ARGE weigert sich zu zahlen, sitze bald auf der Straße

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ARGE weigert sich zu zahlen, sitze bald auf der Straße

Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Montag 18. Juni 2007, 22:53

öllig verschuldet war ich gezwungen mein Studium abzubrechen und habe im Oktober 2006 ALG II beantragt, was mir bis zum 28.02.2006 bewilligt wurde. Nachdem ich von dem für mich zuständigen Leistungsträger eine Zusicherung zum Umzug bekommen habe, bin ich im Februar 2007 in eine andere Stadt umgezogen. Damit fing der Ärger an. Die „neue“ ARGE verweigert mir (wegen fehlender Mitwirkung) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nun seit fast einem halben Jahr.

Bei Antragstellung habe ich mich geweigert dem Sachbearbeiter die ungeschwärzten Kontoauszüge der letzten drei Monate zum Kopieren und Abheften zu überlassen, Allerdings habe ich ihm die ungeschwärzten Kontoauszüge zur Einsicht vorgelegt und ihm Kopien zum Abheften gegeben, auf dem die Verwendungszwecke der Sollpositionen geschwärzt waren. Obwohl der Sachbearbeiter die ungeschwärzten Originale eingesehen hat - was schon ein Entgegenkommen meinerseits war -, vermutet die ARGE verstecktes Vermögen bei mir, denn ohne eine Speicherung meiner Einnahmen und Ausgaben, ist eine Prüfung des Leistungsanspruches nicht möglich.

Daher bin ich zum Rechtsanwalt gegangen und habe beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser ist sowohl in der ersten Instanz und nachdem ich meine monatlichen Einnahmen und Ausgaben offen legen musste, auch vor dem Landessozialgericht abgelehnt worden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Damit sind mir nun so ziemlich die Hände gebunden. Zumal von der Arge und vom Gericht übergangen worden ist, dass ich die Kontoauszüge (wiederwillig) ungeschwärzt vorgezeigt habe, jedoch nicht kopieren und abheften lassen wollte.

Meine finanzielle Situation sieht so aus, dass beide Girokonten, die ich besitze, bis zur Dispositionsgrenze überzogen sind und auch noch anderweitig Schulden bestehen. Im März und April habe ich für kurze Zeit eine schlecht bezahlte Arbeit gefunden, von der ich zumindest die Miete zahlen konnte. Nun lebe ich von meiner Kreditkarte mit einem Kreditrahmen von 2000,- EUR. Krankenversichert bin ich übrigens nicht mehr. Dabei muss ich dringend zum Arzt. Als ich dem Landessozialgericht meine Einnahmen und Ausgaben offengelegt habe, war die Kreditkarte bereits mit ca. 1200,- EUR belastet. Das Landessozialgericht hat darum folgendermaßen reagiert (Ausschnitt des Beschlusses):

„Bereits ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin schwere unzumutbare Nachteile entstehen, wenn die begehrte einstweilige Regelung nicht getroffen wird. Die Wohnung der Antragstellerin ist nach ihrem eigenen Vortrag vom 23.05.2007 nicht gekündigt. Da sie mit der Mietzahlung nach eigenem Vorbringen derzeit lediglich einen halben Monat in Verzug ist, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Kündigung ihrer Wohnung unmittelbar bevorsteht. Überdies verfügt die Antragstellerin über genügend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt ebenfalls derzeit noch aus eigener Kraft zu bestreiten. Denn aus dem Kreditrahmen ihrer Kreditkarte, stehen der Antragstellerin nach eigenem Bekunden noch 808,90 Euro zur Verfügung. Eine existentielle gegenwärtige Notlage, die die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigen würde, ist deshalb nicht glaubhaft gemacht.“

(Den gesamten Beschluss, kann ich jedem, den es interessiert, als PDF zukommen lassen).

Das ist doch ein schlechter Scherz oder?. Ich muss erst obdachlos werden und sämtliche Kredite (Geld, was mir nicht gehört), die ich bekommen könnte verbraten, um einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen und Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen?

