tipp dankbar, um aus dieser Klemme endlich herauszukommen, nur wie ??? !!!

Nette Früße aus FD
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Verweigerung von Hilfe zur Pflege im Heim / Sozialhilfe

Neuer Beitragvon Horst » Freitag 18. Juni 2004, 17:22

- - - weil der Sohn und Betreuer zwei Unterhaltsprozesse gewonnen hatte.

BITTE lesen Sie dazu unter Hardliners.
Es geht um staatliche Rétourkutsche. Wehe ddem, der sich währt.
Und D A S in einem "Rechtsstaat".
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Neuer Beitragvon Cato » Freitag 18. Juni 2004, 17:50

Horst aus FD hat geschrieben:


Hallo,

>Daraufhin wurde mir ein Sonderpreis eingeräumt, ich stimmte zu.

damit bist Du eine zivilrechtliche Verpflichtung eingegangen. Dein Sozialamt dankt !

>Mir blieb ja in meiner Verzweiflung auch gar nichts anderes übrig.

Du hast Dich völlig unnötig unter Druck setzen lassen. Was wäre denn passiert, wenn Du keinen Vertrag eingegangen wärest oder diesen nun kündigst?

Cato
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Heimverbleib

Neuer Beitragvon Horst » Samstag 19. Juni 2004, 12:00

Hallo, Sie haben ja Recht.
Im April hatte ich die Zahlung eingestellt, auch auf Anraten eines bekannten, geschätzten RAes.
Der meldet sich nicht mehr, obwohl Vollmacht erteilt wurde.
Ein anderer Sozialrechtler meldet sich nach Schilderung des Falles auch nicht mehr, wohl zu wenig Rendite.
Als ich die Zahlung einstellte, kam die ganz kurzfristige Kündigung des Heimdirektoriums mit Räumungsfrist.
Da lagen meine Nerven blank.
Ich bin Einzelkämpfer gegen viele Staatsdiener, die einen unendlich langen Atem haben.
Staatliche Stellen wimmeln ab.
Verwaltungsrichter schlugen sich ohne geneue Prüfung der Umstände auf die Seite der Staatsdiener im Kasseler Rathaus.
Das Hessenfernsehen will dran bleiben. Aber: Was kann man bei so vielen dringenden / drängenden Themen denn schon in ganze 30 Minuten Sendezeit abhandeln !!! ???.
Ich habe mich auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
in Straßbourg gewandt.
Erst mal muss man die hiesigen Instanzen durch; DAS dauert J A H R E.

Ja, ich zahle aus ZWANG weiter, weil ich noch einen Prozess gegen das Heim nicht durchstehen würde.

Es ist ein Wahnsinn mit dieser Ohnmacht - - .

Da kommt auch Hass gegen diese schrecklichen, bürgerfeindlichen Rahmenbedingungen auf.
Ich koche vor Wut.
Am liebsten würde ich Bomben hochgehen lassen gegen diese Unrechtstäter.
Irgendwas MUSS passieren - - -
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Amtliche Entscheidungen

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Freitag 25. Juni 2004, 09:53

Zu obigem Thema schrieb ich in http://www.familienratgeber.de Dialog /
Forum Pflege Recht und brandmarkte die grenzenlose Macht von Saatsbediensteten im Amt, hier Sozialamt Fulda und vor allem "Sozial"amt Kassel.
Seit 1999 werde ich schamlos ausgebeutet, und einem sind die Hände gebunden. Für eine solche Demokartie hatte ich damals gegen die Stasi nicht gekämft.
Auch dieses Regime ist nicht bürgerfreundlich; es ist nur auf Ausbeutung und Unterdrückung des Bürgers, jedenfalls in mancherlei Hinsicht, ausgerichtet.
Dies ist k e i n R e c h t s s t a a t.
Ich habe Widerliches erlebt.
Horst aus FD
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Örtliche Zuständigkeit § 97 BSHG Kontakte

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Donnerstag 22. Juli 2004, 18:26

hatten wir erneut zu beiden Ämtern aufgenommen.
Diese erklärten sich wie bisher für gegenseitig "nicht zuständig".
Im Eilverfahren wollten wir auf Empfehlung der Fuldaer Rechtsabteilung
vom Verwaltungsgericht Kassel die Örtliche Zuständigkeit § 97 BSHG klären lassen. Daraus wurde nichts !!! ???
Inzwischen liegt auch ein aktuelles ( drittes ) Amtsärztliches Attest vor, worin die Heimbetreuungsbedürftigkeit ausdrücklich bestätigt wurde. Auch der MDK hatte im Juni bestätigt, dass trotz Fehlens der Voraussetzungen nach SGB XII der stationäre Aufenthalt der Betreuten auch weiterhin erforderlich ist.

