Hausbesuch, Ermittlungsdienst

Hier soll zumindest versucht werden, den Fragestellern bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen. Ausgangsbeiträge kann jeder ohne Registrierung oder Namensangabe - am Besten natürlich eine Frage oder ein Problem - eröffnen. Wer auf Fragen (Ausgangsbeiträge) antworten will, muß sich z.Z. nicht registrieren.

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Hausbesuch, Ermittlungsdienst

Neuer Beitragvon SeniorenStift® » Mittwoch 13. Juni 2007, 13:19

Eine Bekannte von mir über 25 (45) lebt immer noch in einem Zimmer bei ihren Eltern. Küche, Bad Kühlschrank usw. wird selbstverständlich mitbenutzt.

Nun möchte das Arbeitsamt einen Hausbesuch gegen ihren Willen durchführen, warum auch immer. Einen nachvollziehbarer Grund ist vorhanden. In der Sache wurde schon eine umfängliche Antwort erstellt. Diese scheint dem AA nicht zu genügen. Schriftlich wurde nicht geantwortet, sondern der Ermittlungsdienst wurde wieder ausgesandt. Er wurde wieder nicht eingelassen u.a. deswegen weil sich die betroffene Person z.Z. im Krankenhaus befindet. Nach Tel. Nachfrage, mit welcher Begründung man denn den Ermittlungsdienst des AA beauftragte habe, wurde nur Mitgeteilt das man ab „07.2006“ dieses auch OHNE Begründung machen kann.
Meine Fragen dazu sind:
1. Dürfen die wirklich ab 07.2006 ohne Begründung ermitteln.
2. Da es sich um einen massiven Eingriff in ein Grundrecht handelt, ist man diesseitig der Auffassung das eine Besichtigung wenn sie denn Stattfinden darf, diese nur in Anwesenheit eines RA erfolgen darf, damit Rechte nicht verletzt werden. Die Frage dazu wer trägt die Kosten. Hier ist man der Auffassung das diese Kosten das AA zu tragen hat.
3. Da man gewerkschaftlich organisiert (Sozialgerichtsbarkeit) ist, weiß einer ob diese Kosten evtl. von der Gewerkschaft übernommen werden.


Auforderung zu Mitwirkung nach § 60 (SGB I):
Ihre Auforderung vom (25.05.2007), mir zugegangen am (29.05.2007)
Sehr geehrte Frau ..., sehr geehrte Damen und Herren.
Gemäß der Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II in der Fassung vom 20.01.2005, Punkt 1.3.1 Absatz 2, Randnr. 9.10, liegt eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften („Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam gewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.
Eine Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse meiner Eltern widerspreche ich hiermit ausdrücklich. Der . § 9 Abs. 5 SGB II begründe zwar eine gesetzliche Vermutung, diese könne jedoch widerlegt werden. (siehe Sozialgericht Duisburg S 17 AS 167/05 ER vom 12.07.05). Aus meinen Kontosauszügen können sie ersehen das ich regelmäßig eine Miete für meine Unterkunft an meine Eltern überweise.

1) Zwar wohne ich mit meinen Eltern zusammen in einer Wohnung, jedoch wirtschaften wir selbständig und getrennt. Ich führe mein eigenes Girokonto und sorge selbst für meinen Lebensunterhalt. Ich erhalte auch keine sonstige Unterstützung durch meine Eltern, etwa indem sie mich kostenlos mitverpflegen.
2) Des Weiteren genügt für die Widerlegung der Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II die einfache Erklärung, dass ich keinerlei Leistungen von meinen Eltern erhalte. Diese Erklärung gebe ich hiermit ab.

Ich verweise wiederum ausdrücklich auf die Durchführungsanordnung der Bundesagentur zu § 9 SGB II, Punkt 1.3.2.3 Absatz 1, Randnr. 9.27. Demnach reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass ...keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, wenn die Angehörigen dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind und keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.

Ich bin über 25 Jahre alt und habe eine abgeschlossene Schulsausbildung. Demnach sind meine Eltern mir nicht zum Unterhalt verpflichtet. Anderweitige Erkenntnisse liegen meines Wissens auch nicht vor.

Sollten derartige Erkenntnisse erstaunlicherweise doch gegeben sein – was ausgeschlossen ist, da ich keine Leistungen erhalte – bitte ich um entsprechenden Hinweis.