Zwischenzeitlich habe ich mich an den Datenschutzbeauftragten des Bundes (bisher keine Reaktion) und an den Petitionsausschuss gewandt. Außerdem habe ich bei der ARGE einen Antrag auf Vorschussleistungen nach § § 42 SGB I und einen Antrag auf Schuldnerberatung nach § 16 SGB II gestellt. Der Antrag ist noch in Bearbeitung.

Da ich absolut nicht mehr weiter weiß und Angst habe demnächst unter der Brücke zu leben oder ernsthaft zu erkranken, bin ich am 14.06.2007, mit einem Zeugen und sämtlichen ungeschwärzten Kontoauszügen vom Oktober bis jetzt, zur ARGE gegangen und habe denen gesagt, dass sie mir zumindest ab jetzt (nicht mal rückwirkend) Leistungen zahlen sollen. Dieses sei nicht möglich, sagte man mir, denn die Prüfung des Petitionsausschusses sei erst bis zum 31.07.2007 abgeschlossen. Das bedeutet, wenn sie mir den Vorschuss nicht gewähren, stehe ich, sofern ich keine Arbeit finde, noch mindestens bis zum 31.07.2007 ohne Geld da. Soviel zum Thema Sozialstaat. Hat jemand einen Rat?

Entschuldigt bitte; der Platz hatte nicht ausgereicht, um alles Wichtige zu schreiben
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Re: ARGE weigert sich zu zahlen, sitze bald auf der Straße

Neuer Beitragvon Moderator » Mittwoch 20. Juni 2007, 11:10

Nun Seniorenstift,

ich wußte gar nicht, dass Du das Studium abgebrochen hast?! :lol:

Nun, dass Sachbearbeiter auf Deutschen Ämtern krank sind, ist hinlänglich bekannt. Sie verstecken sich hinter fadenscheinigen Vorschriften und wollen den Menschen gar nicht helfen. Da geht es vordergründig um Kosteneinsparung. Dabei leben sie, wie ihre Klientel auch, von diesem nicht mehr vorhandenen Sozialstaat. Obwohl Geld genug da ist.
Diese Fakten muss man kennen, um Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.

Dass das Gericht Dir Auskommen bescheinigt, ist doch klar. Kredite zählen als Einkommen. Ist zwar buchhalterischer Schwachfug, aber was anderes kannst Du von solchen Menschen nicht erwarten. Es schert sich keiner darum, dass dies geliehenes Geld ist und zurückgezahlt werden muss. Aber rein rechtlich sind solche Gelder verfügbare Einnahmen...
Außerdem, wer über mehrere Konten und solche Dispos verfügt, dem muss es gut gehen. Ist doch nachvollziehbar, dass so gedacht wird.

Es ist schade, dass inzwischen unnötiges Mißtrauen verursacht wurde, aber dennoch muss geklagt werden. Den Weg der EA habt Ihr leider versaut.
Auf dem normalen Klageweg muss nun die tatsächliche Bedürftigkeit nachgewiesen werden. Dazu halte ich es für nötig die Konten dicht zu machen und zwar alle! Kündigungsschreiben der Banken beilegen.

Neuen Antrag stellen geht auch. Damit besteht die Möglichkeit der erneuten EA. Man könnte auch den vorhandenen Anwalt fragen?

Die Urteilsbegründung hätte ich gern mal gelesen. Leg' sie einfach auf den Server.

PS.
Rechtliche Überlegungen wegen Vorlage von Kontoauszügen:

Es gibt keine Rechtsnorm, die die Vorlage der Kontoauszüge bei der SGB II-Behörde vorschreibt oder regelt.

Lediglich über die Mitwirkungsobliegenheiten § 60 ff. SGB I, deren Nichtbefolgung eine Nichtbewilligung der beantragten Leistung zur Folge haben kann, wäre die Vorlage von Kontoauszügen indirekt erzwingbar. Das allerdings auch nur bei bestehendem konkreten Verdacht auf Leistungsmissbrauch, welchen die Sozialbehörde dem Antragsteller mitzuteilen hat, damit er sich durch geeignete Beweismittel entlasten kann.