Bei der 5. Kammer und bei der 7. Kammer des Kasseler Verwaltungsgerichtes ( für Stadt Kassel bzw. Fulda - jeweils Sozialamt )
habe ich inzwischen einen ( erneuten ) Antrag gestellt, um nun richterlich die Örtliche Zuständigkeit feststellen zu lassen und um eine baldige Klärung gebeten.
Dann kann die Angelegenheit , evtl. sogar außergerichtlich , weiterverfolgt werden.

Wenn Sie noch Hinweise geben können, so wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichem Gruß
und D A N K E für Ihre bisherigen Bemühungen.

Ihr / Euer
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Neuer Beitragvon Mr.Streeter » Donnerstag 22. Juli 2004, 20:14

Hello Horst,

ich schätze, daß ich bis Sonntag die Kommentierung zum § 97 BSHG fertig digitalisiert habe. Ich stelle sie dann hier rein.
There's no business like that social.

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Örtliche Zuständigkeit und Telefonat mi Verwaltungsrichter

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Samstag 24. Juli 2004, 08:45

Gestern hatte ich ein sehr langes Telefonat mit einem Verwaltungsrichter.
Dieser schlug vor, das alte Verfahren zurückzunehmen.
Die zwei Eilanträge zwecks Feststellung der Örtlichen Zuständigkeit auf dem
Wege einer Einstweiligen AO gegen Fulda oder Kassel wurden abschlägig beschieden vom VG und vom Hess.Verwaltungsgrichtshof ( Abweisung einer Beschwerde der VdK-Rechtsabteilun ), bzw. die Eilanträge wurden dann vom VdK zurückgenommen, weil das weitere Betreiben Kosten auslösen würde und wohl keinen Erfolg hätte.
Das Hauptsacheverfahren vor dem VG war noch nicht, soll "zurückgenommen" werden.
Der Richter schlug mir vor, bei den Ämtern statt dessen erneut einen Leistungsantrag für die Betreute zu stellen ( befristete rechtsmittelfähige Entscheidung einfordern ) und dann ggf. erneut zu klagen und eine Einstweilige Anordnung zu erwirken. Das hätte jetzt wohl Erfolg wegen
des neuen Amtsärztlichen Attestes vom 8.Juli 2004 , dass ja eindeutig sei und nicht zu umgehen ist. Darin wird auf bisherige Gutachten eindeutig Bezug genommen ( erneute amtsärztliche Bestätigung ).

Bisher haben aber schon zwei amtsärztliche Gutachten, zwei fachärztliche und zwei hausärztliche Gutachten vorgelegen sowie die v i e r MDK-Feststellungen, dass trotz Fehlens der Voraussetzungen nach SGB XII
( Pflegezeitkorrodore / MDK- Richtlinien ) stationäre Pflege auch weiterhin erforderlich ist.
Wer garantiert mir, dass die Kasseler Sachbearbeiter und Verwaltungsrichter nicht wieder ärztliche Aussagen uminterpretieren
( Beugung der deutschen Sprache ) bzw. ignorieren !!! ???
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Ankündigung vom 22.07.2004 Mr.Streeter

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Mittwoch 4. August 2004, 18:41

Die angekündigte Antwort ist ja leider ausgeblieben. Hätte sie gern gelesen. Das Ping-Pong-Spiel Fulda-Kassel-Fulda-Kassel- ist ein Skandal, zeigt menschliche Brutalität auf dem Rücken einer Hilfebedürftigen.
Niemand klopft diesen Sachbearbeitern und denen sie sie decken auf ihre Finger, denn verdient hätten diese Schreibtischtäter das allemal, das meine ich jedenfalls so.
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Neuer Beitragvon Mr.Streeter » Donnerstag 5. August 2004, 16:13

Hello Horst,

die Antwort kommt noch. Hab' z.Z. viel um die Ohren. Aber sie kommt :lol:
There's no business like that social.