Darüber hinaus verweise ich auf die Informationen zur ALG II/Sozialgeld-Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Dort erklärt das BMWA auf Seite 5, dass die Vermutung, dass Leistungen erbracht werden, durch einfache Erklärung gegenüber den Leistungsträgern widerlegt werden kann.

Ihre Forderung nach Einkommens- und Vermögensnachweisen meiner Angehörigen, sowie die dadurch bedingte Nichtannahme meines Antrags wäre demnach auch nach Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit rechtswidrig.

Sollten Sie zur der Ansicht gelangen, eine einfache Erklärung reiche zur Widerlegung der Vermutung nicht aus, entzieht sich – widersetzt sich sogar – jeder gesetzlichen Grundlage und ist für mich nicht nachvollziehbar.
3) Meinen Eltern trifft auch keinerlei Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB II.
a) Voraussetzung für eine solche gemäß § 60 Abs. 1 SGB II ist, dass der vermeintlich Mitwirkungspflichtige Leistungen an den Hilfebedürftigen erbringt.
Solche Leistungen werden von meinen Angehörigen nicht erbracht. Daher sind sie auch nicht mitwirkungspflichtig.
b) Voraussetzung für eine Mitwirkungspflicht des § 60 Abs. 2 SGB II ist, dass der vermeintlich Mitwirkungspflichtige dem Hilfebedürftigen zu Leistungen verpflichtet ist. Eine solche Pflicht trifft meine Angehörigen nicht. Wie bereits dargestellt, bestehen keinerlei Unterhaltsansprüche meinerseits gegen meine Angehörigen. Anderweitige Ansprüche im Sinne des § 60 Abs. 2 SGB II existieren ebenfalls nicht.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass einerseits die Rechtsfolge der Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II schon nicht eintritt, da die Voraussetzung „Haushaltsgemeinschaft“ im Sinne der Norm nicht vorliegt, andererseits selbst bei Bestehen der Voraussetzung die Vermutung durch meine hiermit erneut getätigte Erklärung widerlegt ist.
Ich beantrage daher, mir die Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen, sowie eine nachvollziehbare und begründete Aufforderung zuzusenden, welche einer Überprüfung zum Einzelfall beim zuständigen Gericht als Ausgangspunkt standhält. Als zeitlichen Rahmen, erwarte ich, entsprechend der Notwendigkeit - Ihre Begründung zur Entscheidung, sowie dazu entsprechende Ausführungen – 14 Tage nach Zustellung dieses Schreibens für „angemessen“.
Eine Bestätigung meiner Einlassung zur Widerlegung der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft mit meinen Eltern füge ich als Anlage bei.
Sollte ihnen dieses nicht ausreichend erscheinen, kann auch eine eidesstattliche Versicherung meiner Eltern auf ihre Kosten und nach Erklärung ihrerseits einer Kostenübernahme beigebracht werden.
Sollten sie sich nicht zu einer Endscheidung, ohne Gericht durchringen können stelle ich hiermit einen Antrag auf Vorschusszahlung lt. SGB I § 42.
Sollten Ihnen andere Verwaltungsvorschriften als mir vorliegen, bitte ich Sie mir mitzuteilen, wo sie öffentlich zu finden sind. Sollten Sie Zweifel haben über diese berechtigte Forderung, wenden Sie sich vertrauensvoll an die:
· Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0211/38424-92
Telefax: 0211/38424-10
E-Mail: mailto:datenschutz@lfd.nrw.de
Folge deinem eigenen Weg und laß die anderen Leute reden.
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Re: Hausbesuch, Ermittlungsdienst

Neuer Beitragvon Moderator » Mittwoch 20. Juni 2007, 12:49

Hallo Seniorenstift,

hier mal ein paar rechtliche Betrachtungen was den Hausbesuch angeht:

Für die Besuche – welche vom Amt durchgeführt werden - muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man einen Beistand hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden muss, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.

Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den Leistungsbezieher haben und die sofortige Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.

Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (schikanieren) wollte, ist das

- Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB

und wenn die Ämter dem Leistungsbezieher gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch

- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von
- Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.

Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet.

Diese Prozedur deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben.

Urteile:
Landessozialgericht Halle - Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :
Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).

Landessozialgericht Halle - Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :
Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).
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