Die Datenschützer:

Die Datenschutzbeauftragten lehnen eine generelle Vorlagepflicht bezüglich Kontoauszügen ab. Nur bei erstmaliger Antragstellung und bei Vorlage eines konkreten Betrugsverdachtes stimmen sie der Vorlage von Kontoauszügen zu.

Dabei ist zu beachten, dass die Kontoauszüge von den Sozialbehörden nicht gespeichert oder in den Akten abgelegt werden dürfen, sondern die zuständigen Sachbearbeiter dürfen nur Einsicht in die Kontoauszüge nehmen und müssen darüber einen Vermerk in der Leistungsakte machen, und zwar darüber, dass sie und für welchen Zeitraum sie Kontoauszüge eingesehen haben und darüber, ob sich daraus Leistungsvernichtendes ergeben hat oder nicht.

Auszüge aus einem Urteil:
„Der Antragssteller hat auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff. SGB I verletzt … .Seine Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate … vorzulegen, ist unschädlich, denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind diese Urkunden weder ‚leistungserheblich’ noch ‚erforderlich’ im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.“ …

„Ebenso wenig hat der Antragsgegner konkrete Anhaltspunkte benannt, welche einen Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch und im Einzelfall vielleicht ein solches Ansinnen begründen könnten. Der Antragsteller stützt sich demgegenüber zu Recht auf sein Sozialgeheimnis im Sinne des § 35 SGB I, dass nämlich die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben werden dürfen.“…

„Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen.“…

„Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X, denn die Regelungen des Datenschutzes gehen nach § 37 Satz 3 SGB I vor.“ [Hessisches LSG, Beschluß vom 22. August 2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER]
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Re: ARGE weigert sich zu zahlen, sitze bald auf der Straße

Neuer Beitragvon Dummkopf » Freitag 29. Juni 2007, 08:07

Ich bin nicht völlig sicher, ob man wirklich einen neuen Antrag benötigt, um erneut eine EA beantragen zu können. Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde die EA abgelehnt, weil die Möglichkeit bestand, das Konto zu überziehen. Sinngemäß hätte das Gericht dann gesagt, dass kein Anordnungsgrund vorhanden ist, weil eine andere Möglichkeit als die EA besteht, unabwendbare Nachteile zu vermeiden (auch wenn eine EA ausgesprochen wird, handelt es sich bei den dann zu zahlenden Leistungen um vorläufige Leistungen, die bei erfolglosem Ergebnis im Hausptsacheverfahren zurückgezahlt werden müssen). Wenn das allein der Grund für die Verweigerung der EA war, wenn das Gericht also davon ausgeht, dass ein Anordnungsanspruch besteht/bestanden hat, dürfte ein erneuter Antrag spätestens dann Erfolg haben, wenn die Bank weitere Zahlungen aus dem Dispo verweigert.
Seltsam kommt mir das allerdings schon vor. Das hier zuständige SG hat zumindest in einem mir bekannten Fall entschieden, dass ein Anordnungsgrund auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit der Kontenüberziehung besteht. Schließlich könnte man auch die Pflicht zur Zahlung von Überziehungszinsen als Anordnungsgrund betrachten - die gibt einem ja niemand wieder, wenn man letztlich das Verfahren gewinnt.

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Re: ARGE weigert sich zu zahlen, sitze bald auf der Straße

Neuer Beitragvon Moderator » Freitag 29. Juni 2007, 10:55

Nun Dummkopf,

niemand sollte sich den Schuh anziehen, der nicht zu einem passt 8)

Sollte der Klageabsagegrund (hier die Verfügbarkeit des Kreditrahmen) beseitigt werden, müssen diese neuen Tatsachen vorgebracht werden und zwar auch auf dem Amt, was einem neuen Antrag entspricht, sonst kann sich die Beklagte auf mangelnde Kenntnis der Sachlage berufen, was wiederum dazu führt...blah...blah..blah...

Im Übrigen kommt es äußerst selten vor, dass vorläufig gewährte Leistungen (für die Zukunft) zurückgezahlt werden müssen. Da achten die Richter sehr genau drauf. Das würde auch dem Sinn einer EA widersprechen.
Für die zustehenden Leistungen der Vergangenheit ist dann das Hauptverfahren zuständig.
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