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Neuer Beitragvon Horst aus FD » Donnerstag 5. August 2004, 17:10

VORAB: Herzlichen Dank.
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Kassel

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Dienstag 17. August 2004, 19:49

war heimeinweisende Gemeinde und hat mit Schreiben vom 06.08.2004 erneut seine örtliche Zuständigkeit bestritten und an die Stadt Fulda verwiesen.
?????????????????????????????????????
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Örtliche Zuständigkeit : Kassel oder Fulda gem. § 97 BSHG

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Donnerstag 19. August 2004, 06:48

Das VG sollte im Eilverfahren entscheiden, ob Kassel oder Fulda örtlich zuständig ist. D A S wird vom VG verweigert. Und die entsprechenden
Sozialämter denken gar nicht daran, trotz entsprechender neuer Anträge vom 23.07.2004 endlich zu entscheiden im Sinne der Bedürftigen. Nein, sie rechnen wohl mit deren Tod. W A S i s t d i e s für e i n S y s t e m.
Die Artikel lasse ich n o c h weg. Und die Hessenregierung mit dem C - Zeichen als Landesaufsichtsbehörde unternimmt nichts.
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Letzter Stand

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Donnerstag 19. August 2004, 15:52

zur örtlichen Zuständigkeit gem § 97 BSHG unter / nach "Nun Mara"
( Was andere nicht veröffentlichen wollen ).
Die Sozialämter KS + FD spielen ein "Ping-Pong-Spiel", setzen auf Zeit, auf den T o d meiner im Heim lebenden Mutter.
Das Land Hessen ( wandte ich mich auch xmal hin ), die Städte KS + FD werden C - regiert. Was sind denn das für "Christenmenschen" !!!! ????
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Info zur örtlichen Zuständigkeit

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Sonntag 22. August 2004, 10:24

Hallo Mr.Streeter,

ERBITTE Ihre angekündigte Info.

Nette Grüße aus FD

H.aus FD

( Userin hat aktuellste Infos - Kassel hält sich auch weiterhin für unzuständig, ging in Widerspruch )
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FD ./. KS und KS ./. FD

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Donnerstag 26. August 2004, 09:00

Am 16.08.2004 schrieb nun das Sozialamt der Stadt Fulda an das Sozialamt Kassel und teilt mit, daß die Stadt Kassel weiterhin zuständig sei wegen der Heimbetreuungsbedürftigkeit von Frau Erna B. aus FD.
Seit fast fünf !!!!!!! J a h r e n geht dieses "Ping-Pong-Spiel" nun schon.
Man könnte darüber "lachen", wenn die Angelegenheit um die Heimbetreuungsbedürftige ( seit 1982 !!!!!! ) nicht so entsetzlich
m a k a b e r wäre.
FD beruft sich in seinem neuen Schreiben an Kassel auf die BSHG §§
97 Abs. 2 Satz 1 u n d 109. Das VG Kassel war bisher noch immer nicht willens und fähig zur Ordnungsrufung, unglaublich.
Wenn ich meine staatsbürgerlichen, arbeitsrechtlichen Pflichten so angehen würde, ich hätte die Hölle auf Erden - - - - .
Insgesamt stehe ich mit dem SA Kassel seit Januar 1996 im Streit, ausgelöst von Kassel , nicht von mir.
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Kassel setzt sein makaberes "Spiel" fort

Neuer Beitragvon Horst aus FD » Montag 6. September 2004, 05:59

gegen meine seit 1982 im Heim lebende, kranke Mutti fort.
Trotz mehrfacher Gutachten zur Heimbetreuungsbedürftigkeit bestreitet Kassel als heimeinweisende Gemeinde weiterhin seine örtliche Zuständigkeit ( §§ 97 u. 109 BSHG ). So erneut geschehen mit Schreiben vom 02.09.2004. DAS ist doch ein bitterböser Skandal, der endlich beendet werden muß.
Kassel weicht allen vorgebrachten Argumenten und Tatsachen einfach aus, ignoriert diese. Die hessische Landesregierung als Landesaufsichtsbehörde duldet das wissentlich, ja vorsätzlich.
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