Zahnersatz!

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Zahnersatz!

Neuer Beitragvon Styx » Samstag 24. Juli 2004, 18:40

Hallo Leute hab da nal ein paar Fragen:

Fällt die Zuzahlung bei Zahnersatz auch unter die ''normalen'' Zuzahlungen;10€/Quartal/Medikamentenzuzahlung/Krankenhaustagegeld usw.
Zweitens ab welchen Eikommen greift die Härtefallregelung und wieviel Freibetrag steht einer einzelnen Rentnerin zu?

Viele Dank im Voraus
Hans
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Styx
 

Neuer Beitragvon Moderator » Samstag 24. Juli 2004, 22:04

Hallo Styx,

es gibt ein Urteil:

Urteil des BSG vom 11.10.1994 - 1 RK 49/93 - Kein Eigenanteil bei Zahnersatz für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt

damit sind natürlich die Kassenleistungen gemeint. Titanunterbau gibt es da leider nicht.

Wie hoch die Einkommensgrenze ist, weiß die zuständige Krankenkasse.


Als Beispiel mal alte Daten:

Wer gewisse Einkommensgrenzen unterschreitet, darf nur mit 2% seines Jahreseinkommens belastet werden.

Befreiung vom Eigenanteil bei Zahnersatz

Erfüllt der Versicherte die Voraussetzung für die vollständige Befreiung von Zuzahlungen, so leistet die Krankenkasse im Umfang des doppelten des Festzuschusses. Dadurch müssen die Gesamtaufwendungen nicht unbedingt gedeckt sein, da die Festschüsse geringer als 50% der abrechnungsfähigen Kosten sein können.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung von Zuzahlungen so berechnet sich der erhöhte Zuschuss wie folgt:

Wenn der Festzuschuss bei der Versorgung mit Zahnersatz höher ist als das Dreifache der Differenz zwischen den tatsächlichen monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur vollständigen Befreiung führenden Einnahmegrenze (siehe oben), muss die Krankenkasse zusätzlich den darüber hinausgehenden Teil erstatten. Die Gesamterstattung umfasst höchstens einen Betrag in Höhe des zweifachen Festzuschusses.

Beispiel Zahnersatz

Frau XYZ ist verheiratet, hat zwei Kinder und wohnt in den neuen Bundesländern. Sie hat ein monatliches Einkommen von 3.100 DM. Eine Behandlung mit Zahnersatz kostet insgesamt 3.000 DM. Die Krankenkasse übernimmt bezahlt davon einen Festzuschuss von 1.500 DM.

Die maßgebliche Einkommensgrenze für Familien mit zwei Kindern für die vollständige Befreiung beträgt laut Tabelle beträgt 2.730 DM.

3.100 DM - 2.730 DM = 370 DM (Differenz zwischen Einkommen und der zur vollständigen Befreiung maßgebenden Einkommensgrenze) 370 DM x 3 = 1.110 DM.

Das dreifache der Differenz ist um 390 DM niedriger als der Festzuschuss. Diesen Betrag bezahlt die Krankenkasse zusätzlich zum Festzuschuss.

Die Krankenkasse übernimmt also 1.890 DM von 3.000 DM.